{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-11-24_4_StR_618_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"4 StR 618/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 618/93\n\nvom\n\n24. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStephen LEMM aus DU. senoren am EEE 15359 in\n| (CU), zu: zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.2.\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. November 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Juli\n1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen, schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des die er-\n\nste Tat betreffenden Schuldspruchs. Insofern muß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer\nSchutzbefohlenen entfallen. Die Ahndung dieses Vergehens ist\n- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n4. November 1993 zutreffend ausgeführt hat - wegen Verjährung ausgeschlossen.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nDer Strafausspruch wird durch die erforderliche Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt\naus, daß das Landgericht auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten hinsichtlich der ersten\nTat ausschließlich wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nverurteilt hätte.\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-24/4-str-618-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-24/4-str-618-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.971946+00:00"}}