{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-12-14_4_StR_698_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-12-14","aktenzeichen":"4 StR 698/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\nn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 698/93\n\nvom\n\n14. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetiet DEE zus Oo. Sort seboren am EEE\n\nBE :>5:. zur zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerinnen\n\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember\n1993 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung\neines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz\n\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDen Nebenklägerinnen war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. ES fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche\nBewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug ge”\nsondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, $S 119 ZPO);\ndies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, 8 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In\nbesonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der\nfrüheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH\nNJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme haben die\n\nNebenklägerinnen unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlaae und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte\nes - auch im Hinblick auf bisher den Nebenklägerinnen even”\ntuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht.\nProzeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges\n\ngenehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH\nNJW 1985, 921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerinnen\nProzeßkostenhilfe nur begehren, um dieser entgegenzutreten,\nwar schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren\nabschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/4-str-698-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/4-str-698-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.555471+00:00"}}