{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-03-30_4_StR_768_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-03-30","aktenzeichen":"4 StR 768/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nn u ED un un u u de a an da m rn mn u mu\n\nStGB 1975 §§ 13, 223 b, 226\n\na)\n\nb)\n\nPr\n\nDas Tatbestandsmerkmal \"Quälen\" in § 223 b StGB in der\nForm des Verursachens sich wiederholender erheblicher\nSchmerzen oder Leiden setzt typischerweise mehrere Handlungen voraus; für die Zusammenfassung einer Vielzahl\nvon Einzelakten zu einer Tat bedarf es daher der Rechtsfiguren der fortgesetzten Tat oder der Bewertungseinheit\nnicht.\n\nJedenfalls wenn § 223 b StGB in dieser Form begangen\n\n- wird, besteht mit § 226 StGB nicht Gesetzes- sondern\n\nTateinheit.\n\nDer Vorwurf, sich an einer Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen beteiligt zu haben, setzt voraus, daß sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf\neine vom Handelnden begangene Körperverletzung bezieht,\ndie nch Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen läßt.","text_plain":"0/3\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: Ja\n\nnn u ED un un u u de a an da m rn mn u mu\n\nStGB 1975 §§ 13, 223 b, 226\n\na)\n\nb)\n\nPr\n\nDas Tatbestandsmerkmal \"Quälen\" in § 223 b StGB in der\nForm des Verursachens sich wiederholender erheblicher\nSchmerzen oder Leiden setzt typischerweise mehrere Handlungen voraus; für die Zusammenfassung einer Vielzahl\nvon Einzelakten zu einer Tat bedarf es daher der Rechtsfiguren der fortgesetzten Tat oder der Bewertungseinheit\nnicht.\n\nJedenfalls wenn § 223 b StGB in dieser Form begangen\n\n- wird, besteht mit § 226 StGB nicht Gesetzes- sondern\n\nTateinheit.\n\nDer Vorwurf, sich an einer Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen beteiligt zu haben, setzt voraus, daß sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf\neine vom Handelnden begangene Körperverletzung bezieht,\ndie nch Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen läßt.\n\nBGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94 - LG Arnsberg\n\n BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL |\n\n4 _ StR 768/94\n\nvom\n\n30. März 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nge\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge =\n\n65\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. März 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Steindorf\nDr, Tolksdorf,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. I. Die Revision der Angeklagten Petra Z\ngegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 16. September 1994 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Imad\n\nU = das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nA.\n\nDas Landgericht hat die Eheleute a] jeweils wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge verurteilt; gegen die Angeklagte Petra U ::: es eine Freiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monäten, gegen Imad zB eine solche von\nvier Jahren und sechs Monaten verhängt.\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Angeklagte fühlte sich mit der Versorgung ihrer\nbeiden Kinder, eines Säuglings und der knapp drei Jahre alten Tochter Sarah-Maria überfordert. Durch ihren Ehemann,\neinen Libanesen, der tagsüber seiner Arbeit nachging und die\nAbende und Wochenenden außerhalb der Familie im Kreise seiner Landsleute verbrachte, erhielt sie keine Unterstützung.\nEnttäuschung und Aggressionen reagierte sie an ihrer Tochter\nab. In der Zeit von Mitte Oktober 1992 bis Mai 1993 mißhandelte sie das Kind mit zunehmender Heftigkeit und Häufigkeit, zuletzt täglich, durch Schläge und Tritte. Die Schläge, die sich gegen den Leib und die Extremitäten des Kindes\nrichteten, führte sie mit der flachen Hand, aber auch mit\nGegenständen wie Pantoffeln oder einem Stock aus. Infolgedessen erlitt Sarah-Maria einen Bruch des Schlüsselbeins und\nder Elle sowie zahlreiche Blutergüsse.\n\nDer Angeklagte war bei den Mißhandlungen nicht zugegen.\nVon einzelnen Vorfällen erlangte er Kenntnis durch seinen\nBruder, der sich mehrere Monate in der Familienwohnung aufhielt. Er reagierte darauf mit dem Hinweis, \"Petra sei die\nMutter von Sarah\". Als sein Bruder ihn auf die blauen Flekken am Körper des Kindes aufmerksam machte, forderte er seine Ehefrau auf, \"sie solle weggehen\". Dieser Aufforderung,\ndie Familie zu verlassen, kam sie jedoch nicht nach. Mahnungen des Angeklagten, sie solle das Kind nicht mehr mißhandeln, zeigten ebenfalls keinen Erfolg. Als die Angeklagte\ndas Kind einmal in Gegenwart ihres Ehemannes verprügelte,\ngriff er ein und hielt sie von weiteren Tätlichkeiten ab.\n\nAm 7. Mai 1993 schlug die Angeklagte ihre Tochter in\nAbwesenheit ihres Ehemannes derart heftig mit der flachen\nHand ins Gesicht, daß das Kind mit dem Kopf gegen eine Anrichte fiel. Es erlitt ein schweres Schädelhirntrauma, an\ndessen Folgen es wenige Tage später verstarb.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nB.\nI. Die Revision der Angeklagten Petra |\n\n1. Soweit die Angeklagte das Verfahren beanstandet, ohne dies näher auszuführen, ist die Rüge unzulässig, da sie\nnicht der in 5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form\nentspricht.\n\n2. Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler\naufgedeckt.\n\na) Zu Recht sieht das Landgericht bei der Angeklagten\nPetra ED =>: dem Tatbestand der Körperverletzung mit\nTodesfolge (§ 226 StGB) auch den der Mißhandlung einer\nSchutzbefohlenen (§ 223 b StGB) in der Handlungsalternative\ndes Quälens als verwirklicht an. |\n\nb) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend wertet es im Rahmen\ndieses Tatbestandes sämtliche Mißhandlungen des Kindes in\ndem angeklagten Tatzeitraum von Mitte Oktober 1992 bis zum\n\n7. Mai 1993 als eine Tat. Quälen im Sinne des § 223 b StGB\nbedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (BGH LM Nr. 3 zu\n§ 223 b StGB). In der letztgenannten Begehungsform wird dieses Tatbestandsmerkmal somit typischerweise durch Vornahme\nmehrerer Handlungen verwirklicht; die ständige Wiederholung\nmacht erst den besonderen Unrechtsgehalt dieser Form der\nKörperverletzung aus, Für die Zusammenfassung einer Vielzahl\nvon Einzelakten zu einer Tat bedarf es daher weder eines\nRückgriffs auf die Rechtsfiguren der fortgesetzten Handlung\n(offengelassen in BGHSt 40, 138, 164 £) noch der Bewertungseinheit,\n\nc) Rechtlichen Bedenken begegnet indessen die Annahme\ndes Landgerichts, die Mißhandlung einer Schutzbefohlenen\ntrete wegen Gesetzeskonkurrenz hinter die Körperverletzung\nmit Todesfolge zurück, Die von der Strafkammer vertretene\nRechtsauffassung entspricht der vom Bundesgerichtshof in Bezug genommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach\n$S 223 b StGB - ohne daß hinsichtlich der einzelnen Alternativen der Vorschrift differenziert wird - \"durch das Verbrechen gegen den § 226 StGB als schwerere Begehungsform der\neinheitlichen \"Körperverletzung\" aufgezehrt\" wird (BGHSt 4,\n113, 117; RGSt 70, 357, 359; 74, 309). Hieran kann jedoch\nzumindest für Sachverhalte wie den hier zu beurteilenden\nnicht festgehalten werden:\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn der Unrechtsgehalt\neiner Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach\nanzuwendenden Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird. Die\n\nVerletzung des durch einen Straftatbestand geschützten\nRechtsguts muß eine - wenn auch nicht immer notwendige, so\ndoch regelmäßige - Erscheinungsform des anderen Tatbestandes\nsein (vgl. BGHSt 39, 100, 108 m.w.N.). Dies trifft auf das\nVerhältnis von § 223 b StSB (in der Tatbestandsalternative\ndes Quälens) zu S 226 StGB nicht zu. Zwar wird Quälen in aller Regel durch eine Körperverletzung bewirkt werden, die\nauch Tatbestandsvoraussetzung des S 226 StGB ist. Der über\n\n§ 223 StGB hinausgehende zusätzliche Unrechtsgehalt der Mißhandlung Schutzbefohlener, der sich zum einen aus der abhängigen Stellung des Opfers gegenüber dem Täter ergibt, zum\nanderen - bei den Tatbestandsmerkmalen des Quälens und der\nrohen Mißhandlung - aus der das Opfer besonders belastenden\nForm der Körperverletzung, wird vom Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge Jedoch nicht erfaßt; dieser knüpft\nweder an die Beziehung zwischen Täter und Opfer noch an die\nBegehungsweise der Körperverletzung an, sondern stellt ausschließlich auf die eingetretene Todesfolge ab. Der Klarstellungs£funktion des Schuldspruchs, der das gesamte tatbestandsmäßig erfaßte Unrecht einer Tat zum Ausdruck bringen\nsoll (BGHSt 31, 380; 39, 100, 108), wird hier nur durch die\nAnnahme einer zwischen $S 223 b StGB und S 226 StGB bestehenden Tateinheit hinreichend Rechnung getragen (ebenso Hirsch\nin LK 10. Aufl. S 223 b Rän. 23; Stree in Schönke/Schröder\nStGB 24. Aufl. S 223 b Rdn. 17; Vogler in Festschrift für\nBockelmann S. 722; a.A. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl.\n\nS 223 b Rdn. 15; Lackner StGB 20. Aufl. S 223 b Rdn. 10).\n\nDurch die vom Landgericht vertretene gegenteilige Auffassung wird die Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\nSn\n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision durfte die\nStrafkammer bei der Strafzumessung das in einem Teilakt mit\nder Körperverletzung mit Todesfolge zusammentreffende, sich\nüber mehrere Monate erstreckende Quälen des Kindes zu Lasten\nder Angeklagten berücksichtigen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die einzelnen Mißhandlungen - wie die Revision\nmeint - rechtlich selbständige Handlungen und nicht - wie\nausgeführt - Bestandteil eines zu der abgeurteilten Tat in\nIdeälkonkurrenz stehenden Delikts wären. Bei der Bewertung\ndes Schuldumfangs darf der Tatrichter auch solche Umstände\neinbeziehen, die mit dem eigentlichen Tätgeschehen in keinem\nunmittelbaren Zusammenhang stehen, aber gleichwohl geeignet\nsind, Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Persönlichkeit und die Gesinnung des Täters zu ziehen (vgl. BGH\nNStZ 1981, 99; MDR 1983, 984). Es liegt auf der Hand, daß\ndas anhaltend aggressive, lieblose Verhalten gegenüber ihrer\nTochter Aufschluß über die Gesinnung gibt, aus der heraus\ndie Angeklagte die letzte, zum Tode des Kindes führende Gewalthandlung begangen hat.\n\n. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, daß die\nStrafkammer die Körperverletzung, die Tatbestandsmerkmal sowohl des S 223 b StGB als auch des § 226 StGB ist, der Angeklagten doppelt angelastet hätte (vgl. hierzu BGHSt 39, 100,\n109). Ebensowenig besteht die von der Revision geäußerte Besorgnis, das Landgericht habe sich bei der Bemessung der\nStrafe von Gesichtspunkten leiten lassen, die nur beim Totschlag Berücksichtigung finden dürften; die in den Urteilsgründen verwendete Formulierung, die Angeklagte habe ihr\nKind, \"wenn auch ungewollt, totgeschlagen\" reicht für eine\nderartige Annahme nicht aus.\n\nLe\nAD\nwir\n\n‚II. Die Revision des Angeklagten Imad |\n\nl. Sofern mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen die\n55 261, 267 StPO ungeachtet der ausdrücklich auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision eine Verfahrensrüge erhoben werden sollte, wäre diese jedenfalls mangels\nhinreichender Form gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n2. Die Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit es den Angeklagten Imad Z betrifft.\n\nDas Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe den\nTatbestand des S 226 StGB und - in Gesetzeskonkurrenz - den\ndes § 223 b StGB, jeweils durch Unterlassen, erfüllt.\n\na) Soweit sie die Garantenstellung des Angeklagten und\ndie daraus abgeleitete Handlungspflicht betrifft, begegnet\ndiese rechtliche Bewertung keinen Bedenken.\n\nDie Garantenstellung des Angeklagten ergibt sich daraus, daß er der Vater des Opfers war. Damit traf ihn die\nVerpflichtung, Gefahren für Leib oder Leben seines Kindes\nabzuwehren. Da er seine Ehefrau nicht ‚ständig überwachen\nkonnte und Ermahnungen keine Wirkung zeigten, hätte er dies\nnur durch eine vollständige Trennung der Mutter von dem Kind\nerreichen können, Nach den Feststellungen zeigte die Ehefrau\nsich freiwillig nicht bereit, die Familie zu verlassen. Eine\nanderweitige Unterbringung des Kindes - etwa in einem Heim -\nwäre ohne die Einwilligung der für das Kind neben ihrem Ehemann sorgeberechtigten Angeklagten nur unter Einschaltung\n\n- 10 -\n\nöffentlicher Stellen durchführbar gewesen. Dem Angeklagten\nblieb daher leldiglich die Möglichkeit, das strafbare Tun\nseiner Ehefrau der Polizei oder dem Jugendamt zu offenbaren,\num auf diese Weise eine sichere Trennung zwischen Mutter und\nTochter herbeizuführen. Ein solches Vorgehen hätte zu endgültiger Zerrüttung der Ehe, Auseinanderfallen des Familienverbandes, Heimunterbringung der Kinder und strafrechtlicher\nVerfolgung der Ehefrau, mithin schwerwiegenden Nachteilen\nnicht nur für den Angeklagten, sondern für sämtliche Fanmilienmitglieder führen können. Das Landgericht hält dies für\nzumutbar. Angesichts der dem Angeklagten aus Berichten seines Bruders bekannten Häufigkeit der Mißhandlungen des hilflosen Kleinkindes ist diese Wertung aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1984, 164).\n\nb) Indem er nicht in der geforderten Weise eingeschritten ist und dadurch Schädigungen des Kindes verhindert hat,\nhat der Angeklagte durch Unterlassen das seiner Fürsorgepflicht unterstehende Kind im Sinne des § 223 b StGB gequält\n(vgl. BGH NStZ 1991, 234; a.A. Hirsch in LK aaO Rdn. 17, der\nein Quälen durch Unterlassen grundsätzlich ausschließt).\n\nJedoch hätte der Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte der ihn hier konkret treffenden Handlungspflicht und\nder Zumutbarkeit normgerechten Handelns bewußt war. Während\nnämlich die Pflicht zur Unterlassung strafbarer Handlungen\nin der Regel selbstverständlich und für jedermann leicht erkennbar ist, versteht sich die Pflicht zum Handeln nicht von\nselbst (Jescheck in LK StGB 11. Aufl. vor S 13 Rdn. 100).\nDie Möglichkeit eines - vermeidbaren - Ver- oder besser Gebotsirrtums kann hier insbesondere deshalb nicht von vorn-\n\n- 11 -\n\nherein ausgeschlossen werden, weil die gebotene Einschaltung\nöffentlicher Stellen wegen der damit für alle Familiennitglieder verbundenen schweren Belastungen bis an die Grenze\ndes Zumutbaren ging. Auch eine von islamischem Gedankengut\ngeprägte Vorstellung des Angeklagten über die Stellung der\nMutter im Verhältnis zu ihren Töchtern mag insoweit von Bedeutung gewesen Sein.\n\nc) Soweit die Strafkammer den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge als erfüllt ansieht, halten Ihre Ausführungen im subjektiven Bereich rechtlicher Überprüfung\nebenfalls nicht stand.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt\n§ 226 StGB nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen\n(BGHSt 31, 96, 98). Deshalb reicht es zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus, daß sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf eine - wie auch immer geartete - Körperverletzung\ndes aktiv Handelnden bezieht. Vielmehr muß seine Vorstellung\ngerade auf eine Körperverletzung gerichtet sein, die nach\nArt, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen läßt\n(vgl. BGH NStE Nr. 1 zu § 226 StGB).\n\nOb dies bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt, als er zum\nSchutze seiner Tochter hätte tätig werden müssen, der Fall\nwar, läßt sich den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Zwar hat der Angeklagte danach\n\"selt mindestens Ende Oktober 1992 (gewußt), daß seine Frau\ndas Kind immer wieder in massiver Weise schlug, trat und\nmißhandelte\" (UA 9). Umstände, die diese allgemeine Fest-\n\n65\n\n- 12 -\n\nstellung konkretisieren würden, teilt das Landgericht jedoch\nnicht in hinreichendem Maße mit. Fest steht lediglich, daß\nder Angeklagte \"blaue Flecke\" am Körper des Kindes bemerkt\nhat. Auch heftigen Schlägen oder Tritten, die Hämatome hervorrufen, haftet aber nicht notwendig das Risiko eines tödlichen Ausgangs an. Vielmehr bedarf es des Hinzutretens weiterer gefahrerhöhender Umstände. Diese waren hier objektiv\nin zweifacher Hinsicht gegeben: .Zum einen richteten sich die\nAngriffe der Mutter gegen den besonders empfindlichen Kopfbereich des Kleinkindes, zum anderen erfolgten die Schläge\nunbeherrscht ohne Rücksicht auf eine besondere Gefahrensituation infolge der örtlichen Gegebenheiten (Stellung des\nKindes unmittelbar neben einem Schrank). Da der Angeklagte\ndie Mißhandlungen - mit Ausnahme eines Vorfalls, bei dem die\nMutter das Kind gegen die Beine schlug - niemals unmittelbar miterlebt hat, bedarf es der Darlegung, ob sich seine\nVorstellung von den in seiner Abwesenheit zu erwartenden\nTätlichkeiten seiner Ehefrau auch auf die oben angeführten\ngefahrerhöhenden Momente bezogen hat.\n\nd) Sollte der neue Tatrichter erneut zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gelangen, so\n\n- 13 -\nstünde dieses Delikt aus den unter I. dargelegten Gründen\n\nzur Mißhandlung Schutzbe£fohlener in Tateinheit.\n\nMeyer-Goßner Steindorf - Tolksdorf£f\nTepperwien Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-30/4-str-768-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-30/4-str-768-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:58.278926+00:00"}}