{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-02-08_4_StR_15_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-02-08","aktenzeichen":"4 StR 15/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"15\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 15/94\n\nvom\n\n8. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nResad zZ EEE aus ABER, geboren ar EEE\n1966 in ICE (CE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n15\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. September 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision, die der Angeklagte \"auf die Verurteilung\nwegen Vergewaltigung beschränkt\" hat, beanstandet er das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung ist unwirksam. Bei Vorliegen von Tateinheit kann das Rechtsmittel nicht auf die Nachprüfung einzelner rechtlicher Gesichtspunkte beschränkt werden (st. Rspr.,\nvgl. BGHSt 24, 185, 189; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n41. Aufl. $S 318 Rän. 13 i.V.m. S 344 Rdn. 7).\n\nDie Verfahrensrügen und die Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Januar 1994 zutreffend dargelegt hat.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nBei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß das Tatopfer \"aufgrund des\nVorfalls 6 Wochen stationär im Krankenhaus verweilen mußte\"\nund nach der am 20. September 1992 erfolgten Tat \"erst seit\ndem 01.01.1993 wieder voll arbeitstätig war\". In den Feststellungen findet sich hierzu folgendes: Am Nachmittag nach\nder Tat machte die Geschädigte bei der Untersuchung durch\nihren Hausarzt auf diesen einen \"verstörten und verängstigten Eindruck\", sie befand sich \"quasi in einem Schockzustand\" (UA 10); an ihren Oberarmen stellte er starke Blutergüsse fest (UA 14). Der Hausarzt veranlaßte daraufhin ihre\nÜberweisung in die neurologisch-psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses, wo sich die Patientin \"einige Tage später\nvorstellte\". Von dort wurde sie dann \"auf Wunsch der Mutter\nin das RÜMEB-Hospital TÜR veriest. wo sie ca. 6 Wochen\nlang in stationärer Behandlung verblieb\".\n\nAS\n\nAus diesen Feststellungen ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, daß es sich bei den zu Lasten\ndes Angeklagten gewerteten Tatfolgen um von ihm \"verschuldete Auswirkungen der Tat\" (8 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) handelt,\nDie festgestellten körperlichen Verletzungen erscheinen\nnicht geeignet, eine derart lange Krankenhausbehandlung und\nEinschränkungen der Arbeitsfähigkeit in dem genannten Umfang\nzu rechtfertigen. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen\nsind die Feststellungen lückenhaft, da sich aus ihnen kein\nfachärztlicher Befund ergibt. Aber auch die näheren Umstände\nder erst nach Tagen aufgenommenen Behandlung in der neurologisch-psychiatrischen Abteilung in Hamm, deren Dauer sowie\ndie Einzelheiten hinsichtlich der \"auf Wunsch der Mutter\"\nerfolgten Verlegung in das Krankenhaus TEE. in dem die\nPatientin dann noch etwa sechs Wochen behandelt worden ist,\nbedürfen der Aufklärung dahin, inwieweit sie auf die Straf-\n\ntat des Angeklagten zurückzuführen sind.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der aufgezeigte Rechtsmangel auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.\nDer Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben.\n\nMeyer-Goßner Gollwitzer Steindorf\nMaatz Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-08/4-str-15-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-08/4-str-15-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.199837+00:00"}}