{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1994-01-03_4_StR_710_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1994-01-03","aktenzeichen":"4 StR 710/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nA StR 710/93\n\nvom\n\n3. Januar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nx\n\nDirk FÜ zus HB. Sseporen an 0 WERL\nin SEE .\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. Januar 1994 gemäß SS 348, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1, Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung\nüber die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n11. August 1993 unzuständig, soweit es das\nBerufungsverfahren betrifft.\n\nZuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamn.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil, soweit es das erstinstanzliche Verfahren betrifft, wird als\n\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten dieses\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat ein bei der kleinen Strafkammer\nanhängiges Berufungsverfahren mit seinem erstinstanzlichen\nVerfahren nach § 237 StPO verbunden. Der Senat hat nicht\ndarüber zu befinden, ob diese Verbindung eines bei einer\n\nkleinen Strafkammer anhängigen zweitinstanzlichen Verfahrens\nmit einem bei der großen Strafkammer anhängigen erstinstanzlichen Verfahren zulässig ist. Die Verbindung nach 5 237\nStPO läßt jedenfalls die Eigenschaft des zweitinstanzlichen\nVerfahrens als Berufungsverfahren unberührt (BGHSt 35, 195,\n197 m.w.N.). Damit ist für die Revision nicht der Bundesgerichtshof, sondern gemäß 8 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG\ndas Oberlandesgericht zuständig. Dies ist gemäß S 348 StPO\nauszusprechen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es das erstinstanzliche Verfahren betrifft, ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfunc\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 34%\nAbs. 2 StPO). Zwar ist das Landgericht zu Unrecht von\ne ine r fortgesetzten Handlung ausgegangen; richtigerweise hätte es zumindest die Einfuhr und das Handeltreiben bezüglich der am 21. Mai 1992 begangenen Tat sowie den Erwerb\ndes Kokains im November/Dezember 1992 aus dem Fortsetzungszusammenhang herausnehmen müssen. Durch die Festsetzung nur\neiner Strafe statt dreier Strafen ist der Angeklagte\naber nicht beschwert. Entgegen der Ansicht des Landgerichts\n(vgl. UA 18) hätte die Tat vom 21. Mai 1992 auch nicht in\ndie im Berufungsverfahren abgeurteilte fortgesetzte Handlun«\nmit einbezogen werden können (vgl. die Ausführungen des Ge-\n\nneralbundesanwalts in der Antragsschrift vom 3. Dezember\n1993 unter II).\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-03/4-str-710-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-03/4-str-710-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.130435+00:00"}}