{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-07-20_4_StR_129_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-07-20","aktenzeichen":"4 StR 129/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Mir won m ee aueh em: A Ma Te ae dr m An Mn mn wu er a wenn\n\nStGB 1975 5 226\n\nIn den Fällen, in denen die Körperverletzung durch Unterlassen verwirklicht wird, kommt eine Strafbarkeit nach\n\n§ 226 StGB nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen\nwird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nDie Mir won m ee aueh em: A Ma Te ae dr m An Mn mn wu er a wenn\n\nStGB 1975 5 226\n\nIn den Fällen, in denen die Körperverletzung durch Unterlassen verwirklicht wird, kommt eine Strafbarkeit nach\n\n§ 226 StGB nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen\nwird.\n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95 - LG Zweibrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 129/95\n\nvom\n\n20. Juli 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Juli 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nMaatz\nDr. Kuckein,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Zweibrükken vom 9. November 1994 im Schuldspruch\ndahin geändert, daß die Angeklagte der\nvorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden\nverworfen. |\n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagte und\ndie Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit denen sie\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügen. Das - zu Ungunsten\nder Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertre-\n\ntene = Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt lediglich\nzu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat es ebenso wie die Revision der Angeklagten keinen Erfolg.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat nur insoweit einen die Angeklagte begünstigenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht sie\nnicht auch der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig\nbefunden hat, Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin\njedoch, daß das Landgericht die Angeklagte nicht anstelle\nvon fahrlässiger Tötung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) verurteilt hat.\n\n1. Die Angeklagte lebte mit ihrem Lebensgefährten\nB. und ihrem aus ihrer geschiedenen Ehe stammenden fünfjährigen Sohn C. zusammen. Am Nachmittag des 10. Januar 1993\n(Sonntag) \"wirkte B. im Kinderzimmer jener Wohnung derart\ngewalttätig auf ... C. ... ein, daß es infolge der stumpfen\nGewalteinwirkung bei dem Kinde zu einer Darmquetschung kan:\n1,3 1 Flüssigkeit traten in das Bauchinnere aus, was zu einer Bauchraumentzündung und zum Versagen der Darm-, Leberund Nierenfunktionen führte\". Als B. das Kind am Morgen des\nübernächsten Tages (12. Januar) in das Krankenhaus brachte,\nwar es bereits tot.\n\nDas Schwurgericht ist der Ansicht, die Angeklagte habe\nden Tod des Kindes \"mitverursacht\". Aufgrund des von dem\nrechtsmedizinischen Sachverständigen erstatteten Gutachtens\nhält es die Einlassung der Angeklagten bei ihrer polizeili-\n\nchen Vernehmung für widerlegt, wonach dem Kind sogar noch an\nMorgen des Todestages nichts anzusehen gewesen sei, was auf\neinen bedrohlichen Zustand hingedeutet habe. Dieses Gutachten wird im Urteil wie folgt wiedergegeben:\n\n\"Der Körper des Kindes sei von Blutergüssen, Schürfwunden und Hämatomen derart übersät gewesen, daß nahezu\nkeine Stelle frei war. Bereits am Montag Nachmittag sei\ndas £ür jeden Laien sichtbar geworden, der das entkleidete Kind gesehen habe. Der von der Darmquetschung bereits schwerst gekennzeichnete Gesundheitszustand des\nKindes verschlechterte sich drastisch, das Kind habe\nerbrochen und Erbrochenes eingeatmet, was durch die bei\nder Obduktion festgestellte Aspirationspneumonie belegt\nsei. Durch die Darmwände seien 1,3 1 Flüssigkeit in den\nBauchraum gedrungen, was unter heftigsten Schmerzen zu\nder Bauchraumentzündung geführt hat. Das so verletzte\nKind habe geschrien und jegliche Nahrungsaufnahme verweigert, bevor es in Bewußtseinstrübung verfiel. Dieser\nsich progressiv verschlechternde Zustand war aus medizinischer Sicht spätestens am Montag - abends gegen\n18.00 Uhr - erreicht und jetzt ebenfalls für jeden Laien erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt hätte aber auch die\nMöglichkeit eines operativen Eingriffs mit der Folge\nbestanden, bei ärztlicher Hilfe das Leben des Kindes zu\nretten.\"\n\nHiernach hält das Schwurgericht die Angeklagte der\n£fahrlässigen Tötung für schuldig, weil sie es unterlassen\nhabe, \"dem Kind am 11. Januar 1993 ärztliche Hilfe zukommen\nzu lassen, wodurch dessen Tod mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre\". Davon geht auch\ndie Beschwerdeführerin aus. Sie meint aber, die Angeklagte\nhabe sich dadurch, daß sie nichts unternommen habe, um das\nschwer geschädigte Kind in ärztliche Behandlung zu bringen,\nder vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht und sei\ndeshalb nach § 226 StGB zu bestrafen.\n\n2. Der Senat vermag sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nur teilweise anzuschließen.\n\na) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Landgericht es versäumt hat, das Verhalten der Angeklagten unter\ndem Gesichtspunkt zumindest bedingt vorsätzlicher Körperverletzung durch Unterliassen zu würdigen. Diese Prüfung war\nschon deshalb veranlaßt, weil das Kind vor Schmerzen schrie\nund jegliche Nahrungsaufnahme verweigerte. Auch unabhängig\nvon der Möglichkeit, die Gesundheit des Kindes wiederherzustellen, oblag es der Angeklagten als dessen Mutter, dafür\nSorge zu tragen, dessen Schmerzen im Rahmen des Möglichen zu\nlindern. Dazu hätte sie sich nach Lage der Dinge ärztlicher\nHilfe bedienen müssen. Daß die Angeklagte dies unterlassen\nhat, begründet den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung; denn auch derjenige macht sich der Körperverletzung schuldig, der unter Verletzung seiner Handlungspflicht zur Aufrechterhaltung erheblicher Schmerzen beiträgt\n(RGSt 75, 160, 164/165; BGH LM Nr. 6 zu § 230 StGB; OLG Hamm\nNJW 1975, 604, 605; OLG Düsseldorf JR 1992, 37, 38). Der Angeklagten waren solche Umstände bewußt; daß sie diese auch\nbilligend in Kauf genommen hat, steht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe außer Frage.\n\nb) Gleichwohl kommt eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht in Betracht. Zwar kann grundsätzlich auch die Körperverletzung durch Unterlassen, die\nzum Tode des Tatopfers geführt hat, eine Bestrafung nach\n§ 226 StGB nach sich ziehen (Senatsbeschluß vom 18. März\n1982 - 4 StR 12/82 „ bei Holtz MDR 1982, 624). Hier fehlt es\nJedoch an dem für eine Verurteilung nach § 226 StGB voraus-\n\ngesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang\n(BGHR StGB S 226 Todesfolge 6 und 7).\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt\n§ 226 StGB nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen\n(BGHSt 31, 96, 98). Für die Anwendung des § 226 StGB reicht\ndeshalb nicht jeder ursächliche Zusammenhang zwischen einer\n- wie auch immer gearteten - Körperverletzung und dem Todeserfolg aus. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, daß sich\nin dem tödlichen Ausgang gerade eine solche Gefahr verwirklicht hat, die der Körperverletzung in spezifischer Weise\nanhäftete (st. Rspr.; BGHR StGB S§ 226 Todesfolge 2 m.w.N.).\nEine in diesem Sinne spezifische Gefährlichkeit wies der\nTatbeitrag der Angeklagten nicht auf. Auch wenn ihr anzulasten ist, sich der vorsätzlichen Körperverletzung dadurch\nschuldig gemacht zu haben, daß sie entgegen ihrer Garantenpflicht untätig blieb und der bereits schwerst geschädigte\nGesundheitszustand des Kindes dadurch aufrechterhalten wurde, war es nicht diese Körperverletzung, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Kindes besorgen ließ (vgl. BGHSt\n31, 96, 99; BGHR aaO Todesfolge 1). Unmittelbare Ursache für\nden Tod des Kindes war nicht der Umstand, daß die Angeklagte\ntrotz dessen sich drastisch verschlechternden Zustandes\nnichts zu dessen Rettung unternahm, sondern die von B. verursachte Darmquetschung, die zum Versagen der Darm-, Leberund Nierenfunktionen führte, In dem Zeitpunkt, in dem der\nsich progressiv verschlechternde Gesundheitszustand des Kindes für die Angeklagte \"erkennbar\" war und sie ihn auch\n- wie die Strafkammer meint - \"erkannt\" hat und deshalb hätte handeln müssen, war dieser - als solcher der Angeklagten\n\nauch von der Beschwerdeführerin nicht angelastete - letztlich zum Tode führende Körperverletzungserfolg bereits eingetreten,\n\nbb) In den Fällen, in denen die Körperverletzung durch\nUnterlassen verwirklicht wird, kommt eine Strafbarkeit nach\n§ 226 StGB nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben\nder gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird. Nur\ndann entspricht das Unterlassen der Verwirklichung der Körperverletzung durch positives Tun (§ 13 2. Halbsatz StGB)\nund weist die im Unterlassen liegende Körperverletzung diejenige spezifische Gefährlichkeit auf, der entgegenzuwirken\nZweck der Vorschrift des 5 226 StGB ist (st. Rspr.; BGHR\nStGB 8 226 Todesfolge 3 und 4).\n\nDavon ist allerdings ohne weiteres in den Fällen auszugehen, in denen erst der Unterlassungstäter den zum Tode\nführenden Zustand verursacht hat. Demzufolge hat der erkennende Senat eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in einem Fall bestätigt, in dem die Angeklagte ihr\nKind nicht ausreichend ernährt und gepflegt und dadurch einen atrophischen Zustand herbeigeführt hatte, der die unmittelbare Ursache des zum Tode des Kindes führenden Erstickens\nwar (BGH bei Holtz MDR 1982, 624; zust. Stree in Schönke/\nSchröder StGB 24. Aufl. § 226 Rdn. 1; Wolter GA 1984, 443,\n446). Ebenso wäre zu entscheiden, wenn der Angeklagten anzulasten wäre, die Gewalthandlungen des B. gegenüber dem Kind\nnicht verhindert zu haben, und sie deshalb für die dadurch\nverursachten Verletzungen selbst rechtlich einzustehen hätte\n(8 13 1. Halbsatz StGB; vgl. Senatsurteil vom 30. März 1995\n\n- 4 StR 768/94, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Davon geht jedoch auch die Beschwerdeführerin nicht aus.\n\nDemgegenüber kann der für die Anwendung des § 226 StGB\nerforderliche qualifizierte Handlungs- und Gefährdungsunwert\n(Wolter Jus 1981, 168, 170, 176/177) nicht schon allein\ndarin gesehen werden, daß die Angeklagte es pflichtwidrig\nunterließ, für ärztiiche Hilfe zu sorgen. Das Unterlassen\nder Schmerzlinderung (vgl. oben 2. a)) ist keine Körperverletzung, der typischerweise die Gefahr anhaftet, zum Tode zu\nführen. Daran ändert insbesondere nichts, daß bei Hinzuziehung eines Arztes das Kind mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit überlebt hätte; denn daß ärztliche Hilfe\nden Eintritt des Todes verhindert oder jedenfalls - was immer in Betracht zu ziehen ist - nicht unerheblich hinausgezögert hätte, ist schon Voraussetzung für die Zurechnung des\ntödlichen Erfolges nach § 222 StGB (vgl. BGHSt 21, 59, 61;\nBGH NStZ 1981, 218 mit Anm. Wolfslast; BGHR StGB vor\n§ 1/Kausalität Pflichtwidrigkeit 1 und Zurechenbarkeit 1).\nNichts anderes ergibt sich daraus, daß sich der Gesundheitszustand des Kindes nach Eintritt der Handlungspflicht der\nAngeklagten weiter verschlechterte; denn dies war der vom\nEinfluß der Angeklagten unabhängig in Gang gesetzte, zum Tode führende Kausalverlauf. In ihm hat sich deshalb nicht die\nvon der Untätigkeit der Angeklagten ausgehende Gefahr selbst\nverwirklicht, sondern die Gefahr der Lage, in der sich das\nKind aufgrund der von B., beigebrachten Verletzungen befand\n(vgl. Küpper, Der \"unmittelbare\" Zusammenhang zwischen\nGrunddelikt und schwerer Folge beim erfolgsqualifizierten\nDelikt, 1982, S. 89). Damit fehlte es aber an dem spezifischen Gefahrenzusammenhang zwischen der ihr anzulastenden\n\nKörperverletzung durch Unterlassen und dem tödlichen Erfolg,\nder es allein rechtfertigt, die Tat der erhöhten Strafdrohung des § 226 StGB zu unterwerfen, anstatt (nur) wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung (§ 222 StGB), beides begangen durch Unterlassen, zu\nverurteilen (vgl. Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 226 Rdn. 4;\nHorn in SK/StGB § 226 Rdn. 16; Maiwald JuS 1984, 439, 445).\nDie gegenteilige Auffassung hätte die unannehmbare Folge,\ndaß der Beschützergarant, der erkennt, daß ärztliche Hilfe\ngeboten ist, in diesen Fällen regelmäßig ohne Rücksicht auf\ndie seinem Tatbeitrag innewohnende spezifische Gefährlichkeit nach 5 226 StGB zu bestrafen wäre (wie hier auch ÖstocH\nösterr.JBl 1989, 395). Ob die Rechtslage anders zu beurteilen und 5 226 StGB anzuwenden wäre, wenn gerade durch die\nUntätigkeit die von der Vorschädigung ausgehende Lebensgefahr erheblich erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge\n6), kann dahinstehen. Daß es sich so verhält, läßt sich den\nUrteilsgründen nicht entnehmen.\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist danach mit\nder Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, daß die Angeklagte\nder vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung schuldig ist. Der Senat kann die Schuldspruchänderung selbst vornehmen, nachdem der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Körperverletzung bejaht hat\n(8 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). § 265 StPO steht nicht entgegen,\nda der in der zugelassenen Anklage erhobene Vorwurf nach\n§ 226 StGB auch den der vorsätzlichen Körperverletzung nach\n5 223 StGB enthielt. Auch der Strafausspruch kann bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß die Strafe gegen die\n\nAngeklagte höher ausgefallen wäre, wenn das Landgericht sie\nauch noch wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hätte.\n\nII. Revision der Angeklagten\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung durch Unterlassen hält rechtlicher Prüfung stand. Die\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nhat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\na) Dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils\nkann mit der gebotenen Sicherheit entnommen werden, daß das\nVerhalten der Angeklagten für den Tod des Kindes ursächlich\nwar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nkann das pflichtwidrige Unterlassen dem Garanten zwar nur\ndann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante\nErfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wäahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGHSt 37,\n106, 127; BGH NStE Nr. 7 zu § 222 StGB). Das hat das sachverständig beratene Landgericht im Ergebnis hier aber zu\nRecht bejaht; denn es sieht das schuldhafte Verhalten der\nArigeklagten darin, daß sie es \"unterließ, dem Kind am\n11. Januar 1993 ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, wodurch\ndessen Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nnicht eingetreten wäre\". Damit ist der erforderliche Ursachenzusammenhang genügend belegt.\n\nb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, die Erwägungen\ndes Landgerichts zur Fahrlässigkeit der Angeklagten seien\nunzureichend. Die Strafkammer meint - darin dem Sachverständigen folgend - der sich progressiv verschlechternde Zustand\ndes Kindes sei spätestens am Montag um 18 Uhr \"für jeden\nLaien erkennbar\" gewesen; die Angeklagte \"hätte den Tod des\nKindes ohne ärztliche Hilfe als möglich voraussehen und ihn\nmit ärztlicher Hilfe verhindern können. Dazu war die Angeklagte bei Berücksichtigung ihrer unauffälligen physischen\nund psychischen Verfassung zur Tatzeit in der Lage\",\n\nMit diesen Feststellungen hat die Strafkammer zwar eine\nbewußte Fahrlässigkeit der Angeklagten ausgeschlossen. Wegen\nunbewußt fahrlässigen Handelns durfte die Angeklagte aber\nverurteilt werden, wenn für sie der lebensbedrohende Zustand\ndes Kindes nach ihren konkreten Erkenntnismöglichkeiten auch\ntatsächlich erkennbar war (vgl. BGHR StGB § 222 Fahrlässigkeit 3). Das war - wie die Urteilsgründe belegen - der Fall.\nDas Schwurgericht hat festgestellt, das \"zum qualvollen Tod\ndes Kindes führende Geschehen\", bei dem dieses - wie der\nSachverständige angenommen hat - geschrien und gejammert habe, bis es in Bewußtseinstrübung verfallen sei, habe sich\n\"in Anwesenheit\" der Angeklagten abgespielt. Bei dieser\n\nSachlage bedurfte es keiner weitergehenden Erörterung, daß\ndie Angeklagte erkennen konnte, das Kind werde ohne ärztliche Hilfe sterben. Dies verstand sich hier von selbst.\n\nMeyer-Goßner Steindor£ Maatz\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-20/4-str-129-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-20/4-str-129-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.619481+00:00"}}