{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-01-17_4_StR_755_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-01-17","aktenzeichen":"4 StR 755/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 755/94\n\nvom\n\n17. Januar 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut L aus N -., geboren am\nin P:\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\n1956\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Januar 1995 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n11. August 1994 mit Ausnahme des Maßregelausspruchs - dieser bleibt bestehen - aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch insoweit rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Weiden vom 16. November 1993 des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit\nim Verkehr schuldig gesprochen worden. Wegen dieser Tat hat\nihn - nach Teilaufhebung und Zurückverweisung durch den Senat - das Landgericht Nürnberg-Fürth zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es Maßregeln\nnach den SS 69, 69 a StGB angeoränet.\n\n1. Die nach dem Inhalt der Revisionsbegründung auf den\nStrafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der\ner die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten\ndes Angeklagten unter anderem berücksichtigt, daß er \"in der\nZwischenzeit den von der Geschädigten L in einem Zivilrechtsstreit geltend gemachten materiellen Schaden in\nvoller Höhe und das geforderte Schmerzensgeld teilweise\n- nämlich in Höhe von ca. 7.000 DM - anerkannt und durch eine erste Teilzahlung von rund 10.000 DM gezeigt (hat), daß\ner um eine Schadenswiedergutmachung bemüht ist\".\n\nBei seiner Entscheidung hatte das Landgericht noch keine Gelegenheit, die Anwendung der inzwischen - am 1. Dezember 1994 - in Kraft getretenen Vorschrift des 5 46a StGB\n(Art. 1 Nr. 1 Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober\n1994, BGBl. I S. 3186) zu prüfen, die in Nr. 2 für den Fall\nder Schadenswiedergutmächung die Möglichkeit einer Strafmilderung nach S 49 Abs. 1 StGB vorsieht. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, insbesondere ob die\nSchadenswiedergutmachung von dem Angeklagten erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert\nhat, vermag der Senat auf der Grundlage der getroffenen\nFeststellungen nicht zu beurteilen; das kann aber jedenfalls\nnicht ausgeschlossen werden. Daß der Täter - wie hier anscheinend der Angeklagte - Leistungen zur Entschädigung des\nOpfers erst erbringt, nachdem er von diesem auf Zahlung in\nAnspruch genommen worden ist, steht einer Strafmilderung gemäß den SS 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht von vornherein entgegen.\n\nDas zwischenzeitliche Inkrafttreten des § 46a StGB\nführt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit\nzur erneuten Zurückverweisung der Sache (5 354a StPO). Es\nist möglich, daß die Strafkammer auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn sie Gelegenheit zur Anwendung des 8 46a\nStGB gehabt hätte. Das gilt um so mehr, als die verhängte\nStrafe in Anbetracht der zahlreichen Milderungsgründe - insbesondere des Umstandes, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, und seines (wenngleich späten) Geständnisses -\nauch unter Berücksichtigung der straferschwerenden Gesichts-\n\npunkte hoch erscheint.\n\n2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist durch dessen Aufhebung\n\ngegenstandslos.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-01-17/4-str-755-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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