{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-06-29_4_StR_760_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-06-29","aktenzeichen":"4 StR 760/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES '\nURTEIL\n\n4 StR 760/94\n\nvom\n\n29. Juni 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juni 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nDr, Tolksdorf,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter des Nebenklägers S.,\n\nJustizangestellte in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. März\n1994 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafakmmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu 100 DM verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\nRechts und beanstandet das Verfahren.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte führte als Chefarzt einer Universitätsklinik für Neurochirurgie in der zweiten Hälfte des Jahres\n1990 HWS-Disc-Ektomien in der Weise aus, daß er nach Entfernung der abgenutzten Halsbandscheibe als Abstandhalter einen\n\naufbereiteten Rinderknochen (\"Surgibone\"-Dübel) zwischen den\nangrenzenden wirbelkörpern einsetzte.\n\nÜblicherweise wurden zu jener Zeit in Deutschland Abstandhalter aus Eigenknochen oder aus Kunststoff verwendet.\nDer Nachteil bei der Verwendung von Eigenknochen liegt darin, daß ein zusätzlicher operativer Eingriff in den Beckenkamm des Patienten erforderlich ist. Dieser kann \"zu einer\nerheblichen Schmerzbildung, einer Infektion an dieser Stelle\nsowie zu einer Schwächung des Beckenkamms führen\". Der Vorteil des Eigenknochens wird darin gesehen, daß er - anders\nals Kunststoffdübel - \"aus sich heraus zur knöchernen Verbindung der angrenzenden Wirbelkörper und damit zu der erwünschten Festigkeit\" beitragen kann.\n\nVon dem \"Surgibone\" geht demgegenüber keine Knochenbildung aus. \"Er stellt lediglich ein Gerüst dar für das Knochenwachstum aus den angrenzenden Wirbelkörpern\". Deshalb\nist \"mit einem späteren Eintritt der knöchernen Verbindung\"\nals bei der Verwendung von Eigenknochen zu rechnen. Dadurch\nbesteht über eine längere Zeit die Gefahr von Spankomplikationen (z.B. Dislokation, Ausstoßung, Zusammenbruch, Resorption des Spans oder Einbruch in die Wirbelkörper).\n\nBei dem \"Surgibone\"-Dübel handelt es sich um ein nach\ndem deutschen Arzneimittelgesetz zulassungspflichtiges, aber\nzur Tatzeit vom Bundesgesundheitsamt nicht zugelassenes Arzneimittel. Vor dem Angeklagten hatten in Deutschland zwei\nChirurgen \"Surgibone\"-Dübel bei der Fusion von Halswirbelkörpern eingesetzt. Außerhalb Deutschlands fanden sie vor\nallem in kanadischen Kliniken Verwendung. In Europa waren\n\nsie \"insbesondere in Großbritannien, Frankreich, Italien und\nSkandinavien an einzelnen Kliniken gebräuchlich\", In den USA\nwurde seit 1972 eine umfangreiche Studie über \"Surgibone\"\ndurchgeführt.\n\nIm Juni 1990 entschloß sich der Angeklagte zum routinemäßigen Einsatz von \"Surgibone\"-Dübeln in seiner Klinik. In\nden sechs Fällen, die der Verurteilung zugrunde liegen, kam\nes im Anschluß an die von ihm durchgeführten Operationen zu\nSpankomplikationen. Bei den Patienten stellten sich erneute\nBeschwerden ein. Zum Teil wurden sie noch einmal operiert.\nVor den Eingriffen waren die Patienten jeweils über Risiken\nder Operation - auch über die Möglichkeit ihrer Erfolglosigkeit - aufgeklärt worden. Von einer umfassenden Aufklärung\nüber die unterschiedlichen Materialien der gebräuchlichen\nInterponate sowie ihre spezifischen Vor- und Nachteile war\nauf Anweisung des Angeklagten jeweils abgesehen worden, um\ndie Patienten \"nicht zu verunsichern\". In allen Fällen hätten die Patienten in die Operation durch den Angeklagten\nnicht oder zumindest nicht sofort eingewilligt, wenn sie\nüber die Möglichkeit der Verwendung unterschiedlicher Materialien und deren spezifischen Vor- und Nachteile aufgeklärt\nworden wären.\n\n2. Die Strafkammer hat den ursprünglich erhobenen Vorwurf, dem Angeklagten seien bei den Operationen jeweils Behandlungsfehler unterlaufen, gemäß S 154a StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und die Verurteilung des Angeklagten in\nallen Fällen auf den Vorwurf vorsätzlich unzureichender Aufklärung gestützt.\n\nII.\n\nDie Revision erweist sich schon aufgrund der Sachrüge\nals begründet. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht\nan.\n\n1. In ihrem rechtlichen Ausgangspunkt ist die Würdigung\ndes Landgerichts allerdings nicht zu beanstanden: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nund ist im Grundsatz heute auch in der Ärzteschaft unumstritten, daß ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung bedürfen, um rechtmäßig zu sein, und daß diese\nEinwilligung nur wirksam erteilt werden kann, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche\nBehandlungsalternativen aufgeklärt worden ist. Nur so werden\nsein Selbstbestimmungsrecht und sein Recht auf körperliche\nUnversehrtheit gewahrt (u.a. BGHSt 11, 111; 16, 309; 35,\n246; BGH JR 1994, 514; BGHZ 29, 46; 29, 176; 106, 391; BGH\nNJW 1974, 1422; 1980, 633, 1334).\n\n2. Keinen Bedenken begegnet im Ergebnis auch die Annahme des Landgerichts, die Einwilligung der sechs erfolglos\noperierten Patienten sei unwirksam gewesen, weil diese nicht\nin der gebotenen Weise aufgeklärt worden seien und auch\nsonst keine genügende Vorstellung von den für ihre Entscheidung möglicherweise wesentlichen Umständen gehabt hätten.\n\na) Allerdings vermögen die Erwägungen des Landgerichts\ndazu diese Auffassung nicht zu tragen. Die Strafkammer\nstellt darauf ab, daß der Angeklagte es versäumt habe, den\n\nPatienten die \"bestehenden Alternativen und die mit der jeweiligen Implantatswahl verbundenen spezifischen Vor- und\nNachteile sowie Belastungen aufzuzeigen. In allen Einzelfällen fehlte es zumindest an dem Hinweis auf die bei radeon\nne' gegenüber Eigenknochen verzögerte Einheilung und die\nnachteiligen Folgen dieser Verzögerung\".\n\nDie dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen\nzu den spezifischen Nachteilen der verschiedenen Interponate\nerlauben dem Senat nicht die Überprüfung, ob die Strafkammer\ndie Anforderungen an die vom Arzt geschuldete Aufklärung\nüberspannt hat.\n\naa) Soweit es die hier interessierende Aufklärung über\nBehandlungsalternativen anbelangt, braucht der Arzt dem Patienten im allgemeinen nicht ungefragt zu erläutern, welche\nBehandlungsmethoden in Betracht kommen und was für und gegen\ndie eine oder andere Methode spricht. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes (BGHZ 102, 17, 22;\n116, 379, 385; BGH VersR 1988, 190, 191; NJwW 1982, 2121,\n2122). Auch der Umstand, daß bei einem Eingriff ein Interponat aus körperfremdem statt aus körpereigenem Material eingepflanzt wird, muß für sich genommen noch keine Aufklärungspflicht begründen. Die Aufklärung über Behandlungsalternativen kann allerdings erforderlich sein, wenn diese zu\njeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen\noder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten\n(BGHZ 102, 17, 22 m.w.N.). Indes reicht dazu nicht jeder Unterschied aus. Vielmehr muß es sich um einen Unterschied von\nGewicht handeln. Eine nur geringfügig niedrigere Komplikationsrate einer anderen Behandlungsmethode begründet keine\n\nVerpflichtung des Arztes, auf diese hinzuweisen (vgl. BGHZ\n102, 17, 27).\n\nbb) Hier ergibt sich nach den Feststellungen, daß ale\nVerwendung des \"Surgibone\"-Dübels im Vergleich mit der des\nEigenknochen-Interponats für den Patienten keine zusätzlichen Belastungen mit sich bringt. Im Gegenteil entfallen sogar die Belastungen und Risiken, die bei der Verwendung von\nEigenknochen mit der notwendigen Zweitoperation am Beckenkamm verbunden sind. Um wieviel größer die Erfolgschancen\nbei dem Einbau von Eigenknochen-Dübeln als Abstandhalter\nsind, hat die Kammer dagegen nicht festgestellt. Der nicht\nweiter konkretisierten Feststellung, daß bei \"Surgibone\"-Dübeln wegen des späteren Eintritts der knöchernen Verbindung\nüber eine längere Zeit mit Spankomplikationen zu rechnen\nist, läßt sich schon nicht entnehmen, wie groß das Risiko\nsolcher Komplikationen überhaupt ist. Zudem vermittelt sie\nkeine Vorstellung davon, um wieviel später die knöcherne\nVerbindung zustande kommt und um wieviel länger dementsprechend das im übrigen (anscheinend) gleich große Risiko von\nSpankomplikationen andauert. Zwar sind Risikostatistiken für\ndas Maß der gebotenen Aufklärung grundsätzlich nur von geringem Wert (vgl. BGH NJW 1980, 1907). Der bloße Hinweis auf\neine - nicht näher bestimmte - höhere Risikorate kann aber\njedenfalls dann nicht ausreichen, wenn zwei Behandlungsalternativen dasselbe Risiko anhaftet (hier: Spankomplikationen) und nur die zeitlich längere Störanfälligkeit - wie es\nder Auffassung des Landgerichts entspricht - die Aufklärungspflicht begründen soll.\n\nb) Die gebotene Aufklärung der Geschädigten hat der Angeklagte nach den Feststellungen aber unter einem anderen,\nvom Landgericht nicht gewürdigten Gesichtspunkt ‚ohektiy)\nunterlassen.\n\nDer Grundsastz, daß die Wahl der Behandlungsmethode\nprimär Sache des Arztes ist und es insoweit regelmäßig keiner Aufklärung des Patienten bedarf, kann nach der Rechtsprechung - über die schon geschilderten Ausnahmefälle hinaus - auch dann keine Geltung beanspruchen, wenn die angewendete Therapie nicht dem medizinischen Standard entspricht\noder ernsthaft umstritten ist (BGHZ 102, 17, 22 m.w.N.).\n\nEs kann hier dahingestellt bleiben, ob die Verwendung\nvon \"Surgibone\"-Dübeln bei zervikalen Fusionsoperationen in\ndiesem Sinne dem medizinischen Standard entsprach, wofür die\nweite Verbreitung dieser Methode im Ausland, insbesondere in\nKanada und mehreren europäischen Staaten, sprechen könnte,\nEs braucht ferner nicht entschieden zu werden, ob der \"Surgibone\"-Dübel ernsthaft umstritten war. Der Aufklärung über\nBehandlungsalternativen bedarf es nämlich grundsätzlich auch\ndann, wenn sich diese durch die Verwendung verschiedener Interponate unterscheiden und es sich bei dem vom Arzt verwendeten Interponat - wie hier - um ein zulassungspflichtiges,\naber nicht zugelassenes Arzneimittel handelt (vgl. auch § 40\nAbs. 1 Nr. 2 AMG). Unter diesen Umständen fehlt dem eingesetzten Interponat, mag seine Verwendung auch einem international anerkannten Standard genügen, gleichsam ein Gütesiegel, das - unabhängig von dessen tatsächlicher Qualität oder\nSicherheit - für die Entscheidung des einzelnen Patienten im\n\n- 10 -\n\nGeltungsbereich des Arzneimittelgesetzes wesentlich sein\nkann, über das er mithin auch informiert sein muß.\nj\n\nDarüber, daß die von ihm eingesetzten \"Surgibone\"-Dübel\nnicht zugelassen waren, hat der Angeklagte die Patienten\nnicht aufgeklärt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sie\nüber die fehlende Zulassung aus anderer Quelle informiert\nwaren. Wie sich aus den einzelnen Fallschilderungen ergibt,\nwar zwar zumindest den Patienten S. « W. und\nwo. - von vornherein oder spätestens aufgrund der erteilten\nAufklärung - bekannt, daß anstelle der vom Angeklagten bei\nihnen vorgesehenen \"Surgibone\"-Dübel. auch Interponate aus\nEigenknochen als Abstandhalter in Betracht kamen und in anderen Kliniken gebräuchlich waren. Dieses Wissen reicht aber\nfür die mit Blick auf die fehlende Zulassung des \"Surgibone\"-Materials begründete Aufklärungspflicht nicht aus.\n\n3. Dagegen hält die Ananhme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch unter Berücksichtigung seiner Vorstellungen zum Umfang der gebotenen Aufklärung einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht, weil er seinen Aufklärungsverpflichtungen vorsätzlich nicht nachgekommen sei,\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte nicht,\n\"daß die von ihm verwendeten 'Surgibone'-Dübel vom Bundesgesundheitsamt nicht zugelassen waren. Er vertraute auf die\nOränungsgemäßheit, weil er die 'Surgibone'-Dübel über die\nKlinikapotheke bezog\". Mithin stellte der Angeklagte sich\neinen Sachverhalt vor, bei dem - unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflicht wegen fehlender arzneimittelrechtli-\n\ncher Zulassung - eine Unterrichtung der Patienten über die\nMöglichkeit der Verwendung anderer Interponate nicht geboten\nwar. Mit Blick auf eine so begründete Aufklärungspflicht wären dementsprechend bei Vorliegen der Umstände, die sich’der\nAngeklagte vorstellte, die von den Patienten erteilten Einwilligungen wirksam und die ihm vorgeworfenen Eingriffe\nrechtmäßig gewesen. Die irrige Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts schließt aber die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tat aus. Ein solcher Irrtum ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach S 16\n\nAbs. 1 StGB zu bewerten (st. Rspr.; BGHSt 3, 105; 31, 264,\n286, 287; 32, 243, 248).\n\nb) Eine vorsätzliche Tat könnte dem Angeklagten auch\ndann nicht vorgeworfen werden, wenn sich - wovon nach den\nbisherigen Feststellungen allerdings nicht ausgegangen werden kann (s.o. II.2. a) - eine Verletzung der Aufklärungspflicht objektiv aus wesentlichen Nachteilen des \"Surgibone\"-Dübels gegenüber Eigenknochen-Interponaten ergäbe. Auch\nin diesem Fall läge nämlich ein die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung ausschließender Irrtum des Angeklagen über die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung vor. Ihm war zwar nach den Feststellungen\ndie \"Möglichkeit einer gegenüber dem autologen Interponat\nlängeren Fusionszeit\" bekannt, Er hatte aber \"aus Werbeanzeigen der Herstellerin in Fachzeitschriften, aus den bis\ndahin veröffentlichten Berichten, aus persönlichen Erlebnisberichten von den das Implantat anwendenden Kollegen auf\nKongressen und aus mehreren telefonischen Berichten\" des\nLeiters einer anderen Neurochirurgischen Universitätsklinik\nin Deutschland, der \"Surgibone\"-Dübel benutzte, \"einen posi-\n\ntiven Gesamteindruck gewonnen\". Seine Einlassung, \"er selbst\nhabe alle Methoden für äquivalent gehalten,\" nach seiner\n\n- im einzelnen näher begründeten - Einschätzung seien \"Komplikationen bei der 'Surgibone'-Verwendung nicht häufiger zu\nerwarten gewesen als bei anderen Interponaten\", hat das\nLandgericht nicht als widerlegt angesehen.\n\nIII.\n\nDie Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache. Eine Änderung\ndes Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte der fahrlässigen\nKörperverletzung in sechs Fällen schuldig ist, vermochte der\nSenat nicht vorzunehmen. Aufgrund der bisher getroffenen\nFeststellungen kann nämlich nicht beurteilt werden, ob der\nAngeklagte bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß \"Surgibone\"-Dübel vom Bundesgesundheitsamt als Arzneimittel nicht zugelassen waren. Insofern bedarf\nes ergänzender Feststellungen, etwa zu den Umständen des Bezugs der Dübel aus der Klinikapotheke oder auch zu Hinweisen, die sich aus den Angaben auf dem Verpackungsmaterial\nergeben könnten (vgl. $S 10 Abs. 1 Nr. 3 AMG).\n\nIV.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlaß zu\nfolgenden Hinweisen:\n\n- 13 -\n\n1. Aufklärungsmängel können - was die Strafkammer nicht\nverkannt hat - eine Strafbarkeit des Arztes wegen Körperverletzung nur begründen, wenn der Patient bei einer den Anforderungen genügenden Aufklärung in den Eingriff nicht eingewilligt hätte (BGHR StGB S 223 Abs. 1 Heileingriff 2; Eser\nin Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 223 Rdn. 40; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 1988, Rdn. 130, 132 ££.;\nzur \"hypothetischen Einwilligung\" in den ärztlichen Eingriff\nim Zivilrecht vgl. u.a. BGH NJW 1980, 1333; BGHZ 90, 96,\n100). Dies ist dem Arzt - anders als im Zivilrecht - nachzuweisen. Verbleiben Zweifel, so ist davon auszugehen, daß die\nEinwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt\nworden wäre (Eser aaO Rdn. 40; Ulsenheimer aaO Rän. 132).\n\nMit der Frage der hypothetischen Einwilligung wird sich\nder neue Tatrichter eingehender zu befassen haben als im angefochtenen Urteil geschehen:\n\nDie Strafkammer hat sich insoweit mit der bloßen Wiedergabe der Aussagen der als Zeugen vernommenen Geschädigten\nbegnügt. Diese hatten nach den Urteilsgründen zum Teil bekundet, sie hätten sich bei vollständiger Information über\ndie Vor- und Nachteile der verschiedenen Interponate für einen Dübel aus Eigenknochen entschieden, und dies damit begründet, daß sie eine grundsätzliche Abneigung gegen Fremdkörper hätten. Ohne jede Würdigung dieser Aussagen genügt\ndas den an die Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen\nzumindest im Fall der Patienten W. nicht. Dieser war\nnämlich bekannt, daß es die Möglichkeit des Einbaus von Eigenknochen-Dübeln gab; angesichts ihrer (angeblichen) grundsätzlichen Abneigung ist dann aber nicht verständlich, warum\n\nsie gleichwohl in eine Operation mit \"Surgibone\"-Dübeln eingewilligt hat. Im übrigen dürfen bei der erforderlichen\nÜberprüfung, ob die nachträglichen - möglicherweise durch\nden Mißerfolg des Eingriffs geprägten - Äußerungen der Patienten zur Frage einer hypothetischen Einwilligung plausibel sind, hier die Risiken nicht unberücksichtigt bleiben,\ndie bei der Verwendung von Eigenknochen-Dübeln der erforderlichen Zweitoperation anhaften.\n\nAuch soweit andere Patienten angegeben haben, sie hätten bei umfassender Aufklärung über \"Surgibone\"-Dübel und\nandere Materialien weitere Erkundigungen eingeholt - so das\nangefochtene Urteil in den Fällen der Geschädigten S.\nund B. - reicht dies für den Ausschluß der hypothetischen Einwilligung nicht.\n\n2. Der neue Tatrichter wird seine Aufmerksamkeit auch\nder Frage zu widmen haben, ob zwischen den eingetretenen\nSpankomplikationen und der von dem Angeklagten verletzten\nAufklärungspflicht der erforderliche Zusammenhang gegeben\nist. Darauf wird gerade dann zu achten sein, wenn sich in\nder Hauptverhandlung herausstellen sollte, daß das Risiko\nvon Spankomplikationen bei der Verwendung von \"Surgibone\"\ninfolge der längeren Fusionszeit in einer Weise gesteigert\nist, daß es der Aufklärung über diesen Umstand bedurfte\n(s.o. II. 2.a).\n\nAllerdings erfüllt nach der Rechtsprechung zur Beurteilung ärztlicher Heileingriffe jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme ohne\nRücksicht darauf, ob sie erfolgreich verläuft, den Tatbe-\n\n- 15 -\n\nstand der Körperverletzung. Zu ihrer Rechtfertigung bedarf\nes der Einwilligung des Patienten (RGSt 25, 375, 378; 74,\n91, 93; BGHSt 11, 111, 112; 16, 309 ££.; 35, 246 £f.). Dementsprechend stellt sich etwa eine ohne Einwilligung des Patienten durchgeführte Operation grundsätzlich auch bei vitaler Indikation als tatbestandsmäßige und rechswidrige Körperverletzung dar.\n\nAus diesem Grundansatz der Rechtsprechung folgt aber\nnicht, daß der Arzt sich mit jedem nach einer mangelhaften\nAufklärung (und folglich aufgrund unwirksamer Einwilligung)\n_ vorgenommenen Eingriff wegen Körperverletzung strafbar macht\noder für alle sich aus dem Eingriff ergebenden Risiken\nstrafrechtlich einzustehen hätte. Eine Beschränkung der\nStrafbarkeit kann sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt\ndes Schutzzweckgedankens ergeben (Ulsenheimer aaO Rdn. 131).\nEntsprechende Einschränkungen sind im Grundsatz auch in der\nRechtsprechung zur zivilrechtlichen Arzthaftung anerkannt\n(u.a. BGHZ 90, 96; BGH NUW 1991, 2346; vgl. auch Steffen,\nneue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., S. 133 £.).\n\nEs braucht hier nicht entschieden zu werden, wann im\neinzelnen unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckgedankens\ndie Strafbarkeit eines Arztes wegen unzureichender Patientenaufklärung entfällt, wenn sich als Folge eines mit Einwilligung des Patienten vorgenommenen Eingriffs ein Risiko\nrealisiert, das nicht in den Schutzbereich der verletzten\nAufklärungspflicht fällt. Das wird aber jedenfalls dann in\nBetracht zu ziehen sein, wenn sich der Aufklärungsmangel lediglich aus dem unterlassenen Hinweis auf Behandlungsalter-\n\n- 16 -\n\nnativen ergibt, der Patient eine Grundaufklärung über die\nArt sowie den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat und\nauch über die schwerstmögliche Beeinträchtigung informiert\nist (vgl. BGH NJW 1991, 2346, 2347).\n\nEs erscheint nicht ausgeschlossen, daß im Hinblick\nhierauf - jedenfalls in einzelnen der sechs abgeurteilten\nFälle - eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Körperverletzung ausscheidet. Eine Grundaufklärung über den Eingriff\nund seine erheblichen Risiken (insbesondere Tod und Querschnittslähmung) war den Patienten in allen Fällen erteilt\n\n“ worden. Ob die Operationen gerade deshalb keinen Erfolg hat-\n\nten, weil sich das spezifische Risiko der Verwendung von\n\"Surgibone\"-Dübeln verwirklicht hat, läßt sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Besteht\ndieses Risiko darin, daß die erwünschte feste knöcherne Verbindung später als bei der Verwendung von Eigenknochen eintritt und es deswegen länger zu Spankomplikatlionen kommt, so\nverwirklicht es sich nicht schon dann, wenn es zu Spankomplikationen kommt; denn diese treten - nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch beim Einsetzen von Interponaten aus Eigenknochen auf, Von der Verwirklichung des\nspezifischen \"Surgibone\"-Risikos kann vielmehr nur die Rede\nsein, wenn sich die Störungen erst zu einer Zeit einstellen,\nzu der bei der Verwendung von Eigenknochen die feste kndcherne Verbindung bereits erreicht gewesen wäre.\n\nHier war bei der Patientin W. der Dübel aber\nbereits vor Ablauf der dritten Woche nach der Operation in\ndie angrenzenden Wirbelkörper eingebrochen. Bei den Patien-\n\nten J. und B. war die Spankomplikation sogar\n\n- 17 -\n\nschon wenige Tage nach der Operation auf Röntgenaufnahmen\nsichtbar. u\n\n3. Erforderlichenfalls wird der neue Tatrichter auch\nGelegenheit haben, die bislang fehlenden Feststellungen dazu\nnachzuholen, um wieviel größer das Risiko von Spankomplikationen bei der Verwendung von \"Surgibone\"-Dübeln anstelle\nvon Eigenknochen-Interponaten ist. Im Hinblick auf die Ergebnisse und die Dauer des bisherigen Verfahrens, das seit\nder Bekanntgabe des Tatvorwurfs bis heute schon etwa vier\nJahre andauert - allein die Hauptverhandlung erstreckte sich\nüber 76 Verhandlungstage und dauerte nahezu 2 Jahre -, könnte aber auch eine Einstellung des Verfahrens nach den\nSS 153, 153a StPO in Erwägung zu ziehen sein.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Tolksdorf\nTepperwien Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-29/4-str-760-94","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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