{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-08-04_4_StR_269_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-08-04","aktenzeichen":"4 StR 269/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 269/94\n\nvom\n\n4, August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaik Steffen U ED zus LEE, Seboren am TEE\nEEE 1957 in E, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bautzen vom 8. November 1993, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen wegen\nBeihilfe zum Raub und wegen Hehlerei,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nfür allgemeine Strafsachen zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, davon in einem Fall in Tatein-\n\nheit mit Nötigung, wegen Beihilfe zum Raub, Hehlerei und\nvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner\nhat es gegen ihn Maßnahmen nach SS 69, 69 a StGB angeordnet\nund einen ihm gehörenden Pkw Trabant eingezogen.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie wäre aber\nauch - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 13. Mai 1994 zutreffend dargelegt hat - unbegründet.\n\n2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und\ndie Einzelstrafaussprüche wegen gefährlicher Körperverletzung (in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung) und\nwegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr richtet, ist sie\nunbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\n3. Dagegen können die Einzelstrafaussprüche wegen Beihilfe zum Raub und wegen Hehlerei keinen Bestand haben:\n\na) Einen minder schweren Fall des Raubes nach S 249\nAbs. 2 StGB hat das Landgericht ohne jede Begründung verneint (UA 34). Dabei bestand hier schon deswegen Anlaß zur\nnäheren Prüfung, weil der Angeklagte sich nur der Beihilfe\nzum Raub schuldig gemacht hat. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Urteil im Rahmen der\ngebotenen Gesamtwürdigung erkennen lassen, ob sich das er-\n\nkennende Gericht bewußt war, daß allein ein gesetzlich \"vertypter\" Milderungsgrund - hier S 27 Abs. 2 Satz 2 StGB - Anlaß sein kann, einen minder schweren Fall anzunehmen {BGHR\nStGB vor 8 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4 und Strafrahmenwahl 3, jeweils m.w.N.; Beschluß\ndes Senats vom 17. Oktober 1989 - 4 StR 513/89). Ferner ist\ndie Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles der\nBeihilfe ohne Rücksicht darauf, ob die Haupttat ein minder\nschwerer Fall ist, zu beurteilen (vgl. BGHR aaO Gehilfe 1;\nBeschluß des Senats vom 16. Juni 1992 - 4 StR 230/92 -\nm.w.N.).\n\nDavon abgesehen ist hier aber auch ohne nähere Erörterungen die Verneinung eines minder schweren Falles nicht\nnachvollziehbar: Es liegt lediglich eine psychische Beihilfe\nin der denkbar geringsten Form (Bestärkung des Täters durch\nbloße Anwesenheit des Gehilfen) vor; der Angeklagte ist geständig, wegen Vermögensdelikten nicht vorbestraft und der\nWert des entwendeten Gegenstandes betrug lediglich ca.\n\n69 DM.\n\nDie von der Jugendkammer hierfür verhängte Einzelstrafe\nvon zwei Jahren steht im übrigen auch in keinem Verhältnis\nzu den Einzelstrafen von sechs Monaten, neun Monaten und einem Jahr drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung\nmit Freiheitsberaubung und Nötigung. Ersichtlich hat sich\ndie Jugendkammer hier von den (nach heutigem Verständnis unausgewogenen) Strafrahmen des 5 249 StGB einerseits, des\n§ 223 a StGB andererseits beeinflussen lassen und die Umstände des vorliegenden Falles nicht hinreichend bedacht.\n\nb) Die Einzelstrafe von vier Monaten wegen Hehlerei muß\naufgehoben werden, weil das Landgericht nicht erörtert hat,\nob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB gegeben sind.\nDies war hier in Anbetracht der Geringfügigkeit der gehehlten Sachen (Bier und Zigaretten) und der Unvorbestraftheit\ndes Angeklagten sowie schon deshalb erforderlich, weil das\nLandgericht hinsichtlich der vorsätzlichen Trunkenheit im\nVerkehr rechtsfehlerfrei eine Geldstrafe verhängt hat.\n\n4. Die Aufhebung zweier Einzelstrafen hat die Aufhebung\nder Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen - insbesondere die in Anbetracht des gezeigten brutalen Verhaltens des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsberaubung und Nötigung\nverhängten Strafen - werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt und können daher bestehenbleiben. Auch\nder Maßregelausspruch nach $$S 69, 69 a StGB sowie die angeordnete Einziehung haben Bestand.\n\nBei Festsetzung der neuen Gesamtstrafe wird der neu\nentscheidende Tatrichter allerdings zu berücksichtigen haben, daß in der Einziehung des Pkw ein weiteres Strafübel\nliegt, das bei der Höhe der Gesamtstrafe zu berücksichtigen\nist (vgl. BGH NJW 1983, 2710/2711; NStZ 1985, 362). Auch\nkann hierbei nicht unbeachtet bleiben, daß sich alle Taten\ndes Angeklagten in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang gegen dasselbe Tatopfer gerichtet haben (vgl. BGHSt 24,\n268).\n\n>. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurück (BGHSt 35,\n267).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindor£f\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-04/4-str-269-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-04/4-str-269-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.928595+00:00"}}