{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-03-03_4_StR_819_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-03-03","aktenzeichen":"4 StR 819/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 819/93\n\nvom\n\n3. März 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nProf. Dr. Ludwig Michael A WB aus HE, seboren am\nEB 1945 in Eu (Österreich),\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. März 1994 gemäß S 349 Abs, 4 StPpo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Ju-11 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte als Direktor einer Neurochirurgischen Klinik am 3. Januar 1991 zur\nResektion eines Tumors der Hypophyse einen operativen Eingriff vor, an dessen Folgen der Patient trotz kunstgerechter\nDurchführung am 11. Januar 1991 verstarb. Bei der Diagnose\nhatte der Angeklagte sorgfaltswidrig nicht erkannt, daß es\nsich bei dem Tumor um ein Prolactinom handelte, das nach\n\nverbreiteter und anerkannter Methode auch medikamentös behandelt oder - zur Erleichterung einer Operation - vorbehandelt wird. Dementsprechend hatte er den Patienten über die\nMöglichkeit einer solchen Behandlung nicht aufgeklärt. Ungeachtet dieser Möglichkeit wäre bei zutreffender Diagnose\nauch die Entscheidung des Angeklagten für die sofortige Operation, die allerdings \"die Grenze des Machbaren darstellte\nund bei der man schon primär von hoher, etwa zwanzigprozentiger Mortalität ausgehen mußte\" (UA 8), nach dem Stand der\nmedizinischen Wissenschaften nicht zu beanstanden gewesen.\n\n2. Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung nicht zu tragen.\n\nzu Recht macht die Strafkammer dem Angeklagten danach\nallerdings den Vorwurf, daß er den Patienten nicht hinreichend aufgeklärt hat. Erst in Kenntnis der Behandlungsalternative wäre diesem eine verantwortliche Abwägung von Für und\nwider des von dem Angeklagten vorgenommenen Eingriffs möglich gewesen. Mangels einer den Anforderungen genügenden\nAufklärung war die von dem Patienten erteilte Einwilligung\nin diesen Eingriff unwirksan.\n\nEine fahrlässige Tötung könnte dem Angeklagten aber nur\nvorgeworfen werden, wenn der Patient im Falle der medikamentösen Behandlung oder Vorbehandlung seines Tumors den tatsächlichen Todeszeitpunkt mit Sicherheit überlebt hätte\n(vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 2). Das ist indes nach den\nFeststellungen nicht der Fall. Danach \"kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, daß\nder Patient Mathis bei zunächst medikamentöser Behandlung\n\n- statt der operativen Vorgehensweise - den 11,01,1991 - an\ndem er infolge der am 03.01.1991 vorgenommenen Operation\nverstorben ist - überlebt hätte\" (UA 6).\n\n3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die Annahme\nder Strafkammer, daß der Patient im Falle einer medikamentösen Behandlung nicht mit Sicherheit länger gelebt hätte, beruht auf einer von zahlreichen Wahrunterstellungen. Es ist\ndeshalb nicht ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter sachverständig beraten zu einer anderen Überzeugung gelangt.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-03/4-str-819-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-03/4-str-819-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.260813+00:00"}}