{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-04-04_4_StR_136_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-04-04","aktenzeichen":"4 StR 136/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 136/95\n\nvon\n\n4, April 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nLE Barum» Dann IE HRG 37/50 —\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag .des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. April 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts-Bochum vom 14.\"November 1994, soweit es ihn betrifft, im\nSchuldspruch dahingehend geändert, daß der\nAngeklagte (neben anderen) nicht der Urkundenfälschung, sondern der Anstiftung\nzur Urkundenfälschung schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen schweren\nBandendiebstahls in zwölf Fällen, wobei es in drei Fällen\nbeim Versuch blieb\", und wegen Urkundenfälschung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. |\n\nDie Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs\ndahin, daß der Angeklagte nicht der Urkundenfälschung, sondern der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig ist. In-\n\nsofern hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 10. März 1995 ausgeführt:\n\n\"Keinen Bestand kann allerdings die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung als mittelbarer Täter\n(UA S. 24) haben. Aus den Feststellungen ergeben sich\nkeine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer mittelbaren Täterschaft, insbesondere dafür,\ndaß der vom Angeklagten beauftragte unmittelbare Fälscher nicht als vollverantwortlicher Vorsatztäter handelte. Auch eine täterschaftliche Begehung durch den Angeklagten als Mittäter ist nach den Feststellungen nicht\ngegeben, denn Tatherrschaft bzw, Tatherrschaftswille\nsind nicht festgestellt. Der Angeklagte gab lediglich\n\n. den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins und stellte die nötigen Unterlagen, persönliche Daten und zwei\nPaßbilder, zur Verfügung. An der Tat selbst, dem Herstellen, wirkte er nicht persönlich mit, er hatte darauf\n\nauch keinerlei Einfluß, ihm wurde vielmehr erst zu einen\nspäteren Zeitpunkt der fertiggestellte Führerschein\nübergeben (UA S. 23 £.). Es handelt sich daher um einen\n\ntypischen Fall der Anstiftung, wobei die in der Hingabe\nvon Paßfotos und Personalien liegende Beihilfehandlung\nim Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (siehe\nDreher/Tröndle Rdn.. 18.zu S 26 StGB) .\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Trotz Änderung des\nSchuldspruchs kann der Strafausspruch bestehenbleiben: denn\nes ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei einer Verurteilung wegen Anstiftung statt wegen Täterschaft auf eine\nmildere Strafe erkannt hätte, zumal gemäß 8S 26 StGB für den\nAnstifter der gleiche Strafrahmen gilt wie für den Täter.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-04/4-str-136-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-04/4-str-136-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:58.303211+00:00"}}