{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-11-24_4_StR_672_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"4 StR 672/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 672/93\n\nvom\n\n24. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus B EEE aus EEE. geboren am\nGE 1953 ir \"GE .\n\nwegen versuchten Betrugs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. November 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n\n14. Juli 1993, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n‚Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge\nErfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt.\n\n1. Nach den Feststellungen machte der Angeklagte auf\nVeranlassung seines Vaters nach dem Tode des Leo Lingenbrinck im Jahr 1987 gegenüber dessen Erben zwei Darlehens-\n\nforderungen nebst Zinsen und Zinseszinsen über einen Gesamt-\n\nbetrag von 660.322 DM geltend. Als die Erben Zweifel an\nder Darlehensgewährung äußerten und eine Zahlung ablehnten,\nerhob der Angeklagte Zivilklage gegen den Testamentsvoll-\n\nstrecker des EEE.\n\nDie den erhobenen Ansprüchen angeblich zugrunde liegenden Darlehen über Beträge von 320.000 DM und 50.000 DM waren\ndem Leo IE jedoch weder von dem Vater des Angeklagten, Otto BEE, noch von dem Angeklagten selbst gewährt worden. Vielmehr hatte Otto BEE 1950 oder 1982\neinen Darlehensvertrag und 1984 eine Quittung gefälscht, indem er über den Originalunterschriften des ÜEB anstelle des ursprünglichen Textes einen neuen einfügte, der\njeweils eine Darlehensgewährung auswies. Den gefälschten\nDarlehensvertrag hatte er nach Fertigstellung seinem Sohn\nmit dem Bemerken übergeben, er habe dem Leo . (EEE das\nDarlehen vor 1980 ratenweise gewährt; die Rückzahlung könne\nerst nach dessen Tod verlangt werden. Der Anspruch solle dem\nSohn als vorweggenommenes Erbteil zustehen. Entsprechend\nverhielt er sich nach Erstellung der Quittung im Jahre 1984.\n\n‚Der Angeklagte nahm die Klage zurück, nachdem der Mitangeklagte Otto | im vorliegenden Verfahren im Sommer\n1993 die Fälschungen eingestanden hatte.\n\n2. Die Strafkammer sieht es entgegen den Einlassungen\ndes Angeklagten und seines Vaters als erwiesen an, daß der\nAngeklagte spätestens im Jahr 1984 erkannte oder zumindest\nfür möglich hielt, daß sein Vater dem EEE nienaıs\nDarlehen gewährt hatte. Sie schließt dies daraus, daß der\nAngeklagte keine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben\n\nN\n\nhabe, weshalb er - wie von ihm behauptet - den Vater zu keinem Zeitpunkt auf die Herkunft des angeblich für die Darlehensgewährung aufgewendeten Geldes und den nicht erfolgten\nEinsatz des Rückzahlungsanspruchs zur Schuldentilgung angesprochen habe. Entsprechende Rückfragen hätten sich nach\nAuffassung des Landgerichts aufdrängen müssen, weil Otto\n\n3 ) ab 1980 zunehmend in finanzielle Bedrängnis geraten\nwar, 1981 ein gegen ihn gestellter Konkursamtrag mangels\nMasse abgelehnt worden war und 1982 die Zwangsversteigerung\ndes Familienheims nur mit Hilfe von Verwandten abgewendet\nwerden konnte. Das fehlende Aufklärungsinteresse des Angeklagten lasse sich unter diesen Umständen nur mit dessen Befürchtung erklären, er werde seinen Verdacht, die Darlehen\nseien niemals gewährt worden, aus dem Munde des Vaters bestätigt erhalten. Ein anderes Motiv scheide aus.\n\n3, Diese Beweiswürdigung begegnet Bedenken, weil sie\neine andere naheliegende Möglichkeit für das Verhalten des\nAngeklagten gegenüber seinem Vater außer Betracht läßt.\n\nDer Angeklagte hat angegeben, er habe 1984 Vermutungen\nüber die Herkunft der in diesem Jahr dem U anschlich gezahlten 50.000 DM angestellt. Dabei sei er zu der Annahme gelangt, der Vater habe das Geld \"irgendwie an den\nGläubigern vorbei schwarz abzweigen können\". Er habe \"dem\nVater jedoch in dieser Angelegenheit keine Fragen gestellt,\nweil dieser eine Respektsperson gewesen sei, die alle finanziellen Angelegenheiten der Familie eigenverantwortlich geregelt habe\".\n\nZwar kann sich der Angeklagte mit dieser Einlassung\nnicht mehr darauf berufen, er habe bedingungslos auf die\nRechtschaffenheit seines Vaters vertraut. Jedoch erscheint\nnaheliegend, daß er nicht nur bezüglich der 50.000 DM, sondern auch der 320.000 DM von \"Schwarzgeld\" ausgegangen ist,\ndas der Vater später aus der Konkursmasse heraushalten wollte, um es nach seinem geschäftlichen Ruin dem Sohn zu erhalten, Auch ein in diese Richtung weisender Verdacht unredlicher Machenschaften des Vaters hätte dem Angeklagten Anlaß\ngeben können, keine Fragen nach der Herkunft des Geldes und\ndem Grund für die fehlende Offenlegung der angeblich bestehenden Ansprüche angesichts drohender Vollstreckungsmaßnahmen zu stellen. Da die Urteilsgründe keine Ausführungen\nhierzu enthalten, vermag der Senat nicht sicher auszuschlie-Ben, daß das Landgericht diese Möglichkeit bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen hat und deshalb zu einem\nfür den Angeklagten nachteiligen Ergebnis gelangt ist.\n\nUm dem Revisionsgericht eine umfassende Schlüssigkeitsprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu ermöglichen,\nhätte es zudem einer Darstellung der Einlassung des Angeklagten und des Mitangeklagten Otto 0] dazu bedurft,\nwas im einzelnen unmittelbar vor der Geltendmachung der Forderungen gegenüber den Erben und was nach deren Bestreiten\nzwischen Vater und Sohn besprochen worden ist. So bleibt offen, welche Erklärung der Angeklagte dafür gegeben hat, weshalb er sich den Erben gegenüber zunächst selbst als Darlehensgeber bezeichnet hat, die später erhobene Klage aber auf\nein von Otto BEE sewährtes Darlehen gestützt ist. Auch\nist darzulegen, ob nach den Angaben von Otto und Klaus\n\n67\n\n| vor der Klageerhebung, wenn schon nicht über die\nHerkunft des angeblich verliehenen Geldes so doch über die\nUmstände der Darlehensgewährung gesprochen worden ist. Erkundigungen des Angeklagten hierüber hätten für die Darlehensforderung von 320.000 DM insbesondere deshalb nahegelegen, weil Otto oo |] seinem Sohn gegenüber behauptet haben will, das Darlehen sei \"vor 1980 ratenweise\" gewährt\nworden, während die schriftliche Fixierung eines Darlehensvertrages über die Gesamtsumme ausweislich der Urkunde erst\nnachträglich, nämlich im Januar 1980, erfolgt wäre. Die\nhierzu von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen können\nfür die Beurteilung der subjektiven Tatseite von Bedeutung\n\nsein.\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-24/4-str-672-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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