{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-10-19_4_StR_570_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-10-19","aktenzeichen":"4 StR 570/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\"Y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 570/95\n\nvom\n\n19. Oktober 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFouad AGD 0 EB „cu: DE. seboren am\nGEB 957 in ni (Marokko), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. Oktober 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n12. Mai 1995 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen, davon in\nacht Fällen in Tateinheit mit unerlaubter\nAbgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in\nnicht geringer Menge, schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in 9 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben und Abgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren drei Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPo.\n\nl. Nach den Feststellungen betrieben der Angeklagte und\nder frühere Mitangeklagte BB seit März 1994 gemeinsam\neinen \"schwunghaften Drogenhandel\" mit insgesamt mehr als\neinem Kilogramm Heroin. BEE prachte jeweils Heroin aus\nden Niederlanden nach Deutschland in die Wohnung des Angeklagten, der anschließend den größten Teil gewinnbringend\nverkaufte und die übrige Menge unentgeltlich an seine Freundin abgab. Im Fall II. 9. der Urteilsgründe konnte das\nRauschgift jedoch noch vor der Übergabe an den Angeklagten\nsichergestellt werden.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten in diesem letzten Fall\nhält hinsichtlich der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Abgabe von Betäubungsmitteln ist die Übertragung der eigenen tatsächlichen\nVerfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne\nGegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Sie liegt erst vor, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Droge so übertragen\nwird, daß der Empfänger sie nach Belieben verbrauchen oder\nweitergeben kann (vgl. BGH StV 1991, 208, 209). Daran fehlt\nes hier; denn der Angeklagte war zu einer Weitergabe eines\nTeils des Heroins an seine Freundin nicht mehr in der Lage,\nweil das Rauschgift bereits vor der Übergabe an ihn sichergestellt worden war,\n\n2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Abgabe\nvon Betäubungsmitteln neben der Einfuhr von und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht entscheidend ins Gewicht\nfällt und die Strafkammer stets zugunsten des Angeklagten\nberücksichtigt hat, daß er \"einen erheblichen Teil der Drogen ohne Gewinnerzielung abgegeben hatte, wodurch der weniger verwerfliche Tatbestand der Abgabe erfüllt wurde\".\n\n3, Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hier ausnahmsweise trotz der nur formelhaften Begründung der mehr\nals dreifach erhöhten Einsatzstrafe bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer die für die Gesamtstrafenbildung bestimmenden Umstände (vgl. BGHSt 24, 268,\n269; BGHR StGB 8 54 Abs. 1 Bemessung 5 und 7) übersehen haben könnte, da sie diese schon bei der Begründung der Einzelstrafen gewürdigt hat (vgl. UA 30).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-19/4-str-570-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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