{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-12-13_4_StR_687_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-12-13","aktenzeichen":"4 StR 687/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 687/94\n\nvom\n\n13. Dezember 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Dezember 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. April\n1994 aufgehoben, soweit der Verfall von\n14.000 US-Dollar angeordnet worden ist.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neinem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gleichzeitig hat es folgende Bestimmung getroffen: \"Der Verfall\nder am 13.07.1988 im Büro der Firma B. M. C.\n\nH. str. 30, D. beschlagnahmten 14.000,00 USD\nwird angeordnet\".\n\nGegen diese Verfallsanordnung wendet sich der Angeklagte mit der Revision; das Urteil wird im übrigen nicht angegriffen. Gestützt wird das Rechtsmittel auf die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung der Verfallsanordnung.\nNach S 73 Abs. 1 Satz 2 StGB darf ein Verfall nicht angeordnet werden, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch\nerwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter den Wert des aus\nder Tat Erlangten entziehen würde. Nach den Feststellungen\nhat der Angeklagte aus dem Betrug von Kunden mehr als zwei\nMillionen DM erlangt. Im Hinblick darauf ist die Annahme begründet, es könnten Schadensersatzansprüche der Geschädigten\nin dieser Höhe bestehen, was der Anordnung des Verfalls entgegenstehen würde (BGHR StGB $S 73 Anspruch 1). Unerheblich\nist, daß die im Einzelfall Geschädigten im Urteil nicht genannt werden. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche, nicht, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden (BGH NStZ 1984, 409/410; BGHR StGB S 73\nTatbeute 1).\n\nUm die Rechte der noch unbekannten Anspruchssteller zu\nsichern, sieht § 111 i StPO die Möglichkeit vor, eine angeordnete Beschlagnahme zugunsten der Verletzten zu verlängern. Falls die dort vorgesehene Frist abläuft, ohne daß ein\nBerechtigter Ansprüche geltend gemacht hat, sind die Sachen\nnach $S 983 BGB zu behandeln (BGH aa0; Löffler NJW 1991,\n1705, 1709). In Betracht kommt eine entsprechende Anwendung\ndieser Vorschriften, da der Weg über eine öffentliche Versteigerung bei Zahlungsmitteln ausscheiden muß.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf SS 473 Abs. 3 StPO\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. S 473\nRdn. 23).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTepperwien Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-13/4-str-687-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-13/4-str-687-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.864079+00:00"}}