{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-12-14_4_StR_717_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-12-14","aktenzeichen":"4 StR 717/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 717/93\n\nvom\n\n14. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeiko BÜER aus TÜR. senoren am EEE 953 in\nca.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. Januar\n1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen in weiterer Tateinheit mit Mißhandlung\nvon Schutzbefohlenen\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt\nund das Verfahren beanstandet.\n\nDie Verfahrensrügen sind teils unzulässig und im übrigen unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 1993 zutreffend dargelegt hat.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge\nhat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Auch insofern wird auf die\n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat die gegen den Angeklagten verhängte\nStrafe dem Strafrahmen des S 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB entnommen. Von einer schweren körperlichen Mißhandlung im Sinne\ndieser Vorschrift kann aber nach den Feststellungen nicht\nausgegangen werden. Entgegen der Wertung der Strafkammer\nreicht es dafür nicht aus, daß die körperliche Unversehrtheit des Kindes durch das Handeln des Angeklagten - wie in\nden Urteilsgründen zutreffend ausgeführt ist (UA 8) - \"nicht\nnur unerheblich beeinträchtigt worden ist\", wenn sie auch\nroh im Sinne des § 223 b StGB war. Auch sonst liegt bei einer Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung bedeutsamen\nUmstände auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die\nAnnahme eines besonders schweren Falles fern.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer auch nicht erkennbar bedacht, daß unter den gegebenen Umständen - was zugunsten des\nAngeklagten zu berücksichtigen sein könnte - schädliche Auswirkungen auf die ungestörte sexuelle Entwicklung des Tatopfers ausgeschlossen oder jedenfalls unwahrscheinlich sein\n\nkönnten. Zu einer Erörterung dieses Gesichtspunktes bestand\n\n72\n\nhier aber schon deswegen Anlaß, weil das geschädigte Kind\nzur Tatzeit erst 4 1/2 Monate alt war, so daß es den Sexualbezug der Handlungen des Angeklagten nicht wahrgenommen haben wird.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf£f\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/4-str-717-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/4-str-717-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.613319+00:00"}}