{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-04-12_4_StR_765_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-04-12","aktenzeichen":"4 StR 765/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 765/93\n\nvom .\n\n12. April 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April\n1994 beschlossen:\n\nBei dem Beschluß des Senats vom 13. Januar\n1994 hat es sein Bewenden.\n\nGründe:\n\n1. Der Senat hat mit Beschluß vom 13. Januar 1994 dem\nAngeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt, das Verfahren auf Kosten der Staatskasse nach\n8 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen\nvorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden war und seine Revision im übrigen nach Neufassung des Schuldspruchs verworfen. Der Generalbundesanwalt\nhatte zunächst Verwerfung der Revision in vollem Umfang ber\nantragt; später hatte er dann den Antrag gestellt, \"das Verfahren wegen der Verurteilung wegen falscher Versicherung an\nEides Statt gemäß 3 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen\",\nund zusätzlich ausgeführt: \"Die Verurteilung fällt neben den\nübrigen nicht ins Gewicht, und ihr Fortfall berührt auch\nnicht die Gesamtstrafe.\"\n\nDer Angeklagte beanstandet nunmehr, daß ihm der weitere\nAntrag des Generalbundesanwalts nicht mitgeteilt worden sei\nund erklärt, \"der Beschluß ergründet unter Verstoß gegen das\nRecht auf Anhörung nach Art. 103 GG\". Er beantragt deswegen,\nden Beschluß des Senats vom 13. Januar 1994 aufzuheben.\n\n2. Zu einer Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des\nSenats vom 13. Januar 1994 besteht keine Veranlassung: Bei\neiner (teilweisen) Einstellung des Verfahrens nach § 154\nAbs. 2 StPO bedarf es - anders als z.B. bei §§ 153 Abs. 2,\n153a Abs. 2 StPO - der Zustimmung des Angeklagten nicht. Da\nder Angeklagte durch die Einstellung nicht beschwert ist und\nzugleich auch eine ihn begünstigende Kostenentscheidung getroffen wurde, war deshalb auch die vorherige Anhörung des\nAngeklagten nicht erforderlich {vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg\nStPO 24. Aufl, 8 154 Rdn. 37 und 38),\n\nSoweit der Generalbundesanwalt in seinem Antrag bemerkt\nhat, der Fortfall der Einzelstrafe berühre die Gesamtstrafe\nnicht, hat er nur auf eine sich aus der beantragten Einstellung seiner Meinung nach ergebende Foigerung hingewiesen.\nUnabhängig davon mußte der Senat darüber befinden, ob trotz\nteilweiser Einstellung des Verfahrens die Gesamtstrafe bestehenbleiben konnte. Er hat dies mit Rücksicht darauf, daß\nder Angeklagte zu zehn Einzelfreiheitsstrafen von insgesamt\n44 Monaten verurteilt und dazu noch eine rechtskräftige\nStrafe von zwei Jahren einbezogen worden war, bejaht. Daran\nist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten: Das Landägericht hatte bei einem Strafrahmen für die Gesamtstrafe gemäß\nSs 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB von mindestens zwei\nJahren und einem Monat und höchstens fünf Jahren und sieben\n\n„Monaten auf eine außergewöhnlich milde Gesamtstrafe von zwei\nJahren und ‘acht Monaten erkannt, An dieser Gesamtstrafe\nkonnte der Wegfall einer Einzelstrafe von zwei Monaten of-\n\nfenkundig nichts ändern (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPo 41. Aufl. § 354 Rdn. 9 a mit zahlr. Nachw.).\n\nSalger Meyer-Goßner Maatz\nTepperwien Kuckein","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-04-12/4-str-765-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-04-12/4-str-765-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.536879+00:00"}}