{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-03-28_4_StR_122_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-03-28","aktenzeichen":"4 StR 122/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 122/95\n\nvon\n\n28. März 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Werner RC zus Sci\ngeboren am ms 1954 in Auf, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nLE Kartos ter ce. 28, ? I 8 kiss SE 202 [23\n\n(SE (2)\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. März 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n- Urteil des Landgerichts Münster vom\n28. September 1994, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) im Falle B. III. der Urteilsgründe\n(Verurteilung wegen schweren Menschenhandels),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes, schweren Menschenhandels und wegen Diebstahls unter Einbeziehung eines Strafarrestes aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des 8 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen\nschwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes richtet.\n\n1. Dagegen kann die Verurteilung wegen schweren Menschenhandels gemäß S 1§ 1 StGB keinen Bestand haben.\n\n§ 1§ 1 StGB wurde durch Art. 1 Nr. 5 des 26. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I 1255) geändert. In der neuen Fassung ist die Vorschrift am 22, Juli\n1992, mithin erst nach der Begehung der festgestellten Tat\n(Tatzeit: Ende Juni/Anfang Juli 1992) in Kraft getreten.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat\nder Angeklagte die Voraussetzungen der - durch das\n26. Strafrechtsänderungsgesetz neu gefaßten, überwiegend\nschon in § 1§ 1 StGB a.F. enthaltenen - Tatbestandsalternativen des § 181 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (n.F.) nicht verwirklicht. Davon geht auch die Strafkammer aus. Nach ihrer |\nrechtlichen Würdigung hat der Angeklagte sich des schweren\n\nMenschenhandels gemäß 8 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F, schuldig\ngemacht. Diese Tatbestandsalternative ist durch das\n\n26. Strafrechtsänderungsgesetz aber neu in S 1§ 1 StGB eingefügt worden. Damit verstößt die Verurteilung des Angeklagten\nwegen schweren Menschenhandels gegen § 2 Abs. 3 StGB. Die\nzur Tatzeit geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches,\nnach denen sich der Angeklagte strafbar gemacht haben könnte, etwa 180a Abs. 3 StGB a.F., drohen für die begangene Tat\neine mildere Strafe als § 181 StCB n.F. an.\n\n2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Menschenhandels und des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe sowie zur Zurückverweisung der Sache.\n\nDer neue Tatrichter wird auf der Grundlage der von ihm\nzu treffenden Feststellungen zu prüfen haben, nach welchen\nVorschriften der zur Tatzeit geltenden Fassung des Strafgesetzbuches der Angeklagte sich wegen seines Verhaltens zum\nNachteil der Geschädigten Dog Sams Ssi@WWB strafbar gemacht\nhat und ob dieses Verhalten - bei Wahrung des Grundsatzes\nder Unrechtskontinuität (vgl. Lackner StGB 20. Aufl, 3 2\nRän. 14 ££.) - auch nach neuem Recht strafbar ist. Alsdann\nwird er die Strafe nach dem milderen Gesetz zu bestimmen haben.\n\nSoweit es die Frage der Strafbarkeit nach neuem Recht\nanbelangt, sieht der Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß die\nrechtliche Würdigung der Strafkammer auch insofern Bedenken\nbegegnet: Das Landgericht hat die von § 181 Abs. INr. 3\nStGB vorausgesetzte Gewerbsmäßigkeit damit begründet, daß\nder Angeklagte sich aus der Ausübung der Prostitution durch\n\ndie Geschädigte Do@ Sa Si eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollte. Das genügt gemäß\n\n§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Danach muß das Anwerben (in\nder von der Vorschrift vorausgesetzten Absicht) gewerbsmäßig\nerfolgen. Davon kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.\n\nMeyer-Goßner Steindor£ Tolksdor£\nTepperwien Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-28/4-str-122-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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