{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-12-15_4_StR_702_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-12-15","aktenzeichen":"4 StR 702/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 702/93\n\nvom\n\n15. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd m GE aus ER, seboren am EEE\n1964 in rREEEB.\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nrm\nx\nFa\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Juni\n1993, soweit es ihn betrifft, in dem den\n\nFall II 3 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafausspruch sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Meineides unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung\nes zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtet\n\nsich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\n\nmateriellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, allerdings kann der Strafausspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe keinen Bestand haben.\n\nDer Angeklagte war im Ermittlungsverfahren gegen den\nspäteren Mitangeklagten ReiB nach oränungsgemäßer Zeugenbelehrung und nach einem Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO als Zeuge richterlich vernommen\n\nworden. Auf seine - falsche - Aussage wurde er vereidigt.\n\nDie Strafkammer hat einen minder schweren Fall des\nMeineides angenommen, weil der Angeklagte mit Rücksicht auf\n5 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen; einen\nAussagenotstand (S 157 Abs. 1 StGB) hat sie jedoch wegen des\nHinweises auf die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung verneint. Das ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerhaft\n(vgl. BGHR StGB S 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1). 85 157\nAbs. 1 StGB nimmt - unabhängig von der objektiven Möglichkeit, die beschworene Falschaussage zu vermeiden - allein\nauf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht (vgl. BGHR StGB\n§ 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4).\n\nDa die Strafzumessungsgründe ausdrücklich auf das nicht\nwahrgenommene Recht zur Auskunftsverweigerung abheben, kann\nder Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Anwen-\n\n„2\n\ndung des § 157 StGB auf eine noch geringere Freiheitsstrafe\n\nerkannt hätte.\n\nMeyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-15/4-str-702-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-15/4-str-702-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.709732+00:00"}}