{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-05-17_4_StR_188_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-05-17","aktenzeichen":"4 StR 188/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Fl\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 188/94\n\nvom\n\n17. Mai 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAurelio De A ÜE zus A, senoren am\nME 966 ir < GEREEEEEEEEES,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n„I\n\n79\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Mai 1994 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte De Agazio\nim Fall II. 31. der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten De A\nwird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 9. Juni 1993 - soweit es ihn betrifft -\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 21 Fällen und des\nversuchten Diebstahls in 15 Fällen schuldig\nist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die übrigen Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten De AB im Fall 11. 31. der Urteilsgründe ein\nversuchter Diebstahl zur Last gelegt wird. Nach den bisher\ngetroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte von diesem Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist,\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Einstellung des Verfahrens im Fall II. 31. der Urteilsgründe hat den Wegfall der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts einer Summe der\nverbleibenden Einzelstrafen von zehn Jahren Freiheitsstrafe\nschließt der Senat aus, daß die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe von zwei Monaten auf eine mildere Gesamtstrafe als 2 Jahre und 6 Monate erkannt hätte.\n\nSalger Tolksdorf Tepperwien\nKuckein Kuffer\n\n14","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-17/4-str-188-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-17/4-str-188-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.843149+00:00"}}