{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-04-20_4_StR_27_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-04-20","aktenzeichen":"4 StR 27/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine \"Dreieckserpressung\" setzt ein Näheverhältnis zwischen\ndem Nötigungsopfer und dem in seinem Vermögen Geschädigten\nvoraus; der Genötigte muß die Vermögensinteressen des Geschädigten wahrnehmen wollen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 8 253\n\nEine \"Dreieckserpressung\" setzt ein Näheverhältnis zwischen\ndem Nötigungsopfer und dem in seinem Vermögen Geschädigten\nvoraus; der Genötigte muß die Vermögensinteressen des Geschädigten wahrnehmen wollen.\n\nBGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95 - LG Stralsund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 27/95\n\nvom\n\n20. April 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nToral£f (6) aus St: .‚ geboren am\n1968 in H f\nMarco T , geborener S ‚ aus St\ngeboren am ‚1974 in St: ‚\n\nwegen zu 1. versuchten Totschlags u.a.\nzu 2. schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20, April 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf,\nDr. Tolksdorf,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stralsund vom\n7. September 1994 in den Schuldsprüchen\ndahin geändert, daß der Angeklagte O\ndes versuchten Totschlags, des schweren\nRaubes und der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, der Angeklagte\nTews der vorsätzlichen Körperverletzung in\ndrei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und der schweren\nräuberischen Erpressung schuldig ist.\n\nII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIII. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten O wegen versuchten Totschlags, ferner wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in jeweils zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten\nTews unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes\nund vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Jugendstrafe\n\nvon drei Jahren verurteilt. Mit ihren Rechtsmitteln beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Verfahrensrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\naufgedeckt; insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 16. Januar 1995\nBezug genommen.\n\nDie Sachrügen sind ebenfalls unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche\nin den Fällen II 1 und II 3 bis 8 der Urteilsgründe richten.\nDer Erörterung bedarf aber, ob die Angeklagten im Fall II 2\nwegen schwerer räuberischer Epressung oder wegen Nötigung in\nTateinheit mit Diebstahl in mittelbarer Täterschaft anstelle\n\ndes vom Landgericht angenommenen schweren Raubes zu bestrafen sind.\n\n1. Nach den insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen suchten die Angeklagten eine Auseinandersetzung\nmit Andreas R . . Während der Angeklagte Tı dabei u.a. die\nÜberlassung von Geld oder anderen verwertbaren Gegenständen\ndes R anstrebte, ging es dem Angeklagten O darum,\nR’ wegen vorangegangener Auseinandersetzungen zwischen\ndiesem und seiner, des Angeklagten O ‚ derzeitigen Lebensgefährtin Sylvia R zur Rede zu stellen. Als O\nden R ° mit einem Stilett bedrohte, erklärte dieser, vor\ndem Messer keine Angst zu haben. \"Wegen dieser Äußerung\nR und wegen der zwischen Andreas und Sylvia R aufgetretenen Probleme geriet O . in immer stärkerem Maß in\n\nwut und Erregung\" und stach ihm mit einem Messer in den\nBauch. Ri . sank daraufhin zu Boden. \"In dem Bewußtsein, daß\ndie vorangegangene Gewaltanwendung, der Messerstich von O\ngegen R. ,„ nachhaltigen Eindruck auf Thekla K , die\nLebensgefährtin des Ri ‚ machen würde, forderte T diese\nnunmehr auf, dem am Boden liegenden R die Uhr vom Handgelenk zu nehmen und an ihn zu übergeben. Das nahm auch der\nAngeklagte O wahr. Er billigte das Vorhaben des Angeklagten T und machte es sich zu eigen. Auch er wollte\nseinen vorangegangenen Messerstich nunmehr auch so für sich\nnutzen. Noch unter diesem Eindruck stehend, nahm Thekla K\nR die Uhr vom Arm und übergab sie an T \" (UA 8). Anschließend verließen die Angeklagten unter Mitnahme der Armbanduhr die Wohnung.\n\n2. Der vom Landgericht - ohne nähere Ausführungen - bejJahte Tatbestand des schweren Raubes wird weder durch die\ngegen Andreas R als Eigentümer der Uhr noch durch die gegen Thekla K als \"schutzbereite Dritte\" gerichteten Nötigungshandlungen des Angeklagten erfüllt.\n\na) Soweit Andreas R . als Opfer der Nötigung in Betracht kommt, fehlt es an der für S 249 StGB erforderlichen\nfinalen Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme (vgl. BGHR\nStGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3 und 5).\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat\nder Angeklagte O “ den Messerstich aus Verärgerung über\nvorangegangenes Verhalten des Opfers geführt, nicht aber um\ndem Geschädigten mitnehmenswerte Gegenstände wegzunehmen. Zu\ndem Zeitpunkt, als T - im Einvernehmen mit O0 _ . = den\n\nWegnahmevorsatz faßte, war die Gewalthandlung bereits abgeschlossen; selbst wenn die Nötigungswirkung noch fortdauerte, weil das Opfer infolge seiner Verletzungen zu körperlicher Gegenwehr nicht in der Lage war, reichte dies hier zur\nTatbestandsverwirklichung nicht aus (vgl. BGHSt 32, 88, 92).\n\nZwar kann Raub auch dann vorliegen, wenn die Gewaltanwendung zum Zeitpunkt des Wegnahmeentschlusses als aktuelle\nDrohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt, der Täter diese\nSituation erkennt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzt (BGH NStZ 1982, 380, 381). In bezug auf R _ ist eine\nsolche konkludente Drohung den Urteilsgründen aber nicht zu\nentnehmen. Naheliegend bedurfte es ihrer nicht, weil das Opfer bereits widerstandsunfähig, möglicherweise sogar bewußtlos war.\n\nb) Allerdings richtete sich eine - stillschweigende -\nDrohung mit weiteren Gewalttätigkeiten gegen die erst nach\ndem Messerstich hinzukommende Thekla K ‚ um diese zur Wegnahme der Uhr des Andreas R und deren Übergabe an den Angeklagten zu zwingen.\n\nDie Nötigung zur Wegnahme von Gegenständen, die im Eigentum eines Dritten stehen, kann - je nach den Umständen\ndes Einzelfalles - die Tatbestände der Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, der (räuberischen) Erpressung oder - als\nlex specialis der räuberischen Erpressung - des Raubes erfüllen. Hier ist sie als schwere räuberische Erpressung zu\nwerten.\n\naa) Der Tatbestand der Erpressung schützt sowohl das\nVermögen als auch die Willensfreiheit (BGHR StGB S 253\nAbs. 1 Konkurrenzen 2). Aus dem Umstand, daß die Träger dieser beiden Rechtsgüter nicht identisch sein müssen, ergibt\nsich die Möglichkeit der \"Dreieckserpressung\". Obwohl vom\nWortlaut der Norm gedeckt, reicht es hierfür jedoch nicht\naus, daß zwischen der abgenötigten Handlung, Duldung oder\nUnterlassung und dem bei einem Dritten eintretenden Vermögensschaden überhaupt eine kausale Verknüpfung besteht (so\nwohl noch Bindung, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts I S. 376); vielmehr bedarf der weit gefaßte Tatbestand der Erpressung insoweit einer einschränkenden Auslegung unter Rückgriff auf den Wesensgehalt der Norm.\n\nErpressung bedeutet die erzwungene Preisgabe von eigenen oder fremden Vermögenswerten, deren Schutz der Genötigte\nwahrnehmen kann und will. Allerdings braucht diese Preisgabe\n- anders als beim Betrug - nicht in Form einer Vermögensverfügung zu erfolgen (vgl. BGHSt 7, 252, 254; 14, 386, 390;\n25, 224, 228; Arzt, Strafrecht B.T. LH 3 Rdn. 357; Schünemann JA 1980, 486, 489; a.A. die wohl überwiegende Meinung\nim Schrifttum; vgl. insoweit Herdegen in LK StGB 11. Aufl.\n$S 249 Rdn. 23 Fn. 12 und die Nachweise bei Röckrath, Die Zurechnung von Dritthandlungen bei der Dreieckserpressung,\n1991 S. 43 ££.). Eine Dreieckserpressung setzt daher weder\neine rechtliche Verfügungsmacht noch eine tatsächliche Herrschaftsgewalt des Genötigten über die fremden Vermögensgegenstände im Sinne einer Gewahrsamsdienerschaft voraus (so\naber Schröder ZStW 60, 79, 97 £.; vgl. auch Herdegen aaO\nS 253 Rdn. 35). Dennoch kann nicht jedes einem Dritten abgenötigte vermögensschädigende Verhalten eine Strafbarkeit we-\n\ngen Erpressung begründen; vielmehr muß zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten ein Näheverhält-\n\"nis dergestalt bestehen, daß das Nötigungsopfer spätestens\nim Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des Vermögensinhabers steht. Gerade darin, daß der Täter die von einem\nDritten im Interesse des Vermögensinhabers wahrgenommene\nSchutzfunktion mit Nötigungsmitteln aufhebt, liegt der Unrechtsgehalt der Dreieckserpressung (so im Ergebnis auch\nRengier JZ 1985, 565, 568; Schünemann aa0). Steht der Dritte, den der Täter in Bereicherungsabsicht zur Wegnahme\nzwingt, den Vermögensinteressen des Geschädigten hingegen\ngleichgültig gegenüber, so ist er lediglich wegen Nötigung\nin Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl oder Diebstahl in\nmittelbarer Täterschaft zu bestrafen.\n\nLetzteres trifft hier indes nicht zu. Zwar befand sich\ndie von Andreas R am Körper getragene Armbanduhr weder\ntatsächlich in der Obhut der Thekla K , noch durfte diese\nrechtlich darüber verfügen. Es ist jedoch davon auszugehen,\ndaß sie ohne die stillschweigende Drohung mit erneutem Einsatz des Messers im Tatzeitpunkt zum Schutze der persönlichen Habe ihres Lebensgefährten bereit gewesen wäre. Dies\nreicht für das aus dem Normzweck der 858 253, 255 StGB herzuleitende Näheverhältnis aus.\n\nbb) Ein Raub als Sonderfall der Erpressung (vgl. BGHSt\n14, 386, 390) kommt hier nicht in Betracht, weil die Angeklagten Thekla K zu einer eigenen Mitwirkung an dem Besitzwechsel der Andreas R gehörenden Uhr gezwungen haben.\nwie in Fällen, in denen das Nötigungsopfer zugleich der Vermögensinhaber ist (vgl. hierzu BGHSt 7, 252, 254), richtet\n\nsich auch bei der Nötigung eines schutzbereiten Dritten die\nZuordnung zu den Tatbeständen der Erpressung oder des Raubes\nnach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat. Wird der schutzbereite Dritte vom Täter mit Gewalt oder gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gezwungen, die Wegnahme der Sache\ndurch den Täter selbst oder ein auf dessen Seite stehendes\nWerkzeug zu dulden, so liegt Raub vor (vgl. BGHSt 3, 297,\n299; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. 8 249 Rdn. 3; Herdegen\naaO § 249 Rdn. 3); wird er dagegen nicht nur zur Duldung,\nsondern - wie hier - zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung gezwungen, so ist eine räuberische Erpressung\nanzunehmen.\n\n3. Da der Unrechtsgehalt des schweren Raubes dem\nder schweren räuberischen Erpressung weitgehend entspricht,\nschließt der Senat aus, daß das Landgericht bei zutreffender\nrechtlicher Bewertung im Fall II 2 auf andere Einzelstrafen\nerkannt hätte.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Tolksdorf£f\nTepperwien Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-20/4-str-27-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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