{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-11-24_4_StR_658_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"4 StR 658/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 658/93\n\nvom\n\n24. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Theodor s EEE zus LU, dort geboren\nam EB 1950. zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. November 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Münster vom 1. Juli 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (5 349 Abs, 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie von dem mit Schriftsatz seines Verteidigers vom\n15. November 1993 hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvorbringens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte die Revision rechtzeitig begründet hat und deshalb keine Frist versäumt\nworden ist. Der Angeklagte hat auch nicht glaubhaft\ngemacht, daß die Rechtspflegerin sich geweigert habe, den Inhalt seiner schriftlich vorbereiteten\nAusführungen in die protokollierte Revisionsbegründung aufzunehmen -(vgl. BGH wistra 1992, 148). Vielmehr heißt es am Schluß des von dem Angeklagten genehmigten und unterschriebenen Protokolls: \"Weitere\nhandschriftliche Erklärungen dazu werde ich durch\nmeinen Verteidiger zusätzlich noch einreichen\"\n\n(Bd. IV Bl. 269 d.A.). Tatsächlich hat daraufhin\nder Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. September\n\nGE\n\n1993 zur Revisionsbegründung des Angeklagten \"ergänzend\" vorgetragen. Für eine Wiedereinsetzung war\n\ndanach kein Raum (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\nstPpo 41. Aufl. 5 44 Rän. 7).\n\nSteindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-24/4-str-658-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-24/4-str-658-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.985854+00:00"}}