{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-08-12_4_StR_217_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-08-12","aktenzeichen":"4 StR 217/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 217/94\n\nvom\n\n12. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAydin K U ohne festen wohnsitz, geboren am\nEEE 1967 in SEE (TEE). zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nCeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. August 1994 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 29. Oktober 1993 wird als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Senat bemerkt ergänzend zur Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts:\n\n1. Ob es sich bei dem Gutachten des Sachverständigen Dr. SEE un ein nach S 256 Abs. 1 StPO\nverlesbares Behördengutachten gehandelt hat\n(wofür der Briefkopf spricht), kann dahingestellt bleiben, weil das Landgericht seiner\nrechtlichen Bewertung nicht die im Gutachten\nermittelten Werte zugrunde gelegt, sondern\naufgrund der Erfahrungswerte aus dem Jahr 1992\ninsgesamt von einem Wirkstoffgehalt an reiner\nHeroinbase von nur 30 % ausgegangen ist (vgl.\nUA 47).\n\n2. Daß das Lichtbild (Bd. III Bl. 299) Ahmet\nYasar A zeigt, kann von den vernommenen\n\nPolizeibeamten SCHE sch und FE\n\nin der Hauptverhandlung erklärt worden sein\n\n(vgl. UA 42). Im übrigen bestreitet die Revision selbst nicht, daß AM ser auf dem\nFoto zu sehende Fahrer des Pkw ist (vgl. S. 24\nder Revisionsbegründung vom 28. Januar 1994).\n\nAuch die Lichtbilder von München (Bd. III\n\nBl. 308 und 309) können den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen vorgehalten worden\nsein, was nicht protokollierungspflichtig war\nund deshalb vom Senat nicht festgestellt werden kann.\n\nDie Rüge, der Zeuge AN sei nicht unerreichbar gewesen, ist unzulässig, da auch die\nRevision nicht anzugeben vermag, unter welcher\nAnschrift der Zeuge hätte geladen werden sollen.\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung statt\nfünf einzelner Taten widerspricht zwar den\nGrundsätzen der Entscheidung des Großen Senats\ndes Bundesgerichtshofes für Strafsachen (NJW\n1994, 1663; vgl. auch BGH, Beschluß vom\n\n20. Juni 1994 - 5 StR 304/94); der Angeklagte\nist hierdurch jedoch nicht beschwert, da jeder\nFinzelakt für sich den Grenzwert der nicht geringen Menge an reiner Heroinbase um ein Viel-\n\nfaches übersteigt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nSalger Meyer-Goßner Tepperwien\n\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-12/4-str-217-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-12/4-str-217-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.328038+00:00"}}