{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-10-06_4_StR_23_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-10-06","aktenzeichen":"4 StR 23/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGStGB Art. 315\nStGB-DDR SS 214, 244\n\nZur Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR bei Anwendung des S 214 StGB-DDR.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB S 336\nEGStGB Art. 315\nStGB-DDR SS 214, 244\n\nZur Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR bei Anwendung des S 214 StGB-DDR.\n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94 - LG Schwerin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 23/94\n\nvom\n\n6. Oktober 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Manfred E EN aus SEEN. Geboren am\nCE 1955 in rm OH.\n\n2. Dolores KÜEE aus FÜ. Seboren am ME\n1952 in SEES\n\nwegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. h.c. Salger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien,\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE in der verhandlung,\nStaatsanwalt WE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ME aus un\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schwerin vom 14. Juni\n1993 aufgehoben.\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen\nRechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer\nFreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen\nRechts.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\nA.\n1. Der Angeklagte EB war von 1984 bis 1991 als\nRichter, die Angeklagte KÜRM von 1977 bis 1990 als Staats-\n\nanwältin im Justizdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) beschäftigt. Im Jahr 1986 waren beide\n\nmit einem Strafverfahren gegen Jürgen Pf befaßt, dem\nfolgender Sachverhalt zugrunde lag:\n\nSeit 1984 hatten die Eheleute PO bei den dafür zuständigen Behörden der DDR mehrere Anträge auf Übersiedlung\nin die Bundesrepublik Deutschland gestellt, ohne daß diese\nbeschieden worden wären. Nachdem Jürgen PÜ über westliche Medien zunächst allgemein von Abschiebungen und Freikäufen politischer Häftlinge durch die Bundesrepublik Deutschland erfahren und zudem gehört hatte, daß eine befreundete\nFamilie über eine Inhaftierung und Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt war, beschloß er, diesen Weg\nebenfalls einzuschlagen. Zunächst brachte er an seinem Arbeitsplatz in einem volkseigenen Betrieb ein Plakat mit einem Bild aus einem Konzentrationslager aus der Zeit des Nationalsozialismus an und schrieb darüber in Großbuchstaben:\n\"Ich brauche Freiheit\". Dann entschloß er sich, seine persönliche Meinung über die Grenzen der DDR einer breiteren\nÖffentlichkeit kundzutun, um dadurch, wie ihm von der Ausreisebehörde nahegelegt worden war, \"unbequem\" zu wirken.\nNachdem er mit Blick auf eine zu erwartende Haft einen Abschiedsbrief an seine Familie verfaßt hatte, begab er sich\nam 23. November 1985 vor das Gebäude des Rats des Kreises\nPe, wo die öffentliche Vereidigung von Angehörigen\nder Grenztruppen stattfinden sollte. Während des Abspielens\nder Hymne der DDR entrollte er dort ein 60 x BO cm großes\nselbstgefertigtes Plakat mit dem Text \"DDR! Deine Grenzen\nsind für mich kein Friedensbeitrag!\" und hielt es ausgestreckt über seinen Kopf. Ca. 20 Sekunden später wurde ihm\ndas Plakat von Sicherheitskräften entrissen; er wurde festgenommen und inhaftiert.\n\n2. Am 23. Januar 1986 erhob die damalige Staatsanwältin\nKÜEEM sesen Jürgen PEEEB wesen seines Verhaltens bei der\nVereidigung der Grenztruppen Anklage wegen Beeinträchtigung\nstaatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit gemäß 5 214\nStGB-DDR, dessen hier einschlägiger erster Absatz wie folgt\nlautet:\n\nWer die Tätigkeit staatlicher Organe durch Gewalt oder\nDrohung beeinträchtigt oder in einer die Öffentliche\nOrdnung gefährdenden Weise eine Mißachtung der Gesetze\nbekundet oder zur Mißachtung der Gesetze auffordert,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nVerurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe\noder mit öffentlichem Tadel bestraft.\n\nSie beantragte, den am 23. November 1985 vom Kreisgericht Schwerin-Stadt erlassenen Haftbefehl aufrechtzuerhalten. Nachdem durch den damaligen Richter EM und zwei\nSchöffen einstimmig das Hauptverfahren gemäß S 193 StPO-DDR\neröffnet und Haftfortdauer beschlossen worden war, fand am\n18. Februar 1986 die - nichtöffentliche - Hauptverhandlung\nvor der Strafkammer des Kreisgerichts Schwerin-Stadt unter\ndem Vorsitz des Richters EP und unter Mitwirkung der\nStaatsanwältin Korth statt. Entsprechend dem Antrag der\nStaatsanwaltschaft wurde Jürgen PB üurch den Richter Eggert und die beiden Schöffen einstimmig wegen Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nStrafaussetzung zur Bewährung wurde nicht gewährt.\n\nAuf den Rat seines Wahlverteidigers erklärte Jürgen\nPER unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung\nRechtsmittelverzicht, um seinen \"Freikauf\" zu beschleunigen.\n\nDie schriftliche Urteilsbegründung wurde ihm lediglich durch\nVerlesen zur Kenntnis gebracht. Das Urteil wurde ihm ebensowenig zum Verbleib ausgehändigt wie zuvor Anklageschrift und\nEröffnungsbeschluß.\n\nAm 9. Juli 1986 wurde Jürgen PM nach knapp achtmonatiger Haft in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben,\nnachdem die Staatsanwältin KÜM - wie bei derartigen politischen Strafverfahren üblich - am 3. Juli 1986 beantragt\nhatte, den Vollzug der Reststrafe gemäß S 349 StPO-DDR zur\nBewährung auszusetzen. Seinen Erwartungen entsprechend, hatte die Bundesrepublik Deutschland Jürgen PB als politischen Häftling sowie seine Frau und Tochter \"freigekauft\".\n\n3. Das Landgericht geht davon aus, daß das Verhalten\ndes Jürgen PM rechtlich nicht als \"Beeinträchtigung\nstaatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit\" im Sinne des\n§ 214 StGB-DDR zu werten und dies von den Angeklagten auch\nerkannt worden sei.\n\nDie Angeklagte KB sei wegen Rechtsbeugung strafbar,\nweil sie nach Abschluß der Ermittlungen Anklage erhoben und\nHaftfortdauer beantragt habe. Zugleich habe sie sich der\nFreiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft durch Unterlassen schuldig gemacht, indem sie es versäumt habe, die\nAufhebung des ohne ihre Mitwirkung am 23. November 1985 vom\nKreisgericht Schwerin-Stadt erlassenen Haftbefehls zu beantragen und noch vor Erhebung der Anklage gemäß S 133 StPO-DDR die Entlassung des Jürgen PB anzuordnen.\n\nDer Angeklagte a N habe dadurch Rechtsbeugung begangen, daß er als Vorsitzender der Strafkammer für die Eröffnung des Hauptverfahrens, Fortdauer der Untersuchungshaft\nund für eine Verurteilung des Jürgen a] gestimmt, ferner\nprozeßleitende Verfügungen (Ausschluß der Öffentlichkeit und\nNichtaushändigung der Prozeßdokumente) getroffen habe; neben\nder Verurteilung als solcher stelle auch die Verhängung der\nunangemessen hohen Strafe eine selbständige Verwirklichung\ndes Unrechts der Rechtsbeugung dar. Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft und Verurteilung zu Strafe seien\nals Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu werten.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar können Richter und Staatsanwälte\nder ehemaligen DDR in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wegen Rechtsbeugung und damit tateinheitlich verwirklichter Delikte verfolgt werden (vgl. BGHSt 40, 30; BGH\nNStZ 1994, 437). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsbeugung sind hier jedoch nicht erfüllt.\n\nI. Die Ahndung von Straftaten, die, wie das den Angeklagten angelastete Verhalten, vor dem Beitritt der DDR zur\nBundesrepublik Deutschland von Bürgern der ehemaligen DDR\nauf deren Territorium begangen worden sind, richtet sich\nnach Art. 315 Abs. 1 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. III Sachgebiet C Abschn. II Nr. 1b) in\nVerbindung mit S$S 2 StGB. Danach kommt eine Verurteilung nur\ndann in Betracht, wenn die Tat nicht nur nach dem Recht der\nDDR, sondern auch nach dem der Bundesrepublik Deutschland\n\nmit Strafe bedroht ist. Dies trifft für die Rechtsbeugung\nzu, obwohl sich die Schutzgüter der zu vergleichenden Normen\nnicht in vollem Umfang entsprechen.\n\nGeschütztes überindividuelles Rechtsgut des S 244 StGB-DDR und des S 336 StGB ist jeweils die innerstaatliche\nRechtspflege. Deren Ausgestaltung in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland wies entsprechend der jeweiligen Struktur beider Staaten gerade in dem hier in Frage stehenden Bereich politischer Strafjustiz tiefgreifende Unterschiede auf\n{vgl. dazu eingehend BGHSt 40, 30, 34 £f£f.). Gleichwohl besteht zwischen den Tatbeständen der Rechtsbeugung in den\nStrafgesetzen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland in\neinem wesentlichen Teilbereich die in § 2 StGB vorausgesetzte Unrechtskontinuität. Wie bereits der Wortlaut deutlich\nmacht (S 244 StGB-DDR: \"gesetzwidrig zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten\"; S 336 StGB: \"zugunsten oder zum\nNachteil einer Partei\") entfalten beide Normen eine Reflexwirkung zum Schutz des rechtsunterworfenen Bürgers. Dieser\nsoll vor einer Rechtsanwendung bewahrt werden, die der nationalen Rechtsordnung widerspricht. Zumindest in dieser für\nden hier zu entscheidenden Fall bedeutsamen Komponente beschreiben die Tatbestände beider Strafrechtsordnungen artund wertgleiches Unrecht (vgl. auch BGHSt 39, 54, 68 £ff. für\nden Tatbestand der Wahlfälschung; ebenso Roggemann JZ 1994,\n769, 773; Scholderer, Rechtsbeugung im demokratischen\nRechtsstaat, 1993, S. 503; im Ergebnis ebenso Maiwald NJW\n1993, 1881, 1884; a.A. Dannecker, Das intertemporale Strafrecht, 1992, S. 516 ff.; Vormbaum NJ 1993, 212, 213).\n\nII. Ist somit von einer fortbestehenden Verfolgbarkeit\nin der DDR begangenen Justizunrechts auszugehen, so richtet\nsich dessen Beurteilung nach § 244 StGB-DDR als dem gegenüber § 336 StGB milderen Tatzeitrecht. Dies folgt nicht nur\naus der im Verhältnis zu S 336 StGB niedrigeren Mindeststrafe, sondern auch aus einer engeren Fassung des subjektiven\nTatbestandes. So setzt S 244 StGB-DDR direkten Vorsatz voraus, während § 336 StGB nach seiner Neufassung durch das\nEGStGB vom 2. März 1974 (BGBl. I 469 ff.) bedingten Vorsatz\nausreichen läßt (h.M.; vgl. Spendel in LK 10. Aufl. S 336\nRan. 77 ££.).\n\nHingegen bedeutet es - jedenfalls für den Bereich des\nStrafrechts, in dem ungeschriebenes Gewohnheitsrecht praktisch keine Rolle spielt - nur eine scheinbare Einschränkung\ndes objektiven Tatbestandes, wenn 5 244 StGB-DDR eine \"gesetzwidrige\" Entscheidung verlangt, S 336 StGB dagegen den\nweiteren Begriff einer Beugung des \"Rechts\" verwendet\n(Letzgus in Festschrift für Helmrich, 1994 S. 73, 81, 82;\na.A. Buchholz ZAP-Ost 1994, 187, 189; Roggemann aaO S. 776).\n§ 244 StGB-DDR enthält keine Freistellung eines Richters\noder Staatsanwalts von der Beachtung allgemeiner, auch in\nder DDR anerkannter Rechtsgrundsätze, wie zum Beispiel des\nGebots der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr gilt das geschriebene Recht (nur) im Rahmen der für seine Anwendung und Auslegung entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze stellt somit eine gesetzwidrige\nEntscheidung dar.\n\nAuch die Anwendung geschriebenen Rechts, das nach seinem zwingenden Gesetzeswortlaut oder in einer bestimmten\n\nmenschenrechtswidrigen Auslegung gegen überpositives Recht\nverstößt, wird vom Normbereich des S 244 StGB-DDR erfaßt;\ngesetzliche Bestimmungen, die den \"Kernbereich des Rechts\"\nverletzen, der bestimmte als unantastbar anzusehende Grundsätze menschlichen Verhaltens umfaßt, die sich bei allen\nKulturvölkern im Laufe der Zeit herausgebildet (BGHSt 2,\n234, 237) und in neuerer Zeit in völkerrechtlichen Konventionen und Abkommen, wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und dem Internationalen\nPakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember\n1966 (IPBPR), ihren Niederschlag gefunden haben, können von\nvornherein keine rechtliche Wirkungskraft entfalten. Einer\ndarauf gestützten Entscheidung fehlt die Rechtsgrundlage;\nsie ist gesetzwidrig (Letzgus aa0; Rautenberg DtZ 1993, 71,\n73; a.A. Buchholz aa0; einschränkend auch Bottke, Deutsche\nwiedervereinigung, 1992 Bd. II S. 203, 227).\n\n- III. Die Rechtsanwendung durch die Angeklagten in dem\nStrafverfahren gegen Jürgen Pa hält zwar rechtsstaatlichen Anforderungen nicht stand; sie verstieß aber weder gegen überpositives Recht noch gegen - materielles oder formelles - Recht der DDR.\n\n1. Dies gilt zunächst für die generelle Anwendung von\n§ 214 StGB-DDR auf Kritik an der Ausreisegesetzgebung der\nDDR.\n\ns 214 StGB-DDR bewirkt in seiner zweiten Alternative\n\"wer in einer die Öffentliche Ordnung gefährdenden Weise eine Mißachtung der Gesetze bekundet\" eine Einschränkung der\nMeinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit stellt ein völker-\n\nrechtlich anerkanntes, in Art. 10 der Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950\n(MRK) und Art. 19 IPBPR unter Schutz gestelltes, auch von\nder Verfassung der DDR in Art. 27 garantiertes Menschenrecht\ndar. Sie gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern steht auch\nnach den genannten völkerrechtlichen Übereinkünften unter\neinem weitreichenden Gesetzesvorbehalt. Zum Schutze anderer\nanerkannter Rechtsgüter, mit denen die Meinungsfreiheit in\nKonflikt geraten kann, sind daher Einschränkungen möglich,\nderen Ausmaß sich nach dem Wert des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts richtet. Die Achtung der\nnationalen Rechtsordnung stellt in der Regel ein schützenswertes Rechtsgut dar, so daß es grundsätzlich als zulässig\nerachtet werden muß, wenn ein Staat Öffentliche provokative\nKritik an seiner Gesetzgebung unter Strafe stellt. Ausnahmen\nmüssen allerdings für solche Gesetze gelten, die offensichtlich in schwerwiegender Weise gegen Menschenrechte versto-Ben, etwa Völkermord oder Folter für zulässig erklären. Da\nsolche \"Rechtsvorschriften\" keinerlei Anerkennung verlangen\nkönnen, dürfen hiergegen gerichtete Meinungsäußerungen, in\nwelcher Form auch immer sie erfolgen, nicht unter Strafe gestellt werden.\n\nHauptanwendungsfall des 5 214 StGB-DDR waren - wie auch\nim Verfahren gegen Jürgen PM - Meinungsäußerungen, die\nsich auf die gesetzliche Regelung der Ausreise in der DDR\nbezogen. Die Ausreisefreiheit ist in völkerrechtlichen Konventionen und Abkommen, etwa in Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und in\nArt. 12 IPBPR, als Menschenrecht anerkannt, das zwar gesetzlichen Einschränkungen unterliegen kann, im Kern aber nicht\n\n- 12 -\n\nangetastet werden darf. Die einengende Handhabung dieses\nRechts durch die Gesetze und die Behörden der DDR, die einen\nAusreiseanspruch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannten, entsprach nicht dem Geist jener auch von der DDR\nanerkannten völkerrechtlichen Abkommen (vgl. hierzu eingehend BGHSt 39, 1, 16 ff.). Eine - auch provokative - Kritik\nan einer solchen Gesetzesregelung war deshalb nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zulässig. Diesem Verständnis wird\n\n§ 214 StGB-DDR nicht gerecht, wenn er auch auf diesen Bereich kritikwürdiger Gesetzgebung erstreckt wird.\n\nAllein dieser Umstand vermag jedoch eine Strafbarkeit\nder Angeklagten wegen Rechtsbeugung nicht zu begründen.\nWollte man die Geltungskraft und Reichweite von Strafvorschriften der DDR, aus denen sich für Richter und Staatsanwälte die Rechtfertigung für Eingriffe in Rechte, insbesondere Freiheitsrechte, der Bürger herleiten, an Maßstäbe eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats anknüpfen, so\nwürde einer Vielzahl nach dem Recht der DDR gesetzmäßiger\nEntscheidungen nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen. Derartige Entscheidungen als Rechtsbeugung zu werten,\nwiderspräche dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.\n\nEine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung,\ndie eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist - anders als in den genannten Beispielen einer Legalisierung von\nFolter oder Völkermord - weder in der Ausreisegesetzgebung\nder DDR als solcher noch in einer Pönalisierung Öffentlicher\nKritik an jener Gesetzgebung zu erblicken (vgl. zu einer\nähnlichen Problematik für § 213 StGB-DDR BGH NStZ 1994,\n437).\n\n- 13 —\n\n2. Etwas anderes kann freilich im Einzelfall gelten,\nwenn bei der Anwendung von S$S 214 StGB-DDR auf Meinungsäußerungen mit Bezug auf die Ausreisefreiheit die Grenzen zulässiger Auslegung augenfällig überschritten werden oder die\nverhängte Strafe in unerträglichem Mißverhältnis zu der Tat\nsteht. Beides trifft hier indessen nicht zu:\n\na) Die Maßstäbe für die Grenzen zulässiger Auslegung\nvon Strafgesetzen unterscheiden sich für die Rechtsanwendung\nin der DDR nicht grundsätzlich von denen der Bundesrepublik\nDeutschland. Danach richtet sich die Auslegung nach dem Sinn\nund Zweck der Norm, begrenzt durch den Wortlaut. Die Grenzen\nmöglicher Wortbedeutung dürfen nicht überschritten werden\n(vgl. BGHSt 3, 300, 303; 28, 147, 148; Eser in Schönke/\nSchröder StGB 24. Aufl. S 1 Rdn. 37). Zu beachten ist dabei\nfreilich, daß die Grenzen zwischen zulässiger Auslegung und\nverbotener Ausdehnung einer Strafrechtsnorm flüssig sind, da\ndie Wortlautschranke wegen der Manipulierbarkeit des Sprachgebrauchs nur beschränkt leistungsfähig ist (vgl. dazu Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teilband 1, 8. Aufl. S 9 II\nRan. 22, 24, sowie Roxin, Strafrecht AT Bd. I 2. Aufl. S5\nRan. 33, jeweils mit zahlr. Beispielen aus der Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere für die gerade in der Gesetzgebung totalitärer Staaten wie der DDR besonders häufig verwendeten \"offenen\" Rechtsbegriffe (vgl. zur Funktion der Generalklauseln in der Gerichtspraxis des Nationalsozialismus\nRüthers, Die unbegrenzte Auslegung 3. Aufl. 1988 S. 216 ff.;\nGribbohm NJW 1988, 2842, 2843). Um auch in diesem Bereich\neine unzulässige Überdehnung des Strafrechts, zumal zum\nZwecke politischer Verfolgung, zu verhindern, ist für die\nBestimmung der möglichen Wortbedeutung - auch unter Berück-\n\n- 14 -\n\nsichtigung des Bestimmtheitsgebots - in besonderem Maße auf\ndie Erkennbarkeit und Verstehbarkeit für den Normadressaten\nabzuheben (vgl. BGHSt 28, 312, 313; Eser aa0).\n\nSind somit für die Auslegungsmethoden als solche keine\nBesonderheiten für die DDR anzuerkennen, so ist aber bei der\nwertenden Subsumtion des Sachverhalts unter einen Straftatbestand zu berücksichtigen, daß Richter und Staatsanwälte\nder DDR in ein anderes Rechtssystem eingegliedert waren,\ndessen Wertvorstellungen sie verhaftet waren. Solche Wertvorstellungen, wie sie insbesondere in den vom Obersten Gericht der DDR in Form von Richtlinien, \"gemeinsamen Standpunkten\" und \"Orientierungen\" herausgegebenen Verlautbarungen zum Ausdruck kommen, dürfen nicht außer acht gelassen\nwerden, sofern sie überpositivem Recht nicht widersprechen.\n\nb) Die so bestimmten Grenzen zulässiger Auslegung haben\ndie Angeklagten nicht überschritten.\n\naa) Sinn und Zweck des § 214 StGB-DDR war nach der\n\nRechtsvorstellung der DDR der Schutz der \"Tätigkeit staatlicher Organe, der sozialistischen Rechtsordnung und der\nDurchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit vor bestimmten, im Tatbestand aufgeführten Angriffen\" (Kommentar zum\nStrafgesetzbuch, herausgegeben vom Ministerium der Justiz\nder DDR, 1984, 4. Aufl. $S 214 Rän. 1). Eine Mißachtung der\nGesetze in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise\nwurde angenommen für Fälle, in denen \"der Täter in der Öffentlichkeit ... in demonstrativer Weise, kategorisch und\nprovokatorisch die Gesamtheit oder einzelne Gesetze der DDR\nherabwürdigt und zum Beispiel ankündigt, sie als ungültig\n\n- 15 -\n\noder für sich als nicht verbindlich zu betrachten\". Eine\nsolche Erklärung könne auch in demonstrativen Handlungen zum\nAusdruck kommen (DDR-Kommentar aaO Rdn. 4). Diese Definition\nentspricht wörtlich den vom Obersten Gericht der DDR im Oktober 1980 veröffentlichten \"Gemeinsamen Standpunkten zur\nAnwendung des $S 214 StGB-DDR\". Ergänzt werden diese Auslegungsregeln durch die \"Orientierung zur Verfolgung bestimmter Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung\"\ndes Obersten Gerichts vom Januar 1985, in der darauf hingewiesen wird, daß die oben dargestellten Grundsätze auch dann\ngelten sollen, wenn für Außenstehende nicht erkennbar ist,\ndaß ein bestimmtes Handeln eine Mißachtung der Gesetze im\nSinne des Tatbestandes darstellt.\n\nbb) Auch wenn Anklage und Urteil gegen Jürgen Pi\nkeine ins einzelne gehende Subsumtion enthalten, so wird\ndoch aus ihrem Gesamtzusammenhang deutlich, daß die Angeklagten sich an den vom Obersten Gericht vorgegebenen Auslegungsrichtlinien orientiert haben:\n\nMit seiner Äußerung, die Grenzen der DDR stellten für\nihn keinen Friedensbeitrag dar, benennt Jürgen EEE zwar\nnicht ausdrücklich Gesetze, die von ihm nicht anerkannt werden. Aus dem Plakattext in Verbindung mit der objektiven Situation, in der er diesen zur Schau stellte, nämlich anläßlich der Vereidigung der Grenztruppen, und seinem subjektiven Anliegen, seine Ausreise zu erzwingen, konnten die Angeklagten jedoch den Schluß ziehen, daß er die gesamte, mit\nder Grenzregelung in Zusammenhang stehende Gesetzgebung in\nFrage stellen wollte. Der Namhaftmachung eines bestimmten\nGesetzes bedurfte es nicht.\n\n- 16 -\n\nDer von den Angeklagten in diesem Sinne gezogene Schluß\nist zwar keineswegs zwingend, aber bei einer nicht an dem\nbuchstäblichen Sinn des Ausdrucks haftenden, sondern den\nwirklichen willen erforschenden Auslegung der Erklärung\nnicht unvertretbar. Die Annahme des Landgerichts, das Verhalten des Jürgen PB habe \"keinen Erklärungswert in bezug auf irgendein Gesetz\" und sei deshalb auch nach den\nRechtsprechungsrichtlinien des Obersten Gerichts der DDR\nnicht von der Norm gedeckt, wird den anerkannten Auslegungsregeln nicht gerecht. Auf den Umstand, daß es in keinem Ge-\n\nsetz der DDR eine umfassende Ausreiseregelung gab, kann ein\n_ mangelnder Erklärungswert des Plakattextes in bezug auf Gesetze jedenfalls nicht gestützt werden. Gerade das Fehlen\neiner solchen Regelung kennzeichnet die nach der Überzeugung\nder Angeklagten von Jürgen | \"mißachtete\" Gesetzeslage,\n\nEbensowenig kann der Auffassung des Landgerichts gefolgt werden, Jürgen PÜN habe nicht - wie vom Obersten\nGericht in einschränkender Auslegung auch der 2. Tatbestandsalternative des § 214 Abs. 1 StGB-DDR vorausgesetzt -\nden Entscheidungsspielraum der Behörden einschränken können;\neinen solchen Spielraum habe es bei Ausreiseanträgen, die\nnicht auf familiäre Gründe gestützt worden seien, gar nicht\ngegeben. Dies trifft nicht zu. Zwar bestand für DDR-Bürger.,\nwie Jürgen PÜÜM. kein Rechtsanspruch auf Ausreise; daß\ndiese aber gleichwohl von den Behörden der DDR nach Gutdünken genehmigt werden konnte, zeigt schon die vom Landgericht\ngetroffene Feststellung, wonach zum Zeitpunkt seiner Festnahme die Ausreise des Jürgen PB sowie die seiner Frau\nund Tochter bereits genehmigt war.\n\ncc) Das zweifellos provokatorische Verhalten des Jürgen\nPIE als eine die öffentliche Ordnung gefährdende Mißachtung von Gesetzen zu werten, Setzt freilich eine weite Auslegung der Begriffe \"Gefährdung der öffentlichen Ordnung\"\nund \"Mißachtung der Gesetze\" bis an die Grenze des möglichen\nWortsinns voraus. Anders als in Fällen, in denen Personen\nverurteilt worden sind, die ohne jegliche Provokation lediglich ihren Wunsch nach Ausreise öffentlich bekundet haben,\nist die Wortlautschranke Jedoch unter Zugrundelegung der\nWertmaßstäbe der DDR, wie sie in den Auslegungsrichtlinien\ndes Obersten Gerichts der DDR Ausdruck gefunden haben, hier\nnicht überschritten. Unter Berücksichtigung der in S 214\nStGB-DDR geschützten Rechtsgüter \"sozialistische Rechtsordnung\" und \"Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit\"\nbleiben die Mindestvoraussetzungen an die Vorhersehbarkeit\nstrafrechtlicher Reaktionen auf ein bestimmtes Verhalten\nnoch gewahrt. Dies belegen auch der Abschiedsbrief des Jürgen 0] an seine Familie und das von ihm verfolgte Ziel,\naufgrund seines Verhaltens eine Inhaftierung mit anschlie-Bendem Freikauf zu erreichen. Den Bürgern der DDR war bekannt, daß ihr Staat in seinem Streben nach internationaler\nAnerkennung und in seiner Sorge um eine massenhafte Abwanderung der arbeitsfähigen Bevölkerung auf öffentliche provokante Kritik an der Ausreisegesetzgebung und deren praktischer Handhabung mit strafrechtlichen Sanktionen reagierte;\ndaß dies insbesondere dann zu erwarten war, wenn - entgegen\nständigen offiziellen Verlautbarungen - der Beitrag der DDR\nzur Aufrechterhaltung des Friedens in Frage gestellt wurde,\nwar ebenfalls vorhersehbar.\n\n- 18 -\n\nc) Auch die Strafzumessung erfüllt hier nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung.\n\nDie Strafzumessung entsprechend der \"sozialistischen\nGerechtigkeit\" hatte sich an den in $S 61 Abs. 2 StGB-DDR\nfestgelegten Grundsätzen auszurichten. Danach waren bei der\nBewertung von Tat und Täterpersönlichkeit neben der Art und\nWeise der Begehung und den Folgen der Tat auch das gesellschaftliche Verhalten des Täters sowie die Ursachen und Bedingungen der Tat zu berücksichtigen, soweit sie über die\nSchwere der Tat und die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters Aufschluß gaben, künftig \"seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft\" nachzukommen.\n\nEntsprechend diesen Grundsätzen führt das Urteil zugunsten des damaligen Angeklagten FÜ auf, daß er nicht vorbestraft war und zunächst eine positive schulische und berufliche Entwicklung genommen hat. Strafschärfend wertet es\ndagegen, daß er zur Durchsetzung seines Ausreisewunsches\nnicht nur die Konfrontation im Betrieb gesucht, sondern seine Plakataktion langfristig geplant, hierfür zunächst den\nNationalfeiertag und schließlich die Vereidigung der Grenztruppen, mithin einen \"weiteren gesellschaftlichen Höhepunkt\" genutzt habe, um möglichst Ööffentlichkeitswirksam\naufzutreten.\n\nMit der \"unter Beachtung aller Umstände, insbesondere\nder hohen Tat- und Schuldschwere und der nach wie vor bei\nihm vorhandenen Uneinsichtigkeit\", verhängten Strafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung bewegt sich das Kreisgericht im oberen Bereich des\n\n- 19 -\n\nStrafrahmens von § 214 StGB-DDR. Diese Strafe erscheint auch\nunter Berücksichtigung der Wertvorstellungen der DDR und deren gegenüber der Bundesrepublik Deutschland insgesamt höheren Strafniveaus überhöht.\n\nNicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt indes eine\nBeugung des Rechts dar (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146,\n149; BGH NStZ 1994, 240, 241; NStZ 1994, 437, Jeweils\nm.w.N.). Vielmehr soll nur der Rechtsbruch als elementarer\nVerstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe gestellt sein.\nRechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt\n(BGH NStZ 1994, 818, 819). Dies ist bereits im Rahmen der\nPrüfung des objektiven Tatbestandes zu berücksichtigen.\nNicht jeder Richter hat daher zwangsläufig Rechtsbeugung begangen, dessen Urteil vom Revisionsgericht im Strafmaß aufgehoben wird, weil sich die Strafe nach oben oder unten \"vom\nzweck gerechten Strafens entfernt\". Maßstab kann vielmehr\nnur sein, ob sich eine Entscheidung offensichtlich als willkürakt darstellt, weil sie entweder von einer gängigen\nRechtspraxis in extremem Maße abweicht oder weil die Rechtspraxis, an der sie sich orientiert, in krassem Widerspruch\nzum Verhältnismäßigkeitsprinzip steht, das insbesondere Eingriffe in die Freiheit eines Menschen auch bei strafrechtlichen Verfehlungen begrenzt.\n\nErsteres kommt hier schon deshalb nicht in Betracht,\nweil eine Strafe, wie sie von den Angeklagten beantragt beziehungsweise verhängt wurde, in der Rechtswirklichkeit der\nDDR keineswegs ungewöhnlich war; sie entsprach vielmehr nach\nden Feststellungen des Landgerichts (UA 67) der ständigen\n\nRechtsprechung der Rechtsmittelsenate der Bezirksgerichte\nund des Obersten Gerichts der DDR.\n\nDiese Praxis verstieß zweifellos gegen den Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit. Als grob ungerecht und schwerer\nVerstoß gegen die Menschenrechte im Sinne willkürlicher\nRechtsanwendung erscheint sie jedoch nicht. Dies gilt hier\num so mehr, als beide Angeklagten, wie auch Jürgen |\nselbst, davon ausgingen, daß dieser als politischer Häftling\nvon der Bundesrepublik Deutschland \"freigekauft\" werden, die\nStrafe mithin nicht voll verbüßen würde,\n\n3. Auch die Art und Weise der Durchführung des gegen\nJürgen | gerichteten Verfahrens, insbesondere die Anoränung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft, der\nAusschluß der Öffentlichkeit und die nur eingeschränkte\nÜberlassung von Anklageschrift, Eröffnungsbeschluß und\nschriftlichem Urteil, war rechtsstaatswidrig, entsprach aber\nden Verfahrensvorschriften der DDR und stellte - zumindest\naus der Sicht der Angeklagten - keine schwere Menschenrechtsverletzung dar.\n\na) Die Anordnung der Untersuchungshaft und der Beschluß\nüber deren Fortdauer stützten sich auf $S 122 Abs. 1 Ziff. 4\nStPO-DDR, wonach ein Haftgrund dann vorlag, wenn die Tat,\ndie den Gegenstand des Verfahrens bildet, mit Haftstrafe bedroht und eine Strafe mit Freiheitsentziehung zu erwarten\nwar. Beide Voraussetzungen lagen - ausgehend von der Strafpraxis der DDR - hier vor. Die von den Angeklagten eingeschlagene Verfahrensweise stand zudem in Übereinstimmung mit\n\neinem Beschluß des Obersten Gerichts der DDR zu Fragen der\nUntersuchungshaft vom 20. Oktober 1977.\n\nb) Der Ausschluß der Öffentlichkeit war in S 211 Abs. 3\nStPO-DDR, die Bekanntgabe von Prozeßdokumenten anstelle von\nderen Zustellung zum Verbleib beim Beschuldigten in § 184\nAbs. 5 in Verbindung mit S 211 Abs. 3 StPO-DDR geregelt.\nVoraussetzung war danach jeweils eine \"Gefahr für die Sicherheit des Staates\" oder die \"Notwendigkeit der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen\", Gemäß der Erläuterung in den\n_\"Standpunkten\" des Obersten Gerichts vom 20. Mai 1985 (Lei-\n\ntungsinformation 13/85) sollte mit den oben genannten Einschränkungen sichergestellt werden, \"daß es dem Gegner unseres Staates nicht gelingen darf, staatliche Dokumente über\ndie Verfolgung von Straftaten gegen die sozialistische\nStaats- und Gesellschaftsordnung der DDR ... in seinen Besitz zu bringen, um diese gegen die innerstaatliche Ordnung\nund das internationale Ansehen der DDR zu mißbrauchen\". Prozeßdokumente waren danach in der Regel nicht zuzustellen\n\"bei Straftaten gegen die staatliche Ordnung ..., wenn die\nTäter Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR beantragt haben oder durch ihr Verhalten erzwingen wollten\",\nferner, wenn die Straftaten im Zusammenhang mit \"politischen\nHöhepunkten\" begangen wurden (OG-Standpunkte aa0). Beides\ntraf auf das Verhalten des Jürgen PM zu.\n\nIndem der Angeklagte Eggert mit seinen prozeßleitenden\nEntscheidungen den Auslegungsrichtlinien des Obersten Gerichts gefolgt ist, hat er eine Kontrolle der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und des Urteilsspruchs durch die Öffentlichkeit verhindert. Eine Rechtsbeugung könnte darin je-\n\n- 22 -\n\nGoch nur dann gesehen werden, wenn dies in der Absicht geschehen wäre, ein offensichtlich rechtsstaatswidriges Verfahren vor der Öffentlichkeit zu verschleiern. Dafür bestehen bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist\ndavon auszugehen, daß er aufgrund der politischen Indoktrination, der gerade Juristen im Verlauf ihrer Ausbildung in\nder DDR ausgesetzt waren, von der \"Notwendigkeit der Geheimhaltung\" aus den vom Obersten Gericht angeführten Gründen\nüberzeugt war.\n\nC.\n\nZusammenfassend ergibt sich, daß das gegen Jürgen\nPingel gerichtete Strafverfahren weder von der Verfahrensgestaltung noch von seinem Ergebnis her den Grundsätzen eines\nfairen rechtsstaatlichen Verfahrens entsprach. Vielmehr war\nes Bestandteil eines von der politischen Führung der DDR\nentwickelten weitgefächerten Systems \"zur Unterbindung und\nZurückdrängung von Versuchen von Bürgern der DDR, die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu\nerreichen, sowie für vorbeugende Verhinderung, Aufklärung\nund wirksame Bekämpfung damit im Zusammenhang stehender\nfeindlich-negativer Handlungen\" (vgl. hierzu die Mfs-Dienstanweisung Nr. 2/83 vom 13. Oktober 1983, abgedruckt in \"Die\ngeheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger\",\nherausgegeben von Locken und Meyer-Seitz, 1992 S. 87 ff. sowie die nahezu wortgleiche \"Orientierung zur Strafverfolgung\nbestimmter Straftaten gegen die öffentliche Ordnung\" des\nObersten Gerichts vom Januar 1985). Danach waren strafrechtliche Mittel gegen Ausreisewillige dann anzuwenden, \"wenn\nandere Möglichkeiten der Disziplinierung und Erziehung aus-\n\n- 23 -\n\ngeschöpft sind und die betreffenden Personen trotz gesellschaftlicher Einflußnahme ihr Vorhaben hartnäckig verfolgen\noder die Schwere der Handlung ein Absehen von strafrechtlicher Verfolgung ausschließt\" (MfS-Informationen aaO Anlage 6\nS. 191). In dieses System haben sich die Angeklagten einbinden lassen. Dies allein begründet jedoch noch keine strafrechtlich relevante Schuld (vgl. auch Limbach in Deutsche\nWiedervereinigung aaO S. 99, 103). Diese setzt vielmehr erst\ndann ein, wenn Strafvorschriften ausschLlie ßlich als Vorwand für Zwangsmaßnahmen zur Unterdrückung\ndes - auch nach dem Recht der DDR nicht strafbaren - Begehrens nach Ausreise benutzt wurden. Dies ist - wie vorstehend\nausgeführt - angesichts der bewußt provokanten Handlungsweise des Jürgen Pingel, der Opfer des Systemsunrechts geworden ist (vgl. Roggemann JZ 1994, 769, 777), hier nicht ersichtlich.\n\nDer Schuldspruch wegen Rechtsbeugung und damit auch wegen Freiheitsberaubung kann danach nicht bestehenbleiben. Da\ndie Aufhebung des Urteils nur aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung der vom Landgericht vollständig und feh-\n\n- 24 -\n\nlerfrei getroffenen Feststellungen erfolgt, hat der Senat\ngemäß S 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden.\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-06/4-str-23-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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