{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-01-11_4_StR_781_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-01-11","aktenzeichen":"4 StR 781/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 781/93\n\nvom\n\n11. Januar 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHendrik H EEE aus FE. Senoren am EEE 1971\nin va, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Januar 1994 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 14. Juni 1993\nwegen \"gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung\nin drei Fällen und wegen gemeinschaftlich versuchter schwerer räuberischer Erpressung\" unter Einbeziehung eines\nrechtskräftigen Urteils zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 31. August 1993 hat es\nseine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1\nStPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu\nProtokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision\nbegründet haben.\n\nDer gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1\nStPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu\nRecht gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDas Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 20. Juli 1993 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden\nist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der\nWahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (S 45 Abs. 2 StPo).\n\nIm übrigen hätte die Revision mit den vom Angeklagten\nin seinen beiden Schreiben vom 13. September 1993 angeführten Gründen auch in der Sache keinen Erfolg haben können.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-11/4-str-781-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-11/4-str-781-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.337302+00:00"}}