{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-12-14_4_StR_696_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-12-14","aktenzeichen":"4 StR 696/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"eh\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 696/93\n\nvom\n\n14. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwolfgang m ER zus DEE. Sort geboren am\nEEE :>5°.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Dezember 1993 gemäß SS 44 ff, 346 Abs. 2 StPO be-\n\nschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzuläs-\n\nsig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Dortmund hat den Angeklagten am 12. Mai\n1993 wegen \"unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb\nvon Haschisch\" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ver”\nurteilt. Durch Beschluß vom 18. August 1993 hat eS seine\nrechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als\nunzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll\nder Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben. Dieser Beschluß ist Rechsanwalt CUBE, der als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Grüß. der den Angeklagten verteidigt und die Revision eingelegt hatte, bestellt worden ist, am 2. September 1993, dem Angeklagten\nselbst am 10. September 1993 zugestellt worden.\n\n1. Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des An-\n\ngeklagten auf Entscheidung des Revisionsger;chts ist unzu-\n\nlässig. Die einwöchige Frist des § 346 Abs. 2 StPO war am\n\n9. September 1993 abgelaufen, so daß der Antrag vom 13. September 1993, der am 14. September 1993 beim Landgericht eingeyangen ist, verspätet ist. Es kommt trotz § 37 Abs. 3 StPo\nfür die Berechnung der Frist auf den Zeitpunkt der ersten\nZustellung an, da die zweite Zustellung erst nach Ablauf der\ndurch die erste Zustellung in Lauf gesetzten Frist erfolgt\nist (BGHSt 22, 221; 34, 371; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStz\n1985, 17).\n\nIm übrigen wäre der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auch unbegründet, da das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat, weil Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen\nS 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.\n\n2. Dem Angeklagten kann auch ksine Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gewährt werden.\n\nAus dem Schriftsatz vom 13. September 1993 ergibt sich\nnicht eindeutig, gegen welche versäumte Frist Wiedereinsetzung gewährt werden soll, ob gegen die Versäumung der Frist\ndes 5 346 Abs. 2 StPO oder ob gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO. Das kann je-Goch dahinstehen:\n\na) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil Tatsachen zur Begründung dieses Antrages weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sind (8 45\nAbs. 2 Satz 1 StPO).\n\nb) Auch gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO könnte keine Wiedereinsetzung\ngewährt werden. Diese Frist ist entgegen der Ansicht des Antragstellers versäumt worden, weil das Urteil der zur Entgegennahme von Zustellungen befugten Rechtsanwältin Lu.\nder Rechtsanwalt Gr wirksam Untervollmacht erteilt\nhatte, ordnungsgemäß zugestellt worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. vor s 137 Rdn. 11 und\n§ 145 a Rdn. 10). Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, weil auch hier der Anträg binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (= Zustellung des Beschlusses vom\n18. August 1993 am 2. September 1993), also bis zum 9. September 1993, hätte gestellt werden müssen und im übrigen die\nversäumte Handlung (Begründung der Revision) bis heute nicht\nnachgeholt worden ist (5 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/4-str-696-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/4-str-696-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.534545+00:00"}}