{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-06-20_4_StR_273_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-06-20","aktenzeichen":"4 StR 273/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 273/95\n\nvom\n\n20. Juni 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. Juni 1995 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 1994\n\na) im Schuldspruch in den Fällen II 9 und 10\nder Urteilsgründe dahin geändert, daß beide\nStraftatbestände in Tateinheit zueinander\nstehen. Der Schuldspruch wird dementsprechend wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig der Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\ndrei Fällen, der Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, der\nGeldwäsche in zwei Fällen, des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen\nSelbstladekurzwaffe in Tateinheit mit\nunerlaubtem Überlassen derselben an einen Nichtberechtigten, des versuchten\nunerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie des unerlaubten Erwerbs von Munition zum Zwekke der Abgabe an Nichtberechtigte in\nTateinheit mit unerlaubten Überlassen\nvon Munition an Nichtberechtigte;\n\nb) im Strafausspruch in den Fällen II 1, 2, 4,\n6, 8 bis 10 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen der im Tenor\nim einzelnen bezeichneten Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich\ndie Revision des Angeklagten, die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist.\n\nDas Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg.\n\n1. a) Der Schuldspruch hält - ausgenommen die Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses in den Fällen II 9 und 10\nder Urteilsgründe - rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt\nauch im Fall II 6 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte\nnach den Feststellungen in seinem Taxi 5 kg \"Streckmittel\nfür Heroin\" zum Empfänger transportierte, der dies anschlie-Bend bestimmungsgemäß verwendete und das Endprodukt verkaufte. Daß die Strafkammer hier Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge angenommen hat, ist im\nHinblick auf die durch Verwendung des Streckmittels erzeugte\nGesamtmenge des Betäubungsmittels rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II 9 und\n10 der Urteilsgründe hält dagegen rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte\nEnde März 1993 die Waffe. Nach wenigen Tagen wollte er sie\nwieder loswerden, weil sie ihm \"zu groß\" war. Er verkaufte\nsie deshalb \"einige Tage nach dem Erwerb\" an einen nicht zum\nErwerb berechtigten Dritten. Diese beiden Straftaten, der\nErwerb und das Überlassen an einen Nichtberechtigten, werden\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das bei\nihnen beiden gleichzeitig vorliegende andauernde Ausüben der\ntatsächlichen Gewalt über die Waffe durch den Angeklagten\nzur Tateinheit verbunden (Beschluß vom 13. August 1985\n- 4 StR 410/85; Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl. § 53 WaffG\nRän. 33 m.w.N.).\n\n2. Der Strafausspruch hat nur in den Fällen II 3, 5 und\n7 der Urteilsgründe Bestand. In den Fällen II 9 und 10 muß\ner wegen der Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden\n(vgl. unter 1 b)). In den übrigen Fällen liegt der Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer es unterlassen hat zu prüfen, ob minder schwere Fälle, die in den zugrunde liegenden\nStrafbestimmungen jeweils vorgesehen sind und einen niedrigeren Strafrahmen eröffnen, gegeben sind. Das betrifft sowohl die Betäubungsmitteldelikte nach § 29a BtMG (Absatz 2)\nals auch die Waffendelikte nach § 53 Abs. 1 waffG (Satz 2).\nHinsichtlich dieser Straftaten hat die Strafkammer bei der\nStrafzumessung - ausgehend vom Regelstrafrahmen - jeweils\n\"vertypte\" Milderungsgründe aufgezeigt und berücksichtigt,\nwie Beihilfe oder Versuch oder eine Reihe sonstiger Milde-\n\nrungsgründe (u.a. Geständnis, Unbestraftsein) angeführt.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die\nAnwendung des (höheren) Regelstrafrahmens erst zulässig,\nwenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung der von der Strafbestimmung eröffnete mildere Rahmen nicht angemessen und ausreichend erscheint (BGHR StGB vor 8 ı1/minder schwerer Fall\nStrafrahmenwahl 7 m.w.N.; vgl. auch Körner BtMG 4. Aufl.\n\n5 29a Rdn. 116).\n\nDie nunmehr zuständige Strafkammer wird hinsichtlich\nder betroffenen Delikte bei der Strafzumessung zunächst im\nWege der Gesamtwürdigung unter Zugrundelegung der von der\nRechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze (vgl. BGHR aa0\nGesamtwürdigung, unvollständige 4 und 11) zu prüfen haben,\nob im Einzelfall ein minder schwerer Fall vorliegt. Wird\ndies bejaht, ist nach der angeführten Rechtsprechung zu Untersuchen, ob und inwieweit darüber hinaus weitere Strafrahmenverschiebungen aufgrund der Berücksichtigung \"unverbrauchter\" sog. vertypter Milderungsgründe in Betracht kom-\n\nmen.\n\nMeyer-Goßner Steindor£f . „Maatz\n\nKuffer Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-20/4-str-273-95","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-20/4-str-273-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.165808+00:00"}}