{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-02-28_4_StR_796_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-02-28","aktenzeichen":"4 StR 796/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 796/93\n\nvom\n\n28. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank REN aus SEE. seboren am EEE 1966 in\n\nMM. zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenkläger\n\nAt\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar\n1994 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nDen Nebenklägern war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert\nzu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPo, $S 119 ZPO); dies\nerfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb\ndie Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, 5 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW\n1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme haben die Nebenkläger unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte\nes - auch im Hinblick auf bisher den Nebenklägern eventuell\nentstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend\nbewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmi-\n\ngungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985,\n921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - hinsichtlich des Schuldspruchs im wesentlichen erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenkläger Prozeßkostenhilfe\nnur begehren, um dieser entgegenzutreten, war schließlich\nein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden\nEntscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs ge-\n\nboten (BGH VRS 72, 375).\n\nSalger Meyer-Goßner Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-28/4-str-796-93-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-28/4-str-796-93-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.033494+00:00"}}