{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-06-08_4_StR_278_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-06-08","aktenzeichen":"4 StR 278/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\\/e 103\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 278/95\n\nvom\n\n8. Juni 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar ME zus SEE. seboren ar MEER\n1958 in VEEEEB,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n„743\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Juni 1995 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 26. Mai 1994\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem als \"widerspruch\" bezeichneten Schreiben vom 27. Mai 1995, eingegangen\nbeim Landgericht Saarbrücken am 1. Juni 1995.\n\nDas als Revision zu behandelnde Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Verkündung des angefochtenen Urteils auf Rechtsmittel verzichtet hat (S 302\nAbs. 1 Satz ı StPO): Ausweislich des HauptverhandlungsprotokKolls verzichteten der Angeklagte und sein Verteidiger \"auf\nRechtsmittelbelehrung sowie auf die Einlegung eines Rechtsmittels\". Diese Erklärung wurde zwar nicht gemäß § 273\nAbs. 3 StPpo vorgelesen und genehmigt; dies hat zur Folge,\n\ndaß dem Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht keine\nBeweiskraft im Sinne des S 274 StPO zukommt. Gleichwohl ist\n\ndieser Vermerk ein Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte\nwirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (BGHSt 18, 257, 258;\nBGH NStZ 1984, 181; BCHR StPO S 302 Abs. 1 Satz ı Rechtsmittelverzicht 5),\n\nDer Wirksamkeit des Verzichts steht nicht entgegen, daß\neine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war; auf diese kann\n- ebenso wie auf das Rechtsmittel selbst - verzichtet werden\n(BGH NStZ 1984, 181).\n\nEs sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Bedenken\ngegen die Richtigkeit des Vermerks oder gegen die Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten. Der Angeklagte selbst\nmacht nicht etwa geltend, daß er nicht auf Rechtsmittel verzichtet habe oder sich über die Tragweite des Verzichts\nnicht im klaren gewesen sei, sondern ausschließlich, daß er\ndurch seinen Verteidiger falsch beraten worden sei. Zweifel\nan der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ergeben sich\nweder aus dem Hauptverhandlungsprotokoll noch aus dem Urteil: Der Angeklagte hat aktiv an der Hauptverhandlung teilgenommen, insbesondere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht und die Tatvorwürfe eingeräumt. Weder das\nGericht noch der Sachverständige, der ein Gutachten zur\nSchuldfähigkeit des Angeklagten und zu den Voraussetzungen\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus er-Stattet hat, hatten Bedenken hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten.\n\nee)\n\nDa der Angeklagte verhandlungsfähig war, ist auch seine\nErklärung über den Rechtsmittelverzicht wirksam. Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums\nangefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.;\nvgl. BGH NStZ 1984, 181; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n42, Aufl. $S 302 Rdn. 21; jeweils m.w.N.). Er hat somit die\nUnzulässigkeit der Revision zur Folge.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf£f Tepperwien\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-08/4-str-278-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-08/4-str-278-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.074575+00:00"}}