{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-12-14_4_StR_711_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-12-14","aktenzeichen":"4 StR 711/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 711/93\n\nvom\n\n14. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jeanette c EEE sehorene SEE aus cc.\ngeboren am EEE 1962 in EMM, zur zeit in Haft,\n\n2. Volker Go BE zus Ru. seuoren am\nGEB 1964 ir cc. zur zeit in Haft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n18. August 1993 im Rechtsfolgenausspruch\ndahin abgeändert, daß die Anordnung des\nVorwegvollzuges je eines Teils der gegen\ndiese Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen vor der Maßregel der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt entfällt.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\n3, Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen \"Handeltreibens mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen\nMengen und mit Erwerb von Betäubungsmitteln\" zu Freiheitsstrafen verurteilt. ES hat ferner deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß ein Jahr\nund sechs Monate der gegen den Angeklagten CO und zwei\nJahre der gegen die Angeklagte CHE verhänyten Strafe vor\n\nder Maßregel zu vollstrecken sind. Die Angeklagten rügen mit\nihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagte GEB erhebt des weiteren die Verfahrensbeschwerde.\nDie Rechtsmittel haben nur in geringem Umfang Erfolg.\n\n1. Soweit die Angeklagte CE Jie Verletzung formellen Rechts rügt, ist die Revision mangels Angabe von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensfehler ergeben könnte,\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigungen deckt zum Schuldspruch, zu den\nStrafaussprüchen und zur Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen sie beschwerenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDagegen hat die Anordnung, daß ein Teil der gegen die\nAngeklagten verhängten Freiheitsstrafen vor der Unterbringung zu vollstrecken sei, keinen Bestand. Mit dieser Anordnung weicht die Strafkammer von der gesetzlichen Regelung\ndes § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich die Maßregel\nvor der Strafe vollzogen werden muß. Zwar sieht 8 67 Abs. 2\nStGB vor, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der\nMaßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Daß diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Strafkammer aber nicht hinreichend dargelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, damit solle den heroinabhängigen Angeklagten \"die Möglichkeit eröffnet werden,\nnach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe und anschlie-Bend positiv verlaufender Therapie frühzeitig reine Bewährungschance zu erhalten und nicht nach erfolgter Therapie-\n\n4.\n\nrung zunächst in Strafhaft zurückkehren zu müssen\". Nach\nAuffassung der Strafkammer wird \"so die Therapiemotivation\nbei beiden Angeklagten noch gesteigert und intensiviert und\n(kann) damit .der Zweck der Maßregel erheblich leichter erreicht werden\" (UA 26).\n\nDiese Begründung trägt den angeordneten Vorwegvollzug\nnicht. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in S$S 67\nAbs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des\nsüchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil\ndies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR\nStGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Gerade bei\nlängerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten\nschon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in\nder Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der\nStrafe arbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). Die Auffassung\nder Strafkammer, die bei beiden Angeklagten vorhandene Therapiebereitschaft und -motivation werde durch den teilweisen\nVorwegvollzug der Strafe \"noch gesteigert und intensiviert\",\nist nicht näher belegt. Insbesondere teilt das Urteil auch\nnicht die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse des\nzur Frage der Unterbringung der Angeklagten gehörten Sachverständigen mit (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 12). Dabei hätte die Strafkammer auch zu\nbedenken gehabt, daß deren Therapiebereitschaft während des\nStrafvollzugs wieder zerstört werden könnte (BGHR StGB S 67\nAbs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10). Soweit die Strafkammer darauf abstellt, den Angeklagten solle die Möglichkeit\neröffnet werden, \"nicht nach erfolgter Therapierung zunächst\nin Strafhaft zurückkehren zu müssen\", fehlen nachvollziehbare Gründe, warum ein anschließender Strafvollzug den Maßre-\n\ngelvollzug gefährden und wie sich dies bei den betroffenen\nAngeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428; Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1993 - 4 STR 594/93). Zum anderen hat\ndie Strafkammer nicht erkennbar bedacht, daß bei Beibehaltung der gesetzlichen Reihenfolge des Vollzugs der Maßregel\nvor der Strafe § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des\nStrafrestes schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe erlaubt, was eine Anpassung an die spezialpräventiven Bedürfnisse des Einzelfalles ermöglicht (Lackner StGB 20. Aufl.\n\n8 67 Rdn. 9), und daß die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach S 67 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit 5 67 d\nAbs. 1 Satz 3 StGB im übrigen auch über zwei Jahre hinaus\nvollzogen werden kann (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug,\n\nteilweiser 9).\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch ergänzende Feststellungen getroffen\nwerden könnten, die die Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel rechtfertigen. Der Senat hat deshalb diese Anordnung aufgehoben (8 354 Abs. 1\nStPO).\n\nDer im Hinblick auf die unbeschränkte Anfechtung des\nlandgerichtlichen Urteils geringfügige Teilerfolg der\n\nRechtsmittel gibt keinen Anlaß für eine teilweise Entlastung\nder Angeklagten gemäß S 473 Abs. 4 StPO.\n\nSalger Steindorf Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/4-str-711-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/4-str-711-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.574380+00:00"}}