{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-02-09_4_StR_662_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-02-09","aktenzeichen":"4 StR 662/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nd4_ StR 662/94\n\nwegen Betruges u.a.\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Februar 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rostock vom\n24. Mai 1994 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges\nverurteilt worden ist sowie\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und\nSubventionsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nmit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des 3 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ergänzend\nzu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. November 1994 ist hierzu lediglich folgendes\nzu bemerken:\n\nOb die den Befangenheitsamtrag vom 22. Dezember 1993\nbetreffende Verfahrensrüge zulässig erhoben ist, kann dahinstehen, denn sie ist - ebenso wie die Rüge, die das Ablehnungsgesuch vom 27. Dezember 1993 zum Gegenstand hat - jedenfalls unbegründet.\n\nAnders als in dem in BGHSt 37, 99 entschiedenen Fall\nwar das Gericht an der \"Absprache\" zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Mitangeklagten beziehungsweise dessen\nVerteidiger nicht beteiligt. Aus den Vorgängen um diese Verständigung und daraus, daß der Vorsitzende der Strafkammer,\nnachdem ihm die Ankündigung eines Geständnisses durch den\nMitangeklagten und der von der Staatsanwaltschaft gegen den\nMitangeklagten erwogene Antrag zur Strafhöhe bekannt geworden waren, dies nicht sogleich dem Angeklagten und seiner\nVerteidigung zur Kenntnis gebracht hat, läßt sich Befangenheit nicht herleiten.\n\nEbensowenig begründet die Verurteilung des ursprünglichen Mitangeklagten nach Abtrennung des Verfahrens die Besorgnis der Befangenheit der Richter gegenüber dem Angeklagten: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Mitwirkung eines\n\nRichters an einer früheren Entscheidung in gleicher Sache\ngrundsätzlich kein Ablehnungsgrund, da ein verständiger Angeklagter davon ausgehen kann, daß der Richter sich dadurch\nnicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (vgl. BGHSt\n21, 334, 341; 24, 336, 337; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPo\n41. Aufl. § 24 Rdn. 12 £ m.w.N.). Dies gilt auch, wenn es\nsich bei der früheren Entscheidung um die Verurteilung eines\nMittäters wegen derselben Tat gehandelt hat (BGH NStZ 1986,\n206; StV 1987, 1). Die Vermutung der Unvoreingenommenheit\ngilt für Berufsrichter und Schöffen gleichermaßen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO $S 31 Rdn. 2). Im vorliegenden Falle\nbestehen keine Anhaltspunkte, die aus der Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme begründen könnten, daß die\nRichter bei der Verurteilung des Mitangeklagten bereits eine\nendgültige Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hatten. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Fortgang des Verfahrens gegen den Angeklagten: Die Strafkammer\nführte eine Beweisaufnahme an weiteren mehr als zwanzig Verhandlungstagen durch. Hierbei blieb die Möglichkeit einer\nanderen Beurteilung offen, zumal die Verurteilung des Mitangeklagten auf dessen Geständnis beruhte.,\n\n2. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Schuldspruch Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt wurde; hingegen ist der Schuldspruch wegen\nSubventionsbetrugs nicht zu beanstanden.\n\na) Nach den Feststellungen erwarb die zur Firmengruppe\ndes Angeklagten gehörende \"7Z. GmbH\" mit\nKaufvertrag vom 11. Juli 1991 von der Treuhandanstalt säamtliche Geschäftsamteile der B. GmbH\n\nin Rostock. Bei den Kaufverhandlungen gaben der Angeklagte\nund seine Mittäter an, es sei beabsichtigt, zwei Spezialschiffe, nämlich die Hubinsel \"w. \" und den Kranponton \"C. \" im Wert von zusammen 41 Millionen DM in den Betrieb als Sacheinlage einzubringen. Tatsächlich betrug der\nWert der Schiffe - wie der Angeklagte wußte - höchstens 18,9\nMillionen DM; der Angeklagte wollte sie auch nicht einbringen, sondern an die B. GmbH für 41 Millionen DM verkaufen,\n\nAm 3. April 1991 beantragte der später als Geschäftsführer der B. GmbH eingesetzte Mittäter des Angeklagten\naufgrund eines gemeinsamen Tatplans bei dem Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Gewährung Öffentlicher Finanzierungshilfen für bei der B. GmbH zu tätigende Investitionen zum Erwerb der \"W. \"und des\nKranpontons \"C. \". Der Wert der Schiffe wurde auch hier bewußt wahrheitswidrig mit 41 Millionen DM angegeben. Mit Zuwendungsbescheid vom 12. September 1991 bewilligte das Wirtschaftsministerium einen für die Anschaffung der Geräte\nzweckgebundenen Investitionszuschuß in Höhe von\n9,430.000 DM, der am 19. Dezember 1991 an die B. GmbH zur\nAuszahlung gelangte.\n\nNach Kreditverhandlungen ab Anfang Mai 1991 beantragten\nder Angeklagte und ein Mittäter am 4. November 1991 bei der\nD. Bank Rostock die Gewährung eines Darlehens in Höhe\nvon 12 Millionen DM für die B. GmbH zur Anschaffung der\nbeiden Schiffe. Auch hier täuschten sie vor, die Schiffsgeräte seien 41 Millionen DM wert. Außerdem behaupteten sie,\ndie finanzstarke Firmengruppe des Angeklagten sei zu 100 %\nEigentümerin der Geschäftsamteile an der B. GmbH. In Wahr-\n\nheit hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits dem\nMitangeklagten und dem weiteren Mittäter das unwiderrufliche\nnotarielle Angebot gemacht, diesen jeweils 30 % der Geschäftsamteile abzutreten. Die Bank ging aufgrund der von\ndem Angeklagten vorgelegten Unterlagen von einem Wert der\nSchiffe von insgesamt 29,7 Millionen DM aus. Am 26. November\n1991 gewährte die D. Bank Kredite in Höhe von insgesamt 12 Millionen DM, die in zwei Raten im Dezember 1991 und\nJanuar 1992 auf ein Geschäftskonto der B. GmbH ausgezahlt\nwurden. Die Kredite wurden unter anderem durch Bestellung\nvon Grundpfandrechten und Schiffshypotheken abgesichert.\n\nAm 7. Januar und 5. Februar 1992 ließen die Geschäftsführer der B. GmbH nach Absprache mit dem Angeklagten an\ndie als Verkäuferin der Schiffe aufgetretene und zur Firmengruppe des Angeklagten gehörende Firma I. insgesamt\nca. 12 Millionen DM als Anzahlung überweisen, obwohl die als\nBedingung hierfür vorgesehene Lieferung der Schiffe nicht\nerfolgt war. Der Angeklagte beglich hiermit Schulden seiner\nniederländischen Firmengruppe und private Verbindlichkeiten.\nDie Schiffe wurden tatsächlich nie in den Betrieb der B.\nGmbH eingebracht: Der Kranponton \"C. \" verblieb in arabi-\n“schen Gewässern, die Hubinsel \"W. \"wurde im Sommer\n1992 unversichert von Portugal nach Rostock transportiert,\nwobei sie erheblich beschädigt wurde.\n\nAb Februar 1992 traten bei der B. GmbH dauernde Liquiditätsengpässe auf. Im August 1992 ordnete das Amtsgericht\nRostock die Sequestration Über das Firmenvermögen an. Das\nLandgericht geht davon aus, daß im noch laufenden Gesamtvollstreckungsverfahren durch die Verwertung der begebenen\n\nSicherheiten das Darlehen an die D. Bank vollständig\nzurückgeführt werden kann. Es könne daher nicht festgestellt\nwerden, daß ein Vermögensschaden bei der Bank eintreten werde; es habe jedoch eine Vermögensgefährdung in Höhe der Darlehenssumme bestanden (UA 358/359).\n\nb) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nBetruges zum Nachteil der D. Bank nicht.\n\nZwar hat das Landgericht zutreffend eine Täuschung\ndurch den Angeklagten sowohl über den Wert der Schiffe als\nauch über die Beteiligung seiner Firmengruppe an der B.\n\nGmbH bejaht. Die von der Strafkammer als Betrugsschaden gewertete Vermögensgefährdung in Höhe der Kreditsumme von 12\nMillionen DM ist aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.\nAllerdings muß die Annahme voller Befriedigung der Bank im\nVollstreckungsverfahren eine Vermögensgefährdung nicht ausschließen; denn hierfür kommt es nicht darauf an, ob die\nGläubigerin letztlich den Kreditbetrag zurückerhält, sondern\nallein auf die Gefährdung ihres Vermögens zum Zeitpunkt der\nKreditgewährung (vgl. RGSt 74, 129; BGH MDR 1981, 810, 811).\nEine schadensgleiche Vermögensgefährdung setzt jedoch voraus, daß sie bei lebensnaher, wirtschaftlicher Betrachtung\neiner Wertminderung gleichkommt (vgl. BGHSt 23, 300, 303).\nBestanden zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits bereits\nvollwertige Sicherheiten, die zur Deckung des Kreditrisikos\nausreichten und ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertbar\nwaren, gleichen diese den Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung aus (vgl. BCHR StGB 8 263 Abs. 1 Vermögensschaden 3 und 7; BGH MDR 1981, 810, 811; NJW 1986, 1183;\n\nwistra 1992, 142; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263\nRdn. 217; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. 8 263 Rdn. 31).\n\nOb eine Befriedigung der Bank aus den gegebenen Sicherheiten bei der Kreditgewährung ohne weiteres zu erwarten\nwar, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Das Landgericht\ngibt in den Urteilsgründen hierzu lediglich die Aussage der\nals Zeugen vernommenen Mitarbeiter der D. Bank dahingehend wieder, daß die Bank sich durch Bestellung von\nGrundpfandrechten beziehungsweise Schiffshypotheken an den\nLiegenschaften und Schiffen der B. GmbH habe absichern können. Da die Frage der Sicherung des Darlehens anderweitig\ngeklärt gewesen sei, habe insoweit \"keine Notwendigkeit bestanden, den Wert der Geräte näher zu problematisieren\" (UA\n324). An anderer Stelle führt das Landgericht aus, die Bank\nhabe die beiden Schiffe nicht mehr zur Sicherung ihres Darlehens benötigt, \"weil sie an den Grundstücken und der\nSchiffsflotte der B. anderweitige ausreichende Sicherheiten\nbestellen lassen konnte\" (UA 355), Dazu, um welche Sicherheiten es sich handelte und ob diese für die Bank ohne nen-\n'nenswerte Schwierigkeiten zu verwerten waren, verhält sich\ndas Urteil nicht.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung werden somit ergänzende\nFeststellungen zu treffen sein, ob - gegebenenfalls in welcher Höhe - bei der Darlehensgewährung eine Vermögensgefährdung bestand. Sollte ein Vergehen des Betruges nach § 263 StGB mangels Vermögensschadens oder Gefährdungsvorsatzes zu\nverneinen sein, so wird zu prüfen sein, ob Kreditbetrug nach\nS 265 b StGB in Betracht kommt (vgl. BGH wistra 1992, 142).\n\nc) Die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs hält dagegen rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung\nder Revision hat das Landgericht auch den Begriff des \"groben Eigennutzes\" in § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht\nverkannt. Grober Eigennutz liegt bei besonders anstößigem\nVorteilsstreben vor (vgl. BGH wistra 1991, 106). Er ist auch\nbei Erschleichen einer nicht gerechtfertigten Subvention zugunsten eines anderen nicht ausgeschlossen (vgl. Tiedemann\nin LK StGB 10. Aufl. 5 264 Rän. 119). Daß die Auszahlung auf\nein Konto der - zum damaligen Zeitpunkt zur Firmengruppe des\nAngeklagten gehörenden - B. GmbH erfolgte, hindert groben\nEigennutz des Angeklagten somit nicht.\n\nNach den Feststellungen stammt der vom Angeklagten zur\nSchuldenbegleichung erlangte Betrag von etwa 12 Millionen DM\n- entgegen dem Vortrag der Revision - nicht ausschließlich\naus dem Kredit der D,. Bank. Vielmehr wurden sowohl die\nSubvention als auch der Kredit nahezu zeitgleich, nämlich im\nDezember 1991 und im Januar 1992, an die B. GmbH ausgezahlt. Im Januar/Februar 1992 folgte dann die Überweisung\nvon der B. GmbH - über die Firma I. - an den Angeklagten, Nach dem Tatplan sollten sowohl die durch Subventionen als auch die durch Kredite zu erlangenden Beträge die\nB. GmbH in die Lage versetzen, an den Angeklagten die Anzahlung für die Schiffe zu leisten (vgl. UA 27, 176, 296,\n344, 351). Bei dieser Sachlage ist die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe grob eigennützig gehandelt,\nnicht zu beanstanden.\n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges hat\ndie Aufhebung des entsprechenden Einzelstrafen- und des Ge-\n\nsamtstrafenausspruchs zur Folge. Zugleich ist auch die wegen\nSubventionsbetruges verhängte Einzelstrafe von vier Jahren\nund neun Monaten Freiheitsstrafe aufzuheben; denn es läßt\nsich nicht ausschließen, daß diese Strafe wegen der engen\nVerknüpfung beider Taten von der wegen Betruges verhängten\nEinzelstrafe beeinflußt ist. Der neue Tatrichter wird bei\nder Bemessung der Strafe wegen Subventionsbetrugs zu beachten haben, daß - wie die Revision zutreffend ausführt - die\nErwägung des Landgerichts, zum Nachteil des (seine Tatbeteiligung bestreitenden) Angeklagten sei strafschärfend zu gewichten, \"daß die hohen Subventionen tatsächlich ausgezahlt\nwurden und auch der Schaden nicht wiedergutgemacht worden\nist\" (UA 367/368), nicht frei von rechtlichen Bedenken ist.\n\nMeyer-Goßner Maatz -Tolksdor£\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-09/4-str-662-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-09/4-str-662-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.516304+00:00"}}