{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-01-25_4_StR_11_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-01-25","aktenzeichen":"4 StR 11/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 11/94\n\nvom\n\n25. Januar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTomasz ME 2. EEE (DEE. sort\ngeboren am EEE 1272, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n[27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. Januar 1994 gemäß SS 44 f, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Berlin hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\ngefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 2. November 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß 5 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das\nRechtsmittel gegen das am 10. September 1993 zugestellte Urteil erst durch Schriftsatz des Verteidigers vom 26. Oktober\n1993, eingegangen bei Gericht am selben Tage, und damit verspätet, begründet worden ist. Der Beschluß ist dem Verteidiger am 8. November 1993 zugestellt worden.\n\nDie gegen diesen Beschluß eingelegte \"Beschwerde\", die\n- wie der Verteidiger des Angeklagten gegenüber dem Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts klargestellt hat -\n\n\"als Wiedereinsetzungsamtrag und als Antrag nach S 346\n\nAbs. 2 StPO anzusehen und zu behandeln\" sein soll (SA Bd. II\nBl. 231), ist unzulässig. Sowohl die einwöchige Antragsfrist\ndes § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO als auch die Wochenfrist des\n\nS 45 Abs. 1 Satz 1 StPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung\n(gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist) liefen\nam Montag, dem 15. November 1993, ab. Die \"Beschwerde\" ging\naber erst am 16. November 1993, also verspätet, bei Gericht\nein (SA Bd. II Bl. 227).\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wäre\naber auch unbegründet gewesen. Das Landgericht hat die Revision zu Recht mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist des S 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist dem Angeklagten nicht\ngewährt worden; sie wäre auch nicht zulässig (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n41. Aufl. S 345 Rdn. 2 m.w.N.).\n\nUngeachtet der verspäteten Anbringung des Antrags könnte dem Angeklagten auch Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\nnicht gewährt werden; denn Tatsachen zur Begründung dieses\nAntrages sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die nicht näher belegte Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom 5. Oktober 1993, mit dem\n\"wegen urlaubsbedingter Abwesenheit um Fristverlängerung zur\n\nBegründung der Revision um drei Wochen gebeten\" worden sei\n(sA Bd. II Bl. 227), genügt nicht.\n\nSalger Meyer-Goßner Maatz\nTolksdorf£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-25/4-str-11-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-25/4-str-11-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.844267+00:00"}}