{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-05-18_4_StR_698_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-05-18","aktenzeichen":"4 StR 698/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FE/S\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 698/94\n\nvom\n\n18. Mai 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nDirk H aus L ‚ geboren am\n1970 in M' ‚ zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n07\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Mai 1995, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindor£f\nals Vorsitzender,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n| Dr. Tepperwien, u\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein\nDr. Kuffer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in der Verhandlung\n\nJustizangestellte bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n37\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n24. August 1994 und die sofortige Beschwerde gegen die darin enthaltene Ko-\n\nstenentscheidung werden verworfen.\n\nII. Die Kosten der Rechtsmittel und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\n- Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft\nmit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision,\ndie nach dem Inhalt der Begründung auf den Strafausspruch\nbeschränkt ist. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts. Sie beanstandet die Annahme der Voraussetzungen einer Strafmilderung nach S 21 StGB.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: j\n\nNachdem der zur Tatzeit 23jährige Angeklagte in mehreren Gaststätten alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, begab er sich gegen 3 Uhr nachts zu Bett. Er konnte jedoch nicht einschlafen. Möglicherweise roch er sodann an einem Tonikum, das er in einem \"Sex-Shop\" als Aphrodisiakum\ngekauft hatte. \"Er kam dann auf die Idee, in die im nächsthöheren Stockwerk gelegene Wohnung der - wie er wußte -\n84jährigen und nach einem Oberschenkelhalsbruch schwer körperbehinderten Geschädigten Sch zu gehen, um sich dort\nan ihr zu vergehen, wahrscheinlich, um sie zu vergewaltigen.\" Der Angeklagte begab sich sodann zur Wohnung des Tatopfers. Er öffnete die Türe und fand die Frau schlafend in\nihrem Bett. \"Mit der Absicht, sexuelle Handlungen an ihr zu\nbegehen, legte er sich auf sie\". Als sie erwachte und um\nHilfe rief, hinderte er sie an weiteren Hilferufen, verletzte sie dabei und nahm an ihr gewaltsam sexuelle Handlungen\n\nvor, wobei die Geschädigte Verletzungen im Scheidenbereich\nerlitt.\n\nDie von der Strafkammer aufgrund einer Blutentnahme er-\n\nrechnete Tatzeit-Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten\nbetrug 1,63 %o,.\n\n2. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht,\ndaß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatausführung im Sinne des S 21 StGB erheblich vermindert war. In-\n\nsoweit ist es dem Gutachten des psychiatrischen Sachverstän-\n\nNıa\n\ndigen, der keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit gesehen hat, nicht gefolgt.\n\nDie Angriffe der Revision hiergegen greifen nicht\ndurch.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die\nStrafkammer nicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse der\ngehörten Sachverständigen (eines Psychiaters und einer Toxikologin) angezweifelt, sondern sie ist - unter Berücksichtigung der Äußerungen der Gutachter - aufgrund einer eigenen\nGesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGHSt 36, 286, 290,\n291) zu dem Ergebnis gekommen, daß Zweifel an der vollen\nSchuldfähigkeit des Angeklagten bestehen. Dies ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 3, 169, 173,\n174; 8, 113, 124; BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - 5 StR\n759/94; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S 20 Rdn. 26 ff).\n\nDas Landgericht geht mit den Sachverständigen davon\naus, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\nweder allein durch den vor der Tat genossenen Alkohol noch\ndurch das \"geschnüffelte\" Tonikum noch aufgrund einer Kombinationswirkung beider anzunehmen ist. Es hat auch die Ausführungen der Sachverständigen, daß eine aphrodisierende\nwirkung des Tonikums wissenschaftlich nicht nachweisbar ist,\nnicht in Frage gestellt. Nach Ansicht der Strafkammer kann\njedoch die Gesamtwirkung aller zu berücksichtigenden Umstände dazu geführt haben, daß der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Auch in Anbetracht\ndes ungewöhnlichen Tatbildes ist diese Wertung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da der Sachver-\n\nhalt weithin nicht aufgeklärt werden konnte, begegnet die\nErwägung des Landgerichts, daß die im einzelnen von ihm erörterten Umstände möglicherweise vorgelegen und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkt haben,\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR StGB\n§ 21 Ursachen, mehrere 1). Die letzte Verantwortung für die\nAnnahme voller Schuldfähigkeit liegt beim Tatrichter. Kann\ner die sichere Überzeugung davon, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auszuschließen ist, nachvollziehbar nicht gewinnen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGHR aa0; BGH bei Holtz MDR 1984, 796).\n\n3. Die formblattmäßig eingelegte sofortige Beschwerde\ngegen die Kostenentscheidung des Urteils ist unbegründet.\n\nSteindorf Tolksdor£ Tepperwien\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-05-18/4-str-698-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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