{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-11-28_4_StR_642_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-11-28","aktenzeichen":"4 StR 642/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 642/95\n\nvom\n\n28. November 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. November 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n19, Juni 1995\n\na) im Schuldspruch hinsichtlich der Tat\nNr. III der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte statt des tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts (S 74\nAbs. 1 GVG) zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchten\nerpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchtem\nTotschlag und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe\" (Tat Nr. III der Urteilsgründe) sowie wegen Führens\neiner derartigen Waffe (Tat Nr. IV der Urteilsgründe) zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet, wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober\n1995 zutreffend dargelegt hat.\n\n2. Die Sachbeschwerde führt hinsichtlich der Tat zu\nNr. III der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs, darüber hinaus zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs,.\n\na) Keinen durchgreifenden Rechtsfehler deckt die Nachprüfung des Urteils auf, soweit der Angeklagte im Fall III\nder Urteilsgründe wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe verurteilt worden ist; hier ist lediglich\nrichtigzustellen, daß es sich nach den Urteilsgründen - wie\nauch im Fall IV - um eine Selbstlade-kurz-waffe gehandelt\nhat.\n\nb) Dagegen hat der Schuldspruch wegen - tateinheitlich\nbegangenen - versuchten Totschlags keinen Bestand. Das\nSchwurgericht bejaht den - bedingten - Tötungsvorsatz im wesentlichen mit folgender Erwägung (UA 15): \"Wer, wie es\nK. getan hat, aus kurzer Entfernung mit einer großkalibrigen Pistole zweimal auf das Gesäß eines anderen schießt,\nweiß um die naheliegende Gefahr einer tödlichen Verletzung\nund kann nicht darauf vertrauen, daß es bei bloßen Fleischwunden bleibt\".\n\nDiese formelhafte Wendung vermag das Vorliegen eines\nbedingten Tötungsvorsatzes nicht zu begründen (vgl. BGH NSt2Z\n1984, 19). Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen gegen das Opfer nahe, daß der Täter auch mit der\nMöglichkeit, daß es zu Tode kommen könnte, rechnet und, weil\ner gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH\naaO; BGHR StGB S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30). Nach den\nFeststellungen gab der Angeklagte \"zwei gezielte Schüsse auf\ndas Gesäß seines Widersachers\" ab. Er wollte ihm damit wenigstens einen Denkzettel geben und seine Wut abreagieren.\nWenn das Schwurgericht dann weiter ausführt: \"Ihm war angesichts der großkalibrigen Pistole und der geringen Entfernung, aus der er schoß, klar, daß G. große Gefahr lief,\ntödlich getroffen zu werden, doch war ihm dies gleichgültig;\ner wollte seiner Wut auch um einen solchen Preis Luft machen\", so sind dies ersichtlich Schlußfolgerungen aus der\nobengenannten formelhaften Wendung, sie stellen deshalb keine die Annahme des Tötungsvorsatzes tragende Tatsachengrundlage dar.\n\nIm Hinblick auf die hohe Hemmschwelle gegenüber einer\nTötung ist nach ständiger Rechtsprechung in derartigen Fällen stets auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß\nder Täter im konkreten Fall die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, eine solche Schadensfolge werde nicht eintreten. Der Schluß von der Tathandlung auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes ist\ndeshalb nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter erkennbar in seine Erwägungen auch alle Umstände einbezogen\nhat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BCGHR aao\nNr. 1 bis 3, 5 bis 14, 16, 23, 24, 30). Dies ist hier nicht\ngeschehen. Folgendes war nämlich zu bedenken:\n\nEs ging dem Angeklagten von Anfang an nur darum, Geld\neinzutreiben. Zunächst sollte dies in der Weise geschehen,\ndaß durch Entführung des Opfers Geld von dessen Bruder erpreßt werden sollte. Hierfür war nur ein lebendes Opfer\ntaugliches Entführungsöbjekt. Auch nach dem Scheitern des\nPlanes ist davon auszugehen, daß es dem Angeklagten weiter\nin erster Linie darum ging, Geld von dem - lebenden - Opfer\neinzutreiben. In diesem Zusammenhang hätte ferner nicht\naußer Betracht bleiben dürfen, daß der Angeklagte zuvor bereits günstigere Gelegenheiten, sein Opfer zu töten, ungenutzt hatte verstreichen lassen. Er hatte es nämlich im Pkw\nsitzend und auch während des Aussteigens eine Zeitlang in\nder Weise vor sich, daß er dessen Tod - wenn er ihn denn gewollt hätte - bei weitem sicherer durch Schüsse in ungleich\nempfindlichere Körperregionen, wie etwa Kopf oder Oberkörper, hätte bewirken können. Die Tatsache, daß der Täter den\nSchuß - bei Vorliegen erfolgssicherer Möglichkeiten - bewußt\nvon hinten auf das Gesäß richtet, selbst wenn er aus einer\n\ngroßkalibrigen Waffe und aus der Nähe abgefeuert wird,\nspricht eher dafür, daß er den Todes\"erfolg\" vermeiden als\nihn herbeiführen wollte. Bei einem von hinten auf das Gesäß\ngezielten Schuß muß der Schütze nicht in gleicher Weise wie\nbei Schüssen auf Kopf, Brust, Bauch oder Unterleib befürchten, lebenswichtige Organe zu treffen, durch deren Verletzung tödliche Folgen hervorgerufen werden können. Unter Berücksichtigung dessen gewinnt die Einlassung des Angeklagten, er habe sein Opfer nur verletzen, nicht aber töten wollen, an Bedeutung.\n\nZweifelhaft erscheint die Annahme eines Tötungsvorsatzes auch im Hinblick auf die Feststellung, der Angeklagte\nhabe dem Opfer einen \"Denkzettel\" verpassen wollen. Das\nsetzt voraus, daß das Opfer nach der Vorstellung des Täters\nüberleben sollte. Auch ist unter den beiden Tätern die Frage\ndes Angeklagten: \"Sollen wir ihn töten?\" bezeichnenderweise\nunbeantwortet geblieben. Der Erörterung bedurft hätte ferner\ndie Situation, wie sie sich aus der Sicht des Angeklagten\ndarstellte, als er den Tatort verließ, insbesondere hinsichtlich der Befindlichkeit des Verletzten; denn der Angeklagte verfügte zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen\nnoch über die Waffe und elf Schuß Munition. Daß er weitere\nSchüsse unterließ, hätte auch für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes von Bedeutung sein können.\n\nc) Nach allem ist der bedingte Tötungsvorsatz nicht\nrechtsfehlerfrei begründet worden. Der Senat schließt aus,\ndaß nach einer Zurückverweisung Feststellungen durch den\nTatrichter getroffen werden könnten, die ungeachtet der aufgezeigten Umstände einen Tötungsvorsatz sicher belegen. Er\n\nstellt deshalb den Schuldspruch insoweit um auf den nach den\nFeststellungen verwirklichten Tatbestand der gefährlichen\nKörperverletzung nach S 223a Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der \"mittels einer Waffe\" begangenen Körperverlet-.\nzung. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen\nwerden kann, daß der Angeklagte sich gegen den geänderten\nSchuldvorwur£f wirksamer als bisher geschehen verteidigen\n\nkönnte.\n\nDamit erübrigt sich eine Erörterung der Frage des Rücktritts vom Totschlagsversuch, zu der das angefochtene Urteil\nebenfalls Ausführungen hat vermissen lassen.\n\n3. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.\n\na) Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des\nEinzelstrafausspruchs im Fall III der Urteilsgründe, Hinsichtlich dieser Tat beträgt die der Strafbemessung zugrunde\nzu legende Strafdrohung zwar nach wie vor fünf bis fünfzehn\nJahre Freiheitsstrafe. Diesen Strafrahmen, den der Tatrichter nach Versuchsgrundsätzen gemildert hat, sieht sowohl der\nweggefallene § 212 Abs. 1 StGB als auch der bestehengebliebene 3 239a Abs. 1 StGB vor. Dennoch vermag der Senat nicht\nauszuschließen, daß sich die tateinheitliche Verurteilung\nwegen eines versuchten Tötungsdelikts anstelle einer solchen\nwegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung, obwohl diese einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweist, bei der\nStrafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nb) Bei der Festsetzung der Strafe für das Waffendelikt\nim Fall IV der Urteilsgründe läßt das Urteil ein Eingehen\n\ndarauf vermissen, ob ein minder schwerer Fall nach § 53\n\nAbs. 1 Satz 2 WaffG vorliegt, der als Strafe statt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nur eine\nsolche bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Trotz\ndes massiven Verstoßes gegen das Waffengesetz und der Tatsache, daß sich die ausgeworfene Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe noch im unteren Bereich auch des niedrigeren\nStrafrahmens hält, kann der Senat auch hier nicht ausschlie-Ben, daß das Urteil insoweit von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt worden ist.\n\nc) Mit dem Wegfall der Einzelstrafen ist dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzogen.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-28/4-str-642-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-28/4-str-642-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.700099+00:00"}}