{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-02-24_4_StR_317_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-02-24","aktenzeichen":"4 StR 317/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"‚Veröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 SS 136a, 261\n\na) Zum Beweiswert des Wiedererkennens einer Stimme.\n\n. b) Zur Verwertbarkeit des Ergebnisses eines heimlich\nherbeigeführten Stimmenvergleichs.","text_plain":"Fl\nEn I} ‘ ir)\n\nNachschlagewerk: ja\n BGHSt: ja\n‚Veröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 SS 136a, 261\n\na) Zum Beweiswert des Wiedererkennens einer Stimme.\n\n. b) Zur Verwertbarkeit des Ergebnisses eines heimlich\nherbeigeführten Stimmenvergleichs.\n\nBGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - 4 StR 317/93 LG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n_ URTEIL\n\n4 StR 317/93\n\nvom\n\n24. Februar 1994\nin der Strafsache\n\n _ gegen\n\nWalter Alois zZ EEE zus VE. sort\n. geboren am CEEEED 1961,\n\nwegen Vergewaltigung u.a. u\n\n719\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Februar 1994, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\n\nMaatz\nDr. Tolksdorf£,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin ums\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist\nvon drei Jahren bestimmt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat =\nErfolg.\n\n1, Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte und die Geschädigte, Frau zei, kannten sich seit etwa fünf Jahren flüchtig. Es war zu etwa acht\n\nbis zehn Zusammentreffen gekommen, bei denen sie sich - je-.\nweils nur kurz - über Belanglosigkeiten unterhalten hatten.\nIn der Tatnacht verschaffte sich der Angeklagte, als Frau\nZei vor ihrer Haustür ihren Pkw verlassen wollte, mit Gewalt und unter Bedrohung mit einem Messer Zugang zu dem\nFahrzeug. Nachdem er mit Frau Ze unter andauernder Bedrohung mit dem Messer an einen abgelegenen Ort gefahren\nwar, zwang er sie auf dem Rücksitz des Fahrzeugs zur Duldung\ndes Geschlechtsverkehrs und zum Oralverkehr. Frau Zei\nkonnte das Gesicht des Angeklagten während des gesamten Tatvorgangs nicht wahrnehmen, weil er sich zunächst mit einer\nWollmütze maskiert hatte und später ihr diese Mütze über das\nGesicht zog. .\n\n2. Der Angeklagte bestreitet, die Tat begangen zu ha-:\nben. Die Strafkammer ist von seiner Täterschaft unter anderem deswegen überzeugt, weil Frau Zei sen Angeklagten am\nMorgen nach der Tatnacht im Polizeirevier an der Stimme wiedererkannt habe. Insofern ergibt sich aus den in den Urteilsgründen wiedergegebenen Aussagen der Zeugin ZW und\ndes Zeugen AB, eines Kriminalbeamten, folgendes: Frau\nzei war an Morgen nach der Tat ins Polizeirevier gebeten\nworden. Nachdem sie erklärt hatte, daß sie das Gesicht des\nTäters nicht gesehen, sich jedoch seine Stimme \"sehr gut\neingeprägt\" habe, erhielt sie Gelegenheit, durch eine geöffnete Tür ein Gespräch anzuhören, das zwei Männer - der Ange--\nklagte und ein anderer Kriminalbeamter - in einem Nachbarzimmer führten. Frau Zeh hörte etwa eine Minute lang zu.\nDanach erklärte sie, sie sei zu 100 % sicher, daß es sich\n\nbei der Stimme des Angeklagten um die Stimme des Täters handele. : 0\n\nIhre Überzeugung, daß die Zeugin ze in ser Stimme\ndes Angeklagten die des Täters wiedererkannt habe und dieser\ntatsächlich der Täter gewesen sei, stützt die Strafkammer\ndarauf, daß die Bekundungen der Zeugin glaubhaft gewesen\nseien: Die Zeugin habe sich die Identifizierung des Angeklagten nicht leicht gemacht; ihre Aussagen seien - wie im\neinzelnen näher ausgeführt wird - nicht darauf gerichtet gewesen, in ihm unter allen Umständen den Täter zu finden.\n\n| 3. Diese Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob der Identifizierung eines Tatverdächtigen ausschließlich an seiner\nStimme grundsätzlich - auch unter idealen Bedingungen, insbesondere bei besten Absichten und größtem Bemühen des Zeugen - nur ein eingeschränkter Beweiswert zugemessen werden\nkann (vgl. Hammersley/Read, Das Wiedererkennen von Stimmen,\nin: Köhnken/Sporer (Hrsg.), Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen, 1990, S. 113, 114, 117, 133;\nOdenthal, Rechtsprobleme des Wiedererkennens, in: Köhnken/\nSporer aa0 S. 9, 17) und eine Verurteilung nur dann Bestand\n' haben kann, wenn sich der Tatrichter der besonderen Problematik des Wiedererkennens von Stimmen erkennbar bewußt gewesen ist, Jedenfalls mit Blick auf die Umstände, unter denen\nGie Zeugin Ze die Stimme des Angeklagten als die des Täters wiedererkannt hat, hält die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlicher Überprüfung nicht ‚stand.\n\nFür die Gegenüberstellung zum Zwecke der Identifizie-_\nrung eines Tatverdächtigen durch einen Augenzeugen ist all-\n\ngemein anerkannt, daß dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte,\nsondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen\nGeschlechts, ähnlichen Alters und ähnlichen Erscheinungsbildes gegenüberzustellen sind (BGH StV 1993, 627; NStZ 1982,\n342; OLG Köln StV 1986, 12; im einzelnen näher OLG Karlsruhe\n\"NStZ 1983, 377, 378; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl.\n5 58 Rdn. 12; Pelchen in KK-StPO 3. Aufl. 5 58 Rän. 9;\nOdenthal aa0 S. 18; Schweling MDR 1969, 177; vgl. auch\nRiStBV Nr. 18; einschränkend Nöldeke NStZ 1982, 193). Das\nErgebnis einer Einzelgegenüberstellung ist zwar nicht unverwertbar, Ihm kommt aber regelmäßig ein wesentlich geringerer\nBeweiswert zu als dem einer vorschriftsgemäß durchgeführten\nWahlgegenüberstellung. Daher müssen im Falle einer Verurtei-\n‘lung die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich das Gericht\nder Mängel und der durch sie bedingten Beeinträchtigung des\nBeweiswertes bewußt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 18. August\n‚1993 - 5 StR 477/93 -, insoweit in StV 1993, 627 nicht abgedruckt; NStZ 1982, 342; DAR 1976, 94; OLG Köln StV 1986, 12;\n1992, 412; 1994, 67; Pelchen aaO Rän. 9).\n\nFür die Identifizierung eines Tatverdächtigen aufgrund\neines Stimmenvergleichs müssen diese Grundsätze entsprechend\ngelten. Es ist sicherzustellen, daß der Zeuge die Stimme des\nVerdächtigen nicht isoliert, sondern neben anderen Stimmen\nhört, Die Vergleichsstimmen müsen eine gewisse Klangähnlichkeit aufweisen. Es dürfen dem Zeugen auch nicht etwa neben\ndem mit einem fremdländischen Akzent oder einem Dialekt\nsprechenden Verdächtigen Stimmen einer anderen Sprachheimat\nvorgestellt werden (Odenthal aaO S. 17; Hammersley/Read aaO\nSs. 130 ff - mit weiteren Empfehlungen für die Durchführung\nder \"akustischen Gegenüberstellung\"). Bei Mängeln des Stin-\n\nmenvergleichstests verliert die Identifizierung der Stimme\ndurch den Zeugen zwar nicht notwendig jeden Beweiswert; wie\nbei der fehlerhaften visuellen Gegenüberstellung muß sich\nder Tatrichter aber des besonderen Risikos einer Falschidentifizierung - erkennbar - bewußt sein.\n\nb) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des\nangefochtenen Urteils nicht gerecht.\n\nDie Geschädigte hat den Angeklagten als Täter identifiziert, nachdem sie ausschließlich dessen Stimme gehört hatte. Daß sie neben seiner Stimme die eines Kriminalbeanten\nhören konnte, hat der Zeugin, wovon mangels näherer Angaben\nzum Gesprächsinhalt auszugehen ist, keine wirkliche Wahlmöglichkeit eröffnet. Deshalb bedarf es auch nicht der Ent-\n\n' scheidung, wie groß die Zahl der Vergleichsstimmen sein muß\nund ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die\nMöglichkeit, zwischen zwei Stimmen zu wählen, ausreichen\nkann.\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich das\nLandgericht des - infolge unzureichender Durchführung des\nStimmenvergleichs - gesteigerten Risikos einer Falschidenti-.\nfizierung bewußt war. Das von der Strafkammer betonte größte\nBemühen der Zeugin ZeWW um eine wahrheitsgemäße Aussage\nbietet keine Gewähr dafür, daß diese nicht einem Irrtum erlegen war, soweit sie glaubte, die Stimme des Täters wiedererkannt zu haben. Zu einer sorgfältigen Auseinandersetzung\nmit dieser Möglichkeit bestand für die Strafkammer zumal unter Berücksichtigung der suggestiven Wirkung. der Wiedererkennenssituation, insbesondere der Heimlichkeit des Mithö-\n\nrens, besonderer Anlaß. Im übrigen hatte die Zeugin die\nStimme des Angeklagten schon bei verschiedenen früheren Begegnungen gehört. Daraus muß zwar nicht folgen, daß sie diese Stimme schon bei der Tat hätte erkennen müssen. Denkbar\nist aber, daß sich bei der \"Gegenüberstellung\" ihre - blasse - Erinnerung an die Stimme des Angeklagten und die an die\nStimme des Täters vermengten und sie nicht, wie sie meinte,\ndiese, sondern jene wiedererkannte.\n\nc) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Allerdings hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täter-\n‚schaft des Angeklagten auch darauf gestützt, daß die Tat zum\n' Nachteil der Zeugin Ze@ nach der Art der Durchführung\nauffallende Übereinstimmungen mit mehreren Taten aufweist,\ndie der Angeklagte - wenn auch vor langer Zeit (die letzte\n1982) - begangen hatte. Für ihre Überzeugungsbildung mag\nauch eine gewisse Rolle gespielt haben, daß der Täter nach\nden Beschreibungen der Zeugin einen Schnurrbart trug - wie\nzur Tatzeit auch der Angeklagte - und daß er Hochdeutsch mit\neinem leicht eingefärbten lokalen Dialekt einer Gegend\nsprach, aus der auch der Angeklagte stammt. Entscheidend hat\ndie Strafkammer aber darauf abgestellt, daß die Zeugin den\nAngeklagten an der Stimme als den Täter erkannt hat.\n\n4. Da die Revision aufgrund der Sachrüge Erfolg hat,\nbraucht auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.\nFür die neue Verhandlung besteht insofern allerdings Veranlassung zu folgenden Hinweisen: i\n\na) Der am Morgen nach der Tatnacht auf dem Polizeirevier durchgeführte Stimmenvergleich war nicht schon deswegen\n\nrechtswidrig, sein Ergebnis nicht schon deswegen unverwertbar, weil der Angeklagte über diese Maßnahme nicht unterrichtet war und sein Einverständnis nicht erteilt hatte. Von\nder Unzulässigkeit der Stimmprobe müßte nur ausgegangen werden, wenn die Kriminalbeamten diese durch Täuschung des Angeklagten ermöglicht hätten.\n\nSoweit die Revision dies unter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 34, 39 anders sieht (ebenso AG Freiburg StV\n1988, 383; ähnlich Odenthal aa0 S. 18; vgl. auch Meyer JR\n1987, 215, 217; Beulke StV 1990, 180, 183), verkennt sie die\nBesonderheiten des jener Entscheidung zugrunde liegenden\nSachverhalts. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, daß die Ermittlungsbehörden das nichtöffentlich (im Rahmen des Eingangsgesprächs mit dem Leiter einer Justizvollzugsanstalt)\ngesprochene Wort des Beschuldigten mittels einer ihm gegenüber verborgen gehaltenen Abhöranlage auf Tonträger aufgenommen hatten. An diese Besonderheit knüpfen auch die rechtlichen Erwägungen an, mit denen der Bundesgerichtshof in jener Sache die Unverwertbarkeit der Aufnahme begründet hat.\n\nDie Unverwertbarkeit des Ergebnisses jeder heimlichen Stimmprobe läßt sich auch nicht damit begründen, daß\n\"der Beschuldigte, der sich vor einer solchen Stimmenidentifizierung schützen wollte, praktisch auf jede Kommunikation\nverzichten müßte\" (so Odenthal aao Ss. 18; vgl. auch Meyer JR\n1987, 215, 217). Das Risiko, an seiner Stimme wiedererkannt\nzu werden, kann und muß das Strafprozeßrecht dem Täter nicht\ngenerell und für alle Wiedererkennenssituationen abnehnen.\nDas ist offensichtlich für den Fall, daß das Tatopfer mit\ndem Täter zufällig oder nach eigener gezielter Suche zusam-.\n\nmentrifft und ihn bei dieser Gelegenheit wiedererkennt.\nNichts anderes kann aber gelten, wenn es zu einem solchen\nZusammentreffen aufgrund von Hinweisen der Polizei an das\nTatopfer kommt.\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes geboten, daß der Beschuldigte\nnicht verpflichtet ist, an der Aufklärung des Sachverhalts\naktiv mitzuwirken und zur eigenen Überführung tätig zu werden (BGHSt aa0 S. 46 m.w.N.). Allerdings ist dieser Grundsatz bei der \"akustischen Gegenüberstellung\" berührt. Aus\nder grundsätzlichen Freiheit des Beschuldigten, selbst darüber zu befinden, ob er an der Aufklärung des Sachverhalts\naktiv mitwirken will oder nicht, folgt aber nur, daß er zu\n‚einer derartigen Mitwirkung - etwa zu Tests, Tatrekonstruk- |\ntionen, Schriftproben oder zur Schaffung ähnlicher für seine\n| Identifizierung notwendiger Anknüpfungstatsachen - nicht gezwungen werden darf und die Strafverfolgungsbehörden dieses\nVerbot auch nicht dadurch umgehen dürfen, daß sie ihn durch\nausdrückliche oder konkludente Täuschung zu einer solchen\nMitwirkung veranlassen (BGHSt aaO S. 46). Danach ist nicht\njede heimliche \"Stimmengegenüberstellung\" unzulässig, sondern nur diejenige, die mittels Täuschung herbeigeführt\nwird, Die gegenteilige Auffassung würde zudem dazu führen,\ndaß der Grundsatz der Selbstbezichtigungsfreiheit außerhalb\nvon Vernehmungen und vernehmungsähnlichen Situationen einen\nweitergehenden Schutz gewährte, als dies § 136a StPo für\ndessen Anwendungsbereich vorsieht. Dementsprechend wäre sie\nauch mit der Rechtsprechung zu dem ähnlich gelagerten, allerdings den Anwendungsbereich des § 136a StPO betreffenden\nProblem der \"Hörfalle\" nicht in Einklang zu bringen. Nach\n\n- 11 -\n\nihr ist die Verwendung der \"Hörfalle\" nicht stets verboten,\nsondern nur unter der Voraussetzung einer Täuschung (BGH Stv\n1994, 58, 61, 62 m.w.N. zu abweichenden Meinungen im\nSchrifttum).\n\nSomit wäre die von den Kriminalbeamten am Morgen nach\nder Tat durchgeführte Stimmprobe nur dann unzulässig gewesen, wenn diese Maßnahme unter Täuschung des Angeklagten erfolgt wäre. Eine solche Täuschung lag nicht schon darin, daß\nder Angeklagte nicht unterrichtet wurde, als die Zeugin\nze Gelegenheit erhielt, sein Gespräch mit einem Vernehmungsbeamten anzuhören. Die bloße Ausnutzung eines bestehenden Irrtums kann einer Täuschung nur ausnahmsweise gleichgestellt werden (vgl. näher BGH aa0). Eine unzulässige Täuschung könnte aber gegeben sein, wenn die Zeucin Ze die\nGelegenheit zum Mithören erhalten hätte, nachdem der Angeklagte seine freiwillige Beteiligung an einer Stimmprobe\nausdrücklich abgelehnt hätte. Darüber hinaus käme sie auch\ndann in Betracht, wenn die Vernehmung oder das Gespräch mit\ndem Angeklagten, entgegen dem ihm mitgeteilten Zweck, in\n‚ Wirklichkeit nur in der Absicht durchgeführt worden wäre,\nder Zeugin eine Gelegenheit zum Mithören zu verschaffen,\nworauf die Bekundung des Zeugen AB hindeuten könnte, er\nhabe, nachdem die Zeugin erklärt habe, daß sie den Täter an\nder Stimme wiedererkennen könne, ein Gespräch zwischen einen\nBeamten und dem Angeklagten \"arrangiert\",\n\n‚Der Frage, ob der Angeklagte durch Täuschung zu einer\nMitwirkung an der Stimmprobe veranlaßt worden ist, wird der\nneue Tatrichter durch Aufklärung der einzelnen Umstände dieses Vorgangs nachzugehen haben, wenn er dem Ergebnis der\n\n- 12 -\n\nStimmprobe trotz der aufgezeigten Bedenken einen für seine\n„Überzeugungsbildung bestimmenden Beweiswert beimessen möchte,\n\nb) Für die neue Verhandlung wird es sich empfehlen, einen Sachverständigen mit der morphologischen Untersuchung\nder beiden im Fahrzeug der Zeugin sichergestellten Haare zu\nbeauftragen. Angesichts des allenfalls eingeschränkten Beweiswerts, den das Wiedererkennen der Stimme des Angeklagten.\ndurch die Zeugin Zei hat, könnte dem Ergebnis einer solchen Untersuchung entscheidende Bedeutung zukommen: Wenn\ndiese Begutachtung nämlich - wie es der von der Strafkammer\nbeauftragte Sachverständige für möglich gehalten hat - eine\nhöhere Wahrscheinlichkeit für die Zuordnung der Haare zum\nAngeklagten erbrächte als das bisherige Gutachten, könnte\ndies in Verbindung mit den weiteren gegen den Angeklagten\nsprechenden Beweisanzeichen für seine Überführung ausreichen. Aber auch für den umgekehrten Fall, daß nach dem Ergebnis des neuen Gutachtens ausgeschlossen werden könnte,\ndaß die Haare von dem Angeklagten stammen, wäre dieses nicht\nnotwendig ohne Bedeutung. Sollte es sich - was die Revision\nallerdings nicht vorträgt, aber nach dem Inhalt der Akten in\nBetracht zu ziehen ist - bei den sichergestellten Haaren um\nSchamhaare handeln, die nicht von der Zeugin Ze stammen\nund nach deren glaubhafter Aussage auch nicht bei anderer\nGelegenheit auf die Rückbank ihres Pkw gekommen sein können,\n\n- 13 -\nso würde darin zumindest ein starkes Beweisanzeichen gegen\n\ndie Täterschaft des Angeklagten zu sehen sein.\n\nMeyer-Goßner _ Steindor£f Maatz\nTolksdor£ BEE Tepperwien\n\n‚13","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-24/4-str-317-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-24/4-str-317-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.890501+00:00"}}