{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-03-28_4_StR_96_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-03-28","aktenzeichen":"4 StR 96/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 96/95\n\nvom\n\n28. März 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. März 1995 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 3, November 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu\neiner Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nwährend die Verfahrensrüge keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, führt die Sachrüge\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1. Nach den Feststellungen bestand zwischen dem Angeklagten und D. R. ein ambivalentes, durch Zuneigung\naber auch durch Eifersucht und Tätlichkeiten seitens des An-\n\ngeklagten gekennzeichnetes Verhältnis. Nachdem es am Tage\nvor der Tat erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen beiden gekommen war, faßte der Angeklagte den Entschluß, mit\n\nD. und deren Schwester J. über seine Beziehung zu\n\nD. und seine Eifersucht zu reden. Er rechnete damit, daß\ndie Schwestern zu einem solchen Gespräch nicht ohne weiteres\nbereit sein würden und \"hatte daher die Vorstellung, falls\nerforderlich selbst gewalttätig zu werden\". Nachdem er spät\nabends Heroin gespritzt und dadurch in einen Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit geraten war, stieg er\ngegen 4 Uhr morgens in die Wohnung der Geschwister R. ein.\nJ. R. erwachte, erkannte den Angeklagten und setzte\nsich in ihrem Bett auf. Der Angeklagte legte ihr einen\nStrick um den Hals, \"zog ihn vorne am Hals fest zu und zog\ndie sich wehrende Zeugin mit dem Strick nach hinten herüber\nauf ihr Bett\", J. R. gelang es alsbald, einen Finger\nzwischen Hals und Seil zu schieben und den Angeklagten wegzustoßen. Nach kurzem Handgemenge flüchtete er.\n\n2. Den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten\nschließt die Jugendkammer \"in erster Linie daraus, daß jemand, der einer anderen Person ein dickeres Seil um den Hals\nlegt und dieses fest zuzieht, davon ausgeht, daß mit einem\nsolchen Gegenstand nicht nur erhebliche Verletzungen, sondern auch der Tod herbeigeführt werden kann\". Dies gelte um\nso mehr, als der Druck auf den Hals kaum kontrollierbar sei.\n\nDiese Ausführungen tragen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes hier nicht. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt vor”\naus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfol-\n\nges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens\nmit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst\ngefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter mit\nder Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und\n- weil er gleichwohl in seinem Handeln fortfährt - einen\nsolchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch im Hinblick auf die hohe\nHemmschwelle bei Tötungsdelikten einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung. Denn auch bei einem Verhalten,\ndas generell geeignet ist, tödliche Verletzungen hervorzurufen, kann es so sein, daß der Täter die Gefahr der Tötung\nnicht erkennt oder jedenfalls ernsthaft, nicht nur vage,\ndarauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten,\ner also bewußt fahrlässig handelt. Die demnach zur Abgrenzung der Schuldformen erforderliche Gesamtwürdigung muß erkennbar alle Umstände mit einbeziehen, die dem Schluß auf\neinen bedingten Tötungsvorsatz aufgrund genereller Gefährlichkeit entgegenstehen können. Dabei sind die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ebenso mit einzubeziehen wie\ndie Persönlichkeit des Täters (BGHR StGB S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33 m.w.N.).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht. Zwar hat die Strafkammer ihre Überzeugung nicht allein auf die allgemeine Gefährlichkeit der Tathandlung gestützt. Die von ihr weiter herangezogenen Umstände, nämlich\ndaß das Zusammenziehen des Seils einen gewissen Kraftaufwand\nerfordert, daß der Angeklagte der Geschädigten körperlich\nüberlegen war und daß er das Seil nach seiner eigenen Ein-\n\nlassung etwa zwei Sekunden zugezogen hat, geben jedoch keine\nzusätzlichen Hinweise auf einen bedingten Tötungsvorsatz.\n\nNicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen hat\ndas Landgericht hingegen den Umstand, daß der Angeklagte erheblich unter Rauschgifteinwirkung stand; sowohl das Erkennen als auch die Billigung möglicher Folgen seines Tuns,\nkönnen durch die Intoxikation jedoch maßgeblich beeinflußt\nsein. Auch im übrigen hat es das Landgericht unterlassen,\nBesonderheiten in der Person des 19jährigen Angeklagten zu\nberücksichtigen. So erscheint es zwar bei oberflächlicher\n\nBetrachtung wenig lebensnah, daß der Angeklagte J. R.\nnur hat \"erschrecken\" wollen. In seiner Beziehung zu den Geschwistern R. hatte er nach den Feststellungen der Jugend-\n\nkammer jedoch schon häufiger ein nur wenig durchdachtes,\nschwer nachvollziehbares Verhalten gezeigt. Auch die Äußerungen nach seiner Verhaftung gegenüber einer Polizeibeamtin\nkönnen vor dem Hintergrund einer \"nicht altersgemäß gereiften\" Persönlichkeit zu sehen sein.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Tolksdorf£f\nTepperwien Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-28/4-str-96-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-28/4-str-96-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:58.260552+00:00"}}