{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-12-14_4_StR_714_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-12-14","aktenzeichen":"4 StR 714/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 714/93\n\nvom\n\n14. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTorsten > EEE u: ER. senoren am\nEEE 1971 in KO. zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dessau vom 3. Juni\n1993, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Das Verfahren wird eingestellt.\n\n3, Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die\nStaatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt\nmit der zutreffend erhobenen Beanstandung, es fehle an einer\nVerfahrensvoraussetzung, zur Aufhebung des Urteils und zur\nEinstellung des Verfahrens.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Angeklagten\nsowie gegen Oliver HE Anklage erhoben. Das Landgericht\n\nhat mit Beschluß vom 30. April 1993 die Anklage lediglich\ngegen Oliver | zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit dem\nAngeklagten sm befaßt sich der Eröffnungsbeschluß\nnicht. Damit fehlt die nach SS 203, 207 StPO unverzichtbare\nVoraussetzung der Zulassung der Anklage für das Verfahren.\nDem steht nicht entgegen, daß ersichtlich der Vorsitzende\nder Strafkammer in seiner Ladungsverfügung in der vorgeädruckten Spalte \"Zu laden sind\" die bereits eingefügte Zahl\n\"1\" in \"2\" geändert hat; denn damit ist die notwendige Beschlußfassung durch die übrigen Kammermitglieder nicht nachgeholt worden.\n\nDa sich die Zulassung der Anklage eindeutig nur auf\nOliver HM nicht auch auf den Angeklagten SEE vezieht, muß das Verfahren wegen Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses hinsichtlich des Angeklagten EEE eingesteiit\nwerden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. 5 203\nRdn. 3 am Ende mit weit. Nachw.).\n\nDie Einstellung des Verfahrens steht der Erhebung einer\nneuen Anklage nicht entgegen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aao\nS 260 Rdn. 47 und 48).\n\n2. Da das Verfahren eingestellt werden muß, bedarf es\nkeines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision.\nDer Senat bemerkt allerdings, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zwingend war, nachdem das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles nach\n§ 316a Abs. 2 StGB verneint hatte. Daß es auch gegen den\nMitangeklagten HÄÄ nur die Mindeststrafe des S 316a\nAbs. 1 StGB verhängt hat, obwohl dieser zugleich wegen\n\nschweren Raubes nach § 250 StGB, der Angeklagte <ÜEEEED\n\naber nur in Tateinheit mit Raub nach § 249 StGB verurteilt\nworden ist, hat lediglich HM pesünstigt, den Angeklagten\n\naber nicht belastet.\n\nMeyer-Goßner Nehm\n\nSalger\nTepperwien\n\nMaatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/4-str-714-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/4-str-714-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.593813+00:00"}}