{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-09-01_4_StR_259_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-09-01","aktenzeichen":"4 StR 259/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 259/94\n\nvom\n\n1. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwerner w ED <ebcorener HE aus\nCE, seboren ml 1942 in EMMEE. zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Subventionsbetruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. September 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. h.c. Salger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in ser Verhandlung,\nStaatsanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Bernd SGB aus TEEN\n\nals Verteidiger,\nJustizobersekretärin EB in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte 0] bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Langerichts Rostock\nvom 10. Dezember 1993\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Subventionsbetrugs in\ndrei Fällen schuldig ist;\n\nb) in den Aussprüchen über die im Fall\nII. A. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\neine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nGegen das Urteil des Landgerichts richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrem auf die Verurteilung im Fall II. A. der Urteilsgründe\nbeschränkten Rechtsmittel die Sachrüge und beanstandet insbesondere, daß der Angeklagte in diesem Fall nur wegen einer\nTat verurteilt worden ist.\n\nA.\n\nI. Im Fall II. A. der Urteilsgründe hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen Subventionsbetruges zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n1. Nach den Feststellungen betätigte sich der Angeklagte im Frühjahr 1991 in FÜ mit der Bio-Wß-cruppe unternehmerisch. Er trat als Generalbevollmächtigter der Bio-WÄRE Holding AG auf und war alleinvertretungsberechtigter\nGeschäftsführer mehrerer zu dieser Unternehmensgruppe gehörender Gesellschaften mit beschränkter Haftung, unter anderem der BioWä Klär- und Reinigungstechnik GmbH und der MTN\nVE Nord GmoH. Die men EEE Nord cmoH\n\nsollte sich mit der Produktion von Klärcontainern beschäfti-\n\ngen. Zu diesem Zwecke sollte sie einen Betriebsteil der\nDeutschen Seereederei RAM mbH (DSR GmbH) mit Namen MB\n\nEEE TEE Nora übernehmen.\n\nAm 30. April 1991 beantragte der Angeklagte als Generalbevollmächtigter der \"BioWÄ Holding AG\" beim Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern Öffentliche Finanzierungshilfen für die \"Bio WÄR Klär- und Reinigungstechnik GmbH\" und die \"MTN Metalltechnik Nord GmbH\ni.G.\" In dem Antrag war als Investitionsvorhaben die Errichtung zweier Betriebsstätten der \"BioWÄi cmnbH\" und der \"MTN\nGmbH\" in FÜ angegeben. Die Gesamtinvestitionen waren\nmit 42.515.000 DM veranschlagt. Der davon auf gebrauchte\n- und deswegen nicht förderungsfähige - Wirtschaftsgüter\nentfallende Betrag war, wie der Angeklagte wußte, wahrheitswidrig mit (nur) 875.000 DM augewiesen; tatsächlich belief\ner sich auf 6,3 Millionen US $S.\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 14. Juni 1991 gewährte das\nwirtschaftsministerium für die Errichtung beider Betriebsstätten einen Investitionszuschuß in Höhe von 7.898.000 DM.\nGemäß den dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen war\n\"der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich herausstellt, daß\n\nder Zuwendungszweck nicht oder nicht mit der bewilligten Zu\n\nwendung zu erreichen ist.\"\n\nAuf Antrag des Angeklagten leistete das Wirtschaftsministerium im Oktober 1991 einen Investitionszuschuß in Höhe\nvon 2.684.110 DM; aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben zu\ndem Wert der gebrauchten Wirtschaftsgüter war dieser Betrag\n\num 2.334.500 DM überhöht. Eine weitere Auszahlung über\n2.040.780 DM erfolgte im Dezember 1991.\n\nIm Februar 1992 waren - so die Feststellungen zu\n1I. A. 8. - die Verhandlungen mit der DSR GmbH über den Erwerb des Betriebsteils MTN dieses Unternehmens endgültig gescheitert. Eine Betriebsstätte der MTN U No: 9\nGmbH zum beabsichtigten Bau von Klärcontainern wurde nicht\nerrichtet. Die in Aussicht genommenen Investitionen in Höhe\nvon 4.941.890 DM wurden - bis auf einen Teilbetrag von\n100.000 DM - nicht realisiert. Im Hinblick darauf erwies\nsich der bereits geleistete Investitionszuschuß in Höhe von\n1.113.634 DM als überhöht. Der Angeklagte unterließ es bewußt, das Wirtschaftsministerium von dem Scheitern des Vor-\n\nhabens in Kenntnis zu setzen.\n\n2. Wegen der unrichtigen Angaben im Antrag vom\n\n30. April 1991 hat das Landgericht den Angeklagten des Subventionsbetrugs gemäß S 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen. Weiter hat es angenommen, daß er sich im Fall II.\nA. 8. der Urteilsgründe gemäß S 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat, indem er entgegen seiner - spätestens ab\ndem 20. Februar 1992 bestehenden - Verpflichtung dem Wwirtschaftsministerium nicht angezeigt hat, daß bezüglich des\nVorhabens der MTN VEN No7< GmbH der Subventionszweck nicht mehr erreicht werden konnte. Die beiden Taten\nhat das Landgericht als eine natürliche Handlungseinheit ge-\n\nwertet.\n\nII. Im Fall II. B. hat das Landgericht den Angeklagten\n\nwegen unrichtiger Angaben in einem Antrag auf Investitions-\n\nzulage vom 24. März 1992 gegenüber dem Finanzamt RÜEE ses\nSubventionsbetruges schuldig gesprochen und zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nI. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts und\ndes Angeklagten ist die Verurteilung im Fall II. A. 8. der\nUrteilsgründe nicht mangels einer diese Tat erfassenden An-\n\nklage rechtlich zu beanstanden.\n\n1. In der Anklageschrift vom 23. Juni 1993 wird der Angeklagte, soweit es die unter II. A. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen betrifft, des fortgesetzten Subventionsbetrugs beschuldigt. Der Anklagesatz schildert das Geschehen beginnend mit dem Bewilligungsamtrag vom 30. April\n1991 bis zur Auszahlung der Investitionszuschüsse weitgehend\nso wie von der Strafkammer im Urteil festgestellt. Daß das\nVorhaben der mTN EEE Nord cumoH, in FE eine\nBetriebsstätte zu errichten, sich bereits im Februar 1992\nals gescheitert erwiesen hatte, läßt sich weder dem Anklagesatz noch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen. Hinsichtlich des Investitionszuschusses für dieses Unternehmen wird dem Angeklagten aber zur Last gelegt, daß er\nes pflichtwidrig unterlassen habe, \"dem Wirtschaftsminister\ndie im September 1992 erfolgte Verlagerung der Betriebsstätte der Containerproduktion (MIN MÜHE Norc cmoH)\n\nnach CE (CA mitzuteilen\".\n\n2. Damit war die im Fall II. A. 8. der Urteilsgründe\nfestsgestellte und als Vergehen gemäß S 264 Abs. 1 Nr. 2\nStGB bewertete Tat von der zugelassenen Anklage erfaßt.\n\na) Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß S 264 Abs. 1\nStPO \"die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach\ndem Ergebnis der Verhandlung darstellt\". In diesem Sinne umfaßt die Tat nicht nur das einzelne in der Anklage und im\nEröffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den\nganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte\nals Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht\nhaben soll. Den Rahmen der Untersuchung bildet zunächst das\ntatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt. Dazu\nkommt aber auch das gesamte Verhalten des Angeklagten, SOoweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, auch wenn diese Umstände in der\nAnklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGHSt\n13, 21, 26; 320, 321; 23, 141, 145; 32, 215; BGH, Urteil vom\n27. Mai 1992 - 2 StR 94/92 - m.w.N.).\n\nb) Ein solcher Zusammenhang des in der Anklage nicht\nbeschriebenen Geschehens im Fall II. A. 8. - Unterlassen der\nMitteilung, daß die MIN mE Nord GmbH die geplante\nBetriebsstätte in Rostock nicht errichten kann - besteht allerdings nicht mit den im einzelnen geschilderten Vorgängen\nder Antragstellung vom 30. April 1991 und der Abrufung der\nMittel im Anschluß an den Zuwendungsbescheid vom 14. Juni\n1991. Das hat der Generalbundesanwalt zutreffend näher dargelegt.\n\nNach der Auffassung des Lebens und unter Berücksichtigung der Anschauungen des die Taten prägenden Wirtschaftsverkehrs bildet das Geschehen im Fall II. A. 8. mit dem\nGurch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang aber\nim Hinblick darauf eine Einheit, daß die Staatsanwaltschaft\ndem Angeklagten auch zur Last gelegt hat, dem Wirtschaftsminister die im September 1992 erfolgte Verlagerung der Betriebsstätte der Containerproduktion durch die MTN VB-MEER Nora smoH nacı CE (EEE) Micht angezeigt zu haben. Insofern kann bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben, daß Anklage und Urteil\ndem Angeklagten keine Handlung vorwerfen, für deren Abgrenzung von anderen Handlungen den jeweiligen räumlichen und\nzeitlichen Bedingungen eine wesentliche Bedeutung zukommen\nkann, sondern das Unterlassen einer Handlung. Für die Frage,\nob ein angeklagtes und ein abgeurteiltes Unterlassen dieselbe Tat sind, ist aber hier nicht so sehr auf die zeitliche\nEinordnung - ab Februar 1992 (Urteil) und im September 1992\n(Anklage) - abzustellen; es kommt vielmehr regelmäßig darauf\nan, ob zwischen den Situationen, aus denen heraus die Hand-\n\nlungspflicht entsteht, ein enger Zusammenhang besteht.\n\nEin solcher Zusammenhang ist hier gegeben. Die Pflicht,\ndem Wirtschaftsministerium als Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, daß der Zuwendungszweck nicht mehr zu erreichen war, entstand für den Angeklagten, als sich herausstellte, daß die MTN WE Nor SmoH die geplanten\nBetriebsstätten in nicht errichten würde. Insofern\nsind das Scheitern der Verhandlungen mit der DSR GmbH im Februar 1992 und die Betriebsverlagerung im September 1992\n\naber nur äußerliche Ereignisse, an denen die Nichterreich-\n\nbarkeit des Subventionszweckes sichtbar wird. Da sie zudem\nin einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, kann das\nzeitliche Auseinanderfallen für die Beurteilung der Tat-\n(Unterlassens-) Identität nicht im Vordergrund stehen und die\nAnnahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO nicht ausschlie-\n\nBen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n1, Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die\nTat gemäß S 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB (unrichtige Angaben im Antrag vom 30. April 1991) und das Vergehen gemäß S 264 Abs. 1\nNr. 1 StGB (unterbliebene Mitteilung über das Scheitern des\nInvestitionsvorhabens im Februar 1992) durch eine natürliche\n\nHandlungseinheit verbunden sind.\n\nEine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn\nzwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher\nund zeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln\ndes Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; BGHR StGB vor $s 1 natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 3, 4, 7, 8).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Da zwischen den einzelnen Teilakten ein Zeitraum von mehreren Monaten liegt, fehlt bereits der erforderliche enge zeitliche\nZusammenhang. Im übrigen sind sie auch nicht durch einen\n\neinheitlichen Willensentschluß miteinander verbunden. Bei\n\nder Beantragung der Investitionsbeihilfen im April 1991 ging\nes dem Angeklagten darum, Zuschüsse - auch für die nicht\nförderungsfähigen Investitionen in gebrauchte Wirtschaftsgüter - zu erhalten. Den Entschluß, zur Vermeidung von Rückerstattungsansprüchen dem Wirtschaftsministerium nicht anzuzeigen, daß die MTN VER Nord cmoH keine Betriebsstätten in Rostock errichten würde, faßte er nach den Feststellungen erst, als die Verhandlungen mit der DSR GmbH gescheitert waren. Zu dieser Zeit waren die Zuschüsse aber bereits bewilligt und ausgezahlt. Daß es - worauf das Landgericht abstellt - \"für den Angeklagten entscheidend (war),\nfür die von ihm vertretenen Gesellschaften eine möglichst\nhohe Subvention zu erlangen und diese auch zu behalten\",\nreicht für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit\n\nnicht aus.\n\n2. Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte des Subventionsbetruges in\ndrei Fällen (unrichtige Subventionsangaben gegenüber dem Finanzamt - Fall II. B. -, unrichtige Subventionsangaben gegenüber dem Wirtschaftsministerium - Fall II. A. 2. - und\nunterbliebene Mitteilung von dem Scheitern des Investitionsvorhabens - Fall II. A. 8.) schuldig ist. Der von der\nStaatsanwaltschaft beantragten Aufhebung des Schuldspruchs\nund der Zurückverweisung der Sache auch insofern, bedarf es\nnicht. Das Landgericht hat alle für die rechtliche Beurteilung erheblichen Umstände festgestellt und lediglich das\nKonkurrenzverhältnis der Taten im Fall II. A. fehlerhaft ge-\n\nwürdigt.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der im\nFall II. A. verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe sowie in diesem Umfang die Zurückverweisung der Sache zur Folge.\n\nIII. Dagegen hat die Revision des Angeklagten keinen\nErfolg.\n\nSie ist unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II. B. wendet.\n. Dasselbe gilt, soweit sie hinsichtlich der Verurteilung im\nFall II. A. mit einer Verfahrensrüge beanstandet, das Landgericht habe einen Beweisamtrag auf Vernehmung des Wirtschaftsministers des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Zeugen zu Unrecht zurückgewiesen. Insofern wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Mai 1994 ver-\n\nwiesen.\n\nDie Rüge der Verletzung von 8§ 8 264 Abs. 1 StPO erweist\nsich aus den unter B. I. dargelegten Erwägungen als unbegründet. Soweit die Revision - was sich den Ausführungen\naber nicht deutlich entnehmen läßt - in diesem Zusammenhang\nauch eine Verletzung von § 265 StPO rügen will, kann dahingestellt bleiben, ob die Formerfordernisse des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO erfüllt sind. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis, daß der\nAngeklagte \"im Fall 2 der Anklage auch deshalb bestraft werden kann, weil dem wWirtschaftsministerium nicht angezeigt\nwurde, daß die im Abrufantrag vom 5. 12. 1991 genannten Investitionen für die Firma MTN in Höhe von ca. 4,9 Mio DM\nnicht getätigt worden sind\", genügt den Anforderungen, die\n\n- 13 -\n\nnach § 265 StPO an einen Hinweis auf die Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes zu stellen sind. Daß die Strafkammer den Straftatbestand des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht\nerwähnt hat, begründet hier keinen durchgreifenden Mangel\n(vgl. BGH NStZ 1985, 464, Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. S 265\nRan. 17).\n\nDie Rüge der Verletzung des § 261 StGB betrifft den\naufgehobenen Einzelstrafausspruch im Fall II. A.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSalger Meyer-Goßner Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-01/4-str-259-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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