{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-12-17_4_StR_713_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-12-17","aktenzeichen":"4 StR 713/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„#7 Pa\n5 by\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 713/93\n\nvom\n\n17. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin Luike oEEE aus ROM. senoren arı\nER 1952 in DEEEEB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes uw.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n11. August 1993 im gesamten Strafausspruch\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung. auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendschutzkammer zuständige\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: fünf\n\nJahre und zwei Jahre, sechs Monate) verurteilt.\n\nMit seiner in zulässiger Weise auf den Strafausspruch\n\nbeschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nmateriellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung hat die Jugendkammer zu\nLasten des Angeklagten berücksichtigt, \"daß durch das Verhalten des Angeklagten die Familie zerstört worden und das\nVertrauensverhältnis zu seiner Tochter auf das massivste be-\n\neinträchtigt worden ist.\"\n\nDiese Erwägung verstößt gegen 5 46 Abs. 3 StGB, da sie\nauf Umstände abstellt, die regelmäßig Begleiterscheinungen\ndes sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in der Alternative des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind (vgl. Stree in\nSchönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 46 Rdn. 45 ä). Zweck dieser Vorschrift ist es, die ungestörte sexuelle Entwicklung\nvon Kindern dadurch zu schützen, daß die Familie, in der das\nKind angesichts der Abhängigkeit von den Eltern in erhöhtem\nMaße gegen sexuelle Übergriffe anfällig ist, von solchen\nÜbergriffen freigehalten wird (BGHR StGB 3 174 Abs. i Strafzumessung 1). Verstöße gegen diese im Interesse des Kindes\ngeschaffene Schutzvorschrift bewirken zwangsläufig einen\nVertrauensverlust bei dem geschädigten Kind und eine schwere\nBeeinträchtigung des Familienverbandes. Daß letzterer hier\nvollständig zerstört worden ist, weil das Kind infolge des\nFehlverhaltens der Mutter auch bei dieser keine Unterstützung gefunden hat, kann dem Angeklagten uıcht zusätzlich angelastet werden.\n\nDer Strafausspruch kann damit keinen Bestand haben.\nInsbesondere vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die\nJugendschutzkammer ohne die beanstandeten Strafzumessungserwägungen bei -iem unvorbestraften, geständigen Angeklagten\nauf eine deutlich nıedrigere Einsatzstrafe und damit auch\neine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-17/4-str-713-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-17/4-str-713-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.838862+00:00"}}