{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-11-28_4_StR_678_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-11-28","aktenzeichen":"4 StR 678/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Fa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 678/95\n\nvom\n\n28. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Dieter M ge aus se, senoren am\nGES 1959 ir. zeug GE\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-\n\nrin am 28. November 1995 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1995 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet\nsich die Nebenklägerin mit der Revision. Sie beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel erweist sich als unzulässig, so daß es\nnach S 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen ist.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht in der gesetzlich\nvorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Im Schriftsatz der Nebenkläge-\n\nrin vom 1. März 1995 wird hierzu lediglich vorgetragen, daß\n\"Verletzung des Verfahrensrechts\" gerügt werde. Es fehlt an\nder Angabe von Tatsachen, die einen Verfahrensfehler begründen könnten. Die diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz der\nNebenklägerin vom 24. Mai 1995 können nicht verwertet werden, da dieser Schriftsatz erst am 30. Mai 1995 und damit\nnach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht einge-\n\ngangen ist.\n\nInnerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die nach Zustellung des Urteils am 27. April 1995 am Montag, dem\n29. Mai 1995, endete, ist als Sachbeschwerde nur vorgetragen\nworden, daß die \"Verletzung des sachlichen Rechts\" beanstandet werde. Das ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend.\nDie Nebenklägerin hat es unterlassen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einen bestimmten Antrag zu stellen\n(S 344 Abs. 1 StPO). Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge\nenthält einen solchen Antrag nicht. Es wäre erforderlich gewesen, daß die Nebenklägerin im Hinblick auf die Regelung\ndes § 400 Abs. 1 StPO ausdrücklich klarstellt, daß sie das\nUrteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO S 400\nAbs. 1 Zulässigkeit 5; S$S 401 Abs. 1 Satz 1 zulässigkeit 2;\nSenatsbeschluß vom 24. Oktober 1995 - 4 StR 542/95). Die\nnachgeschobene Begründung im Schriftsatz der Nebenklägerin\nvom 24. Mai 1995 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet. Da\nes sich bei der Angabe des Zieles der Revision der Nebenklägerin um eine zZulässigkeitsvoraussetzung für ihr Rechtsmittel handelt, muß sie vor Ablauf der Revisionsbegründungs-\n\n87\n\nfrist erfolgen (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR\n629/91).\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert\ndaran, daß die Nebenklägerin sich das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen muß (vgl. BGHSt 30,\n309; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 44 Rdn. 19).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 1 Satz 3\nStPO.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-28/4-str-678-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-28/4-str-678-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.723533+00:00"}}