{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-01-10_4_StR_745_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-01-10","aktenzeichen":"4 StR 745/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A0o\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 745/94\n\nvom\n\n10. Januar 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetiet ı aus DEE. Jenoren am MER\n1957 in Lo.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Januar 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dessau vom\n21. September 1994 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon\ntateinheitlich in zwei Fällen mit sexuellem Mißbrauch eines\nKindes\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht wertet im Rahmen seiner Erwägungen zur\nGesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten, daß er \"Susans Vertrauen, die ihn bis zum ersten Vorfall als Ersatzvater angesehen und verehrt hat, in besonderem Maße mißbraucht\" habe.\nMit diesen Ausführungen hat das Landgericht unzulässigerweise Umstände, die schon zum gesetzlichen Tatbestand des § 174\nAbs. 1 Nr. 1 StGB gehören, strafschärfend berücksichtigt.\nDie Vorschrift setzt voraus, daß das Kind dem Täter anvertraut war, was durch Mitübernahme der Erziehung und Obhut\ndurch den Stiefvater geschehen kann. Der Mißbrauch der Stellung des Angeklagten als \"Ersatzvater\", dem das Kind Vertrauen entgegenbrachte, durfte sich daher gemäß S 46 Abs. 3\nStGB bei der Strafzumessung nicht mehr zu Lasten des Angeklagten auswirken.\n\nDarüber hinaus läßt die verhältnismäßig hohe Gesamtstrafe, bei deren Bildung die Einsatzstrafe mehr als verdop-\n\npelt worden ist, besorgen, daß die Strafkammer dem weitgehenden Geständnis des Angeklagten nicht in ausreichendem Ma-Be Rechnung getragen hat.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTepperwien Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-01-10/4-str-745-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-01-10/4-str-745-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.145891+00:00"}}