{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-09-28_4_StR_280_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-09-28","aktenzeichen":"4 StR 280/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 280/94\n\nvom\n\n28. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Manfred Wilhelm HD zus vB sehoren am\nGES 19:5 ir VE\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. September 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n\n7. Juni 1993 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\n\nzehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkun-\n\ndenfälschung,\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerich-\n\nteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und\n\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\n\nnur teilweise Erfolg.\n\n1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt\n(S 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist nicht zu beanstanden,\ndaß das Landgericht die Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von intravenösen Injektionen,\nInfusionen und Blutentnahmen (Gebührenziffern 5418, 5507 und\n5508), die der Angeklagte als Kassenarzt aufgrund genereller\nAnweisungen von seinem Praxispersonal hat durchführen lassen, ohne sich zuvor selbst vom Gesundheitszustand des Patienten zu überzeugen, als Betrug gegenüber den Krankenkassen gewertet hat. Entscheidend für die Abrechnungsfähigkeit\nsolcher Leistungen war, daß sie den zur Präzisierung von\n8 122 Abs. 1 Satz 2 RVO beziehungsweise S 1 E-GO am 8. Dezember 1979 herausgegebenen Richtlinien der Kassenärztlichen\nBundesvereinigung (KBV) für Radiologie und Nuklearmedizin\nentsprachen. § 15 Abs. 3 dieser im Tatzeitraum von 1983 bis\n1985 gültigen Regelung sah vor, daß Leistungen von Hilfskräften nur dann der nach dem jeweiligen Stand der ärztlichen Wissenschaft zu fordernden Qualität genügten und damit\nabrechnungsfähig waren, wenn der Arzt \"die im Einzelfall erforderliche Anweisung gibt\". Obwohl dem Angeklagten nach den\naufgrund zutreffender Beweiserwägungen vom Landgericht getroffenen Feststellungen diese für die kassenärztliche Abrechnung bedeutsamen Richtlinien bekannt waren, hat er in\nden ihm zur Last gelegten Fällen Einzelanordnungen unterlassen. Ein Leistungsanspruch gegen die Krankenkassen stand ihm\n\ndamit nicht zu.\n\nOb auch in anderen radiologischen Praxen eine derartige\nÜbung bestand und ob Einzelanweisungen aus heutiger medizinischer Sicht zur Ausschaltung etwaiger Risiken für den Pa-\n\ntienten erforderlich erscheinen, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Soweit das Landgericht hierauf gerichtete Beweisamträge zu Unrecht als unzulässig anstatt als bedeutungslos\nabgelehnt hat, kann das Urteil auf der fehlerhaften Bezeichnung des Ablehnungsgrundes - jedenfalls im Schuldspruch -\nnicht beruhen.\n\n2. Die Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nBei der Berechnung des Schadensumfanges geht das Landgericht zunächst zu Recht davon aus, daß auch für den Bereich nichtärztlicher Leistungen der den Krankenkassen entstandene Schaden in voller Höhe den dem Angeklagten erstatteten Beträgen entspricht. Dem steht nicht entgegen, daß\nLeistungen sowohl von dem Angeklagten (Auswertung der Laborbefunde, Diagnosestellung) als auch von dem von ihm beauftragten Hilfspersonal (Infusionen, Durchführung von Blutentnahmen) in weitem Umfang erbracht worden sind. Dies beruht\nauf einer für den Bereich des Sozialversicherungsrechts geltenden streng formalen Betrachtungsweise, nach der eine Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig ist, wenn sie in\nTeilbereichen nicht den gestellten Anforderungen genügt\n(vgl. BSG 39, 288, 290 für Leistungen ärztlichen Hilfspersonals; S 15 Abs. 3 der Richtlinien der KBV vom 8. Dezember\n1979 für radiologische ärztliche Leistungen allgemein).\n\nAuch eine Kompensation in der Form, daß die Krankenkassen infolge der von dem Angeklagten beziehungsweise seinen\nHelferinnen erbrachten Leistungen Aufwendungen erspart haben, die ihnen bei Inanspruchnahme eines anderen Arztes\n\ndurch die vom Angeklagten behandelten Patienten entstanden\nwären, findet im Rahmen der Schadensberechnung nicht statt.\nDieser beachtliche Umstand muß jedoch im Rahmen der Strafzumessung in angemessener Weise zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Daran fehlt es hier.\n\nZwar hat die Strafkammer dem Angeklagten zugute gehalten, daß es sich bei den von ihm zu Unrecht berechneten\nSchilddrüsenszintigrammen und Hormonbestimmungen nicht lediglich um \"Luftleistungen\" gehandelt hat. Gleichwohl hat\nsie aber strafschärfend die Höhe des Schadens gewertet, der\nletztlich zu Lasten der Solidargemeinschaft der beitragszahlenden Krankenversicherten gehe. Letzteres trifft hier nur\nin sehr eingeschränktem Maße zu; denn die von dem Angeklagten im Wege genereller Anweisungen veranlaßten Untersuchungen der Patienten waren - anderes ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen - medizinisch indiziert und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein in den Behandlungsmethoden\ndes Angeklagten liegendes etwaiges Restrisiko für den Patienten hat sich - soweit ersichtlich - in keinem Fall verwirklicht. Die Krankenkassen haben daher die ihnen zur Verfügung stehenden, zum Großteil durch Mitgliederbeiträge aufgebrachten Geldmittel weder für überflüssige medizinische\nMaßnahmen noch dafür einsetzen müssen, daß Versicherte die\nin der Praxis des Angeklagten erbrachten Leistungen wegen\nunsachgemäßer Ausführung erneut durch einen weiteren Arzt in\nAnspruch genommen haben. Unter diesen Umständen kann das\nVerhalten des Angeklagten, jedenfalls soweit es die Abrechnung nichtärztlicher Leistungen betrifft, nicht als negativer Beitrag zur Kostensteigerung im Gesundheitswesen gewertet werden.\n\nEbensowenig kann dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht\nwerden, er habe sich aus übersteigertem Gewinnstreben \"eine\nzusätzliche Einnahmequelle\" verschafft, \"deren Ergiebigkeit\nan den Verdienst eines Durchschnittsverdieners auch nicht\nannähernd heranreicht\",. Zusätzliche Einnahmen hatte der Angeklagte allenfalls insoweit, als ihm der Verzicht auf Einzelanweisungen an sein Hilfspersonal nach vorheriger Untersuchung des Patienten ermöglicht hat, während der ihm zur\nVerfügung stehenden Zeit mehr Patienten zu behandeln, als\nihm dies bei Einhaltung der kassenärztlichen Richtlinien\nmöglich gewesen wäre. Seine kriminelle Energie ist mithin\nwesentlich geringer als vom Landgericht angenommen.\n\nDa die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts für\nden Bereich der Delegation ärztlicher Leistungen an Hilfspersonal, auf den weit über 90 % des rein rechnerischen\nSchadens entfallen, den Besonderheiten der Fallgestaltung\nnicht gerecht werden, sind sowohl die verhängten Einzelstra-\n\nfen als auch die daraus gebildete Gesamtstrafe überhöht. Sie\n\nmüssen neu zugemessen werden.\n\nSalger Tolksdorf Tepperwien\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-28/4-str-280-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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