{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-10-25_4_StR_173_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-10-25","aktenzeichen":"4 StR 173/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs bei nur\nvermeintlicher Mittäterschaft.","text_plain":"D_S/Ao\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 22, 25 Abs. 2\n\nZur Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs bei nur\nvermeintlicher Mittäterschaft.\n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 - 4 StR 173/94 - LG Münster\n\n46\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 173/94\n\nvom\n\n25. Oktober 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwolfgang EEE zus :rü (NEE), Seboren am U 1942 in VE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. h.c. Salger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nDr. Tolksdorf\nDr. Kuckein\nDr. Kuffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus HE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n9. November 1993 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - in Mittäterschaft begangenen - versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI.\nNach den Feststellungen lernte der Angeklagte in einer\nGaststätte einen Mann namens Ziehe kennen. Beide sprachen\n\ndarüber, \"wie man an Geld kommen könne\" (UA 7/8). Ziehe erzählte dem Angeklagten, ihm sei ein Münzhändler bekannt, der\n\nseine Versicherung betrügen wolle. Er machte dem Angeklagten\n\nden Vorschlag, diesen in seinem Haus \"zu überfallen und zu\nberauben\"; \"der Münzhändler sei mit allem einverstanden\" (UA\n8). Nachdem Ziehe dem Angeklagten für seine \"Mitwirkung\"\n\nIs\n\n50.000 DM versprochen hatte - von denen 15.000 DM im vorhinein gezahlt werden sollten, die restlichen 35.000 DM sollte\nsich der Angeklagte aus dem Tresor des Münzhändlers nehmen\ndürfen -, erklärte sich der Angeklagte bereit, den Überfall\nAurchzuführen. Die zum Schein zu raubenden Münzen sollten\nZiehe übergeben werden. Ziehe wies den Angeklagten an, gegenüber dem Münzhändler nicht zu erkennen zu geben, daß er\nwisse, daß dieser dem Überfall zugestimmt habe.\n\nEinige Tage vor Ausführung der Tat zahlte Ziehe dem Angeklagten 15.000 DM und teilte ihm Namen und Adresse des zu\nüberfallenden Münzhändlers mit. Dieser war allerdings nicht,\nwie Ziehe den Angeklagten glauben machte, mit dem Überfall\neinverstanden.\n\nDer geplante \"Raub\" wurde vom Angeklagten mit einem\nweiteren Beteiligten unter Einsatz einer Scheinwaffe durchgeführt. Die Gesamtbeute hatte einen Wert von 350.000 bis\n400.000 DM.\n\nDem bei der Tat gefesselten und in den Waschkeller seines Hauses verbrachten Münzhändler gelang es, sich zu befreien und die Polizei zu alarmieren. Noch am Tattag meldete\ner seiner Versicherung den Schadensfall.\n\nII.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei\nwegen versuchten Betruges verurteilt.\n\n1. Nach den Feststellungen ging der Angeklagte bei dem\nÜberfall auf den Münzhändler irrig davon aus, daß das Opfer\nhierin eingewilligt hatte, Er unterlag somit im Hinblick auf\nden angeklagten schweren Raub einem den Vorsatz ausschlie-Benden Irrtum (vgl. BGHSt 17, 87, 91; 31, 264, 286/287). Eine Verurteilung insoweit ist daher zu Recht nicht erfolgt.\n\n2. Die Auffassung der Revision, das dem Angeklagten\nvorgeworfene Verhalten stelle lediglich eine straflose versuchte Beihilfe zum Betrug dar, trifft nicht zu.\n\na) Das Landgericht hat die in ständiger Rechtsprechung\naufgestellten Kriterien zur Abgrenzung der Mittäterschaft\nvon der Beihilfe (vgl. u.a. BGHSt 37, 289, 291; BGHR S 25\nAbs. 2 Mittäter 9; BGH NStZ 1984, 413 jeweils m.w.Nachw.)\nbeachtet. Es geht auf der Grundlage der Vorstellung des Angeklagten von dem gesamten Tatablauf davon aus, daß er eine\n\nihn als Mittäter qualifizierende Stellung im arbeitsteiligen\n\nZusammenwirken mit dem Münzhändler und Ziehe innehatte, die\nDurchführung des Raubüberfalls nach seiner Vorstellung unabdingbare Voraussetzung für die Schadensanzeige an die Versicherung war und er im Hinblick auf die ihm zugesagte Belohnung in Höhe von 50.000 DM auch ein Täterinteresse an der\nTatausführung hatte. \"\n\nDie von der Revision gegen die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vorgebrachten Einwendungen - der Angeklagte\nhabe von der Versicherungssumme nichts erhalten, sondern\nschon vorher entlohnt werden sollen, er habe daher kein Interesse an dem Betrugs\"erfolg\" gehabt und auch keinerlei\nEinfluß auf die Schadensmeldung nehmen können - greifen im\n\nHinblick auf die besondere Bedeutung seines Beitrages für\nden geplanten Betrug (Herbeiführung des versicherten Schadensfalles) nicht durch:\n\nDer Tatbestand des Betruges ist auch bei fremdnützigem\nHandeln erfüllt, so daß schon deswegen ein Interesse des Angeklagten an dem durch den Betrug zu erlangenden Vermögensvorteil teilzuhaben, zur mittäterschaftlichen Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich ist. Da für eine Tatbeteiligung als Mittäter lediglich ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann, notwendig ist (vgl. BGHSt 11,\n268, 271/272; 16, 12, 14; 37, 289, 292; BGH NStZ 1993, 180),\nist mittäterschaftliches Handeln beim Betrug zum Nachteil\neiner Versicherung nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil\nder Mittäter keinen Einfluß auf die Schadensmeldung nimmt.\nMittäter eines solchen Betruges kann vielmehr auch sein, wer\nselbst an den Verhandlungen mit der Versicherung nicht beteiligt ist und die Belohnung für die Schaffung der Voraussetzungen zur Täuschung und Schädigung der Versicherung bereits vor der Schadensmeldung erhalten hat (vgl. BGHR StGB\n§ 25 Abs. 2 Mittäter 3).\n\nb) Die Straftat, die der Angeklagte begehen wollte\n- gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil der Versicherung\ndes Münzhändlers -, konnte nicht vollendet werden, weil der\nMünzhändler tatsächlich Opfer eines Raubüberfalls geworden\nwar und er nach den Feststellungen \"die Versicherung nicht\nbetrügen wollte und nicht betrogen hat\" (UA 17). Der Angeklagte hat sich jedoch wegen (untauglichen) Versuchs des Be-\n\ntruges (SS 263 Abs. 1, 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB) strafbar\ngemacht (vgl. RGSt 42, 92; 50, 35 £; BGHSt 4, 254; 14, 345,\n350).\n\nEine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von\nder Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Dies ist dann der Fall, wenn Handlungen\nvorgenommen werden, die nach dem Tatplan im ungestörten\nFortgang unmittelbar zur Tatbestanädserfüllung führen sollen\noder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. u.a. BGHSt 28, 162, 163).\n\nBei der Mittäterschaft treten alle Mittäter einheitlich\nin das Versuchsstadium, sobald einer von ihnen zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, und zwar unabhängig davon, ob einzelne von ihnen ihren Tatbeitrag bereits\nim Vorbereitungsstadium erbracht haben (vgl. BGHR StGB 5 22\nAnsetzen 3; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 22\nRdn. 55; Lackner StGB 20. Aufl. § 22 Rdn. 9).\n\nDiese Kriterien gelten auch für den untauglichen Versuch, dessen Strafwürdigkeit in der - für sich gesehen schon\ngefährlichen - Auflehnung gegen die rechtlich geschützte\nOrdnung begründet ist (vgl. BGHSt 4, 254; 11, 268, 271; 30,\n363, 366; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 22 Rdn. 24\nm.w.Nachw.). Entscheidend ist hier die Vorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des S 22\nStGB anzusehen ist (vgl. BGHSt 11, 324, 326/327; 30, 363,\n366; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. $S 50\nI 5; Baumann/Weber, Strafrecht AT 9. Aufl. $S 33 IV 1b, 2).\n\nDie nach dem Täterplan maßgebliche Handlung, die zur unmittelbaren Tatbestandserfüllung führen soll (vgl. BGHSt 26,\n201, 203) und die nach natürlicher Auffassung auch zur Tatbestandserfüllung führen könnte, wenn sie geeignet wäre, ist\nhier so zu betrachten, als wäre sie tauglich (vgl. BGH bei\nDallinger MDR 1973, 900; Jescheck aaO; Baumann/Weber aa0).\n\nzwar war der nach Ansicht des Angeklagten vorgetäuschte\nRaubüberfall für den erwarteten beabsichtigten Betrug zum\nNachteil der Versicherung nur Vorbereitungshandlung (vgl.\nBGH NJW 1952, 430, 431 gegen RGSt 72, 66; OLG Koblenz VRS\n53, 27, 28; Dreher/Tröndle aaO § 22 Rdn. 15; Eser aaO S 22\nRdn. 35, 45); dadurch, daß die Schadensmeldung durch den\nvermeintlichen Mittäter (den Münzhändler) nach dem Überfall\n\"tatplangemäß\" - nach dem Tatplan zur Täuschung der Versicherung - erfolgte, wurde jedoch, was sich der Angeklagte\nals nach seiner Vorstellung mittäterschaftlich Handelnder\nzurechnen lassen muß, die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch überschritten (vgl. BGHSt 37, 294, 296;\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 2 StR 429/82; BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - 4 StR 509/91; Dreher/Tröndle aaO\nS 263 Rdn. 44; Vogler in Festschrift für Stree/Wessels,\n1993, S. 285, 296).\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Betruges ist daher zu\nRecht erfolgt. Da auch im übrigen die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten hat erkennen lassen, ist das Rechtsmittel zu\nverwerfen.\n\nIII.\n\nEine Anrufung des Großen Senats für Strafsachen (SS 132\nAbs. 2, 138 GVG) im Hinblick auf die Entscheidungen des\n2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1993\n- 2 StR 158/93 (BGHSt 39, 236 mit krit. Anm. Hauf NStZ 1994,\n263) und des 3. Strafsenats vom 1. August 1986 - 3 StR\n295/86 (BGHR StGB § 22 Ansetzen 3) ist nicht geboten. Der\n2. Strafsenat vertritt in dem genannten Urteil unter Hinweis\nauf den Beschluß des 3. Strafsenats vom 1. August 1986 die\nRechtsansicht, daß der Grundsatz, nach dem alle Mittäter in\ndas Versuchsstadium eintreten, sobald einer von ihnen zur\nVerwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, nur\ngilt, wenn dieser Beteiligte dabei (noch) mit dem Willen\nhandelt, die Tat zur Ausführung zu bringen.\n\nDer 1., 3. und 5. Strafsenat haben erklärt, daß der beabsichtigten Entscheidung Rechtsprechung dieser Senate nicht\nentgegensteht. Der 3. Strafsenat hat hierzu noch ausgeführt,\nder hier zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von der Fallgestaltung, die seiner Entscheidung (Beschluß vom 1. August 1986 - 3 StR 295/86) zugrunde gelegen habe, In der Sache selbst teilt der 3. Strafsenat die Rechtsauffassung des erkennenden Senats.\n\nDer 2. Strafsenat hat dargelegt, er halte an seiner im\nUrteil vom 2. Juni 1993 (BGHSt 39, 236 ff) vertretenen\nRechtsauffassung fest. Seiner Ansicht nach kann eine vermeintliche Mittäterschaft eine Zurechnung nicht begründen.\nDer 2. Strafsenat ist der Auffassung, daß seine Rechtsansicht der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht.\n\n- 10 -\n\nDer erkennende Senat ist durch das Urteil des 2. Strafsenäts vom 2. Juni 1993 (BGHSt 39, 236) indessen nicht gehindert, so, wie geschehen, zu entscheiden (vgl. BGHSt 35,\n60, 64 ff). Eine Abweichung in einer Rechtsfrage liegt nicht\nvor. Die Unterschiede liegen im Tatsächlichen.\n\nBei dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Sachverhalt ist\ndie Vollendung der Tat deshalb gescheitert, weil der zur unmittelbaren Tatausführung bestimmte Mittäter, der den anderen seine Beteiligung zugesagt hatte, entweder seine Zusage\nnur zum Schein abgegeben hatte oder jedenfalls später nicht\nmehr bereit war, sich an der geplanten Tat zu beteiligen,\nund die Polizei informierte. Wegen des Grundsatzes, daß alle\nMittäter in das Versuchsstadium eintreten, sobald einer von\nihnen zur Tatbegehung unmittelbar ansetzt, hatte der\n2. Strafsenat die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der verabredete Tatbeitrag des \"Schein-\"Mittäters den übrigen Mittätern als Teil der gemeinsam geplanten Tat zurechenbar war.\nDas hat der 2. Strafsenat verneint.\n\nIn dem vom erkennenden Senat zu beurteilenden Fall war\nmit demjenigen, der den Akt zum Eintritt in das Versuchssta-Gdium tatplangemäß vornahm, keine Absprache getroffen worden.\nIhm war der Tatplan nicht bekannt. Er war selbst das Opfer\neiner Straftat und hat diese seiner Versicherung zutreffend\nals Schadensereignis gemeldet. Der in der Vorstellung des\nAngeklagten hierdurch begonnene gemeinschaftliche Betrug\nkonnte von vornherein nicht gelingen, weil Tatbestandsmerkmale, die der Angeklagte aufgrund eines durch einen Dritten\nbei ihm hervorgerufenen Irrtum für gegeben hielt (Täuschung\nder Versicherung durch den mit seinem Einverständnis Über-\n\nfallenen) nicht vorlagen. Dieser Fall eines untauglichen\nVersuchs (vgl. Dreher/Tröndle aaO $S 22 Rdn. 23) ist mit dem\nvom 2. Strafsenat entschiedenen Sachverhalt nicht zu vergleichen. Zur Frage des untauglichen Versuchs hat sich der\n2. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 2. Juni 1993 auch\nnicht geäußert. Da für den untauglichen Versuch besondere\nKriterien gelten - für die Strafbarkeit kommt es auf die\nVorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung an\n(oben II. 2 b) -, ist eine Divergenz (S 132 Abs. 2 GVG) nach\nAuffassung des hier entscheidenden Senats nicht gegeben.\n\nSalger Steindorf Tolksdorf\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-25/4-str-173-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-25/4-str-173-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.447330+00:00"}}