{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-01-04_4_StR_755_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-01-04","aktenzeichen":"4 StR 755/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4/2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 755/93\n\nvom\n\n4. Januar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich AM aus CO RE seboren am\nGE 1237 in NEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Januar 1994 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\nIT. 1. der Urteilsgründe (Fall 3 der Anklage) wegen Diebstahls verurteilt worden\nist. Insoweit trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten.\n\n2, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß es statt \"des Diebstahls in zwei Fällen\" heißt: \"des Diebstahls\".\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Diebstahls\nverurteilt worden ist.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Einstellung des Verfahrens im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat den Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls in diesem Falle zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts einer Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe und einer Summe der\nverbleibenden Einzelstrafen von mehr als 15 Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, daß die Strafkammer ohne\ndie entfallene Einzelstrafe von 12 Monaten auf eine mildere\n\nGesamtstrafe erkannt hätte.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdor£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-04/4-str-755-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-04/4-str-755-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.231164+00:00"}}