{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-08-10_4_StR_274_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-08-10","aktenzeichen":"4 StR 274/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 274/94\n\nvom\n\n10. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut Heinrich Otto K EEE Azu:s N. dort\ngeboren am EEE 1935.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. August 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n28. Dezember 1993 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nMit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Außerdem beanstandet er das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\nSpätestens ab dem Jahre 1984 begann der Angeklagte,\nseine am 28. November 1975 geborene Tochter Tanja \"regelmä-Big sexuell zu mißbrauchen\"; seit ihrem elften oder zwölften\nLebensjahr vollzog er mit ihr \"regelmäßig mindestens einmal\nin der Woche\" den Geschlechtsverkehr (UA 7/8).\n\nIm Oktober 1990 verließ Tanja ihr Elternhaus, \"um sich\nden Nachstellungen durch den Vater zu entziehen\" (UA 9). Sie\nberichtete ihrer Schwester Heike TER daß sie vom Angeklagten \"in unerträglicher Weise geschlagen würde und deshalb\nnicht mehr nach Hause zurück wolle\" (UA 9). Den Eltern wurde\ndaraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Tanja entzogen. Der entsprechende Gerichtsbeschluß wurde jedoch am\n29, Januar 1991 wieder aufgehoben, \"da später andere Geschwister im Rahmen des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens für den Angeklagten günstig aussagten\" (UA 10). Tanja\nverblieb danach mit Einverständnis ihrer Eltern im Rahmen\n\nfreiwilliger Erziehungshilfe in einem Hein.\n\nZu einem weiteren sexuellen Mißbrauch kam es am 14. Dezember 1991. Am Abend dieses Tages - zwischen 21.00 und\n22.00 Uhr - vollzog der Angeklagte mit Tanja in deren Kinderzimmer erneut den Geschlechtsverkehr (UA 12/13).\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten, der die ihm zur\nLast gelegten Taten in vollem Umfang bestreitet, stützt sich\nauf die Aussage der Geschädigten (UA 16/17).\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe in einem Fall, in dem Aussage\ngegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, für das\nRevisionsgericht nachvollziehbar erkennen lassen, daß der\nTatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung 1; BGH, Beschluß vom 14. Juni 1994 - 1 StR 214/94; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 261 Rdn. 2, 6, 11, S 267 Rän. 12\nm.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen hat die Geschädigte den Angeklagten in dem in den Jahren 1990/91 anhängigen vormundschaftsgerichtlichen Verfahren beschuldigt, daß er sie\n\"schwer mißhandelt\" habe. Offensichtlich hat sich diese Anschuldigung nicht bestätigt (UA 10). Das hätte dem Landgericht Anlaß geben müssen, der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls aus welchem Motiv die Zeugin den Angeklagten\nhier bewußt falsch belastet hat und ob dieses Motiv auch für\ndie angeklagten Ereignisse in Betracht kommt (vgl. UA\n26/27). In der Nichterörterung dieser Frage liegt ein\nRechtsfehler (vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 8).\n\nb) Die Jugendkammer hat weiter festgestellt, daß bei\neinem der Vorfälle die Ehefrau des Angeklagten diesen beim\nGeschlechtsverkehr mit seiner Tochter Tanja überrascht hat\n(UA 9). Die Feststellung beruht, soweit ersichtlich, alleine\nauf der Bekundung der Geschädigten. Das Schildern dieses\n\n\"originellen Geschehnisses\" wird als Indiz für die Glaubwür-\n\ndigkeit der Zeugin gewertet (UA 24). Die Urteilsgründe setzen sich jedoch nicht damit auseinander, welche Angaben die\nEhefrau des Angeklagten, die in dem Verfahren ausgesagt hat\n(UA 5, 23, 27/28), hierzu gemacht, insbesondere, ob sie etwa\nden Angeklagten mit einer substantiierten Darstellung entlastet hat. Auch hierin liegt ein Rechtsfehler (vgl. BGHR StPO\nSs 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 5).\n\nc) Das Landgericht geht davon aus, daß die Geschädigte\nerstmals im Januar 1992 einer ihrer Erzieherinnen von den\ndem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten erzählt hat und daß\ndie Aussageentstehung für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten spricht. Es stellt fest, daß die Geschädigte \"vor Januar 1992 innerlich nicht die Kraft aufbrachte, von den sexuellen Mißbrauchstaten des Vaters zu berichten\" (UA 14,\n17/18, 21, 23).\n\nDemgegenüber hat der Zeuge SEES nach seiner im\nUrteil wiedergegebenen Aussage bekundet, daß ihm Tanja bereits, als sie 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, erzählt habe, daß sie vom Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gezwungen\nworden sei und daß er seinen Bewährungshelfer und einen Psychologen befragt habe, was in diesem Falle zu tun sei (UA\n21, 34).\n\nAus der Aussage des Zeugen, dem die Jugendkammer\nglaubt, folgt, daß die Geschädigte bereits vor Januar 1992\n(nämlich in der Zeit zwischen November 1989 und November\n1991) von sexuellen Verfehlungen des Angeklagten berichtet\nhat. Dies widerspricht der Feststellung, daß die Geschädigte\ndazu nicht in der Lage war. Einzelheiten zu den Bekundungen\n\nder Geschädigten gegenüber dem Zeugen SEES werden in\nden Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Die Annahme von Konstanz und Widerspruchsfreiheit der Angaben der Geschädigten\nist somit nicht nachvollziehbar.\n\nDa bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin der\nEntstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung\nzukommt (vgl. BGH StV 1994, 227 m.w.N.), ist die von der Jugendkammer vorgenommene Beweiswürdigung auch insoweit unzureichend (vgl. BGHR StPO $S 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5).\n\n3. Die aufgezeigten Rechtsfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruht, führen zu seiner Aufhebung. Die Sache bedarf insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nZur weiteren Erhellung des Sachverhalts sollten der vom\nZeugen SEE genannte Bewährungshelfer und der Psychologe (UA 21) gehört werden. Auch erfordert der Vorfall vom\n14. Dezember 1991, dessen festgestellter Ablauf sich bisher\nweithin auf Vermutungen gründet (UA 30/31), genauerer Aufklärung.\n\nFür den Fall der Verurteilung kommt die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung nicht in Betracht; notwendig ist\nvielmehr die Feststellung einer Mindestzahl ihrer Begehung\nnach konkretisierter Einzeltaten innerhalb eines bestimmten\nZeitraums (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und\n\nzu“\n\n3/93 = NJW 1994, 1663). Hinsichtlich der Frage der Strafverfolgungsverjährung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Mai 1994 Bezug genommen.\n\nDie neu entscheidende Jugendkammer wird weiter zu prüfen haben, ob die der Aburteilung zugrunde liegenden Taten\nin der Anklageschrift hinreichend gemäß 5 200 Abs. 1 Satz 1\nStPO konkretisiert sind (vgl. BGHR StPO S 200 Abs. 1 Satz 1\nTat 2 bis 4) oder ob sie der Ergänzung durch eine Nachtragsanklage bedürfen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner aa0\ns 200 Rdn. 26).\n\nSalger Steindorf Tepperwien\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-10/4-str-274-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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