{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-11-24_4_StR_404_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"4 StR 404/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 404/93\n\nvom\n\n24. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdelbert zÜUEEB sgeborener „De\ndort geboren am EEE >55,\n\n — — TBENg.\ngeboren am EEE :°>° in SEE\n\nwegen Bandendiebstahls\n\nDer 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 24. November 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten ZB wird\ndas Urteil des Landgerichts Halle vom\n\n12. Februar 1993 dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte wegen Bandendiebstahls in sechs\nFäli’en, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Kreisgerichts Sangerhausen vom\n12. November 1991 - Az.: 3 Cs 112/91 - und\ndurch Urteil vom 28. April 1992\n\n- Az.: 3 Ls 22/92 - verhängten Strafen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten und wegen Bandendiebstahls in achtzehn Fällen, davon in einem\nFall wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Mona-\n\nten verurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten PEN\ngegen das Urteil des Landgerichts Halle\n\nvom 12. Februar 1993 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, daß die gegen\n\nihn festgesetzte Sperrfrist für die Ertei-\n\nlung einer neuen Fahrerlaubnis entfällt\nund stattdessen die gegen den Angeklagten\nim Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen\nvom 29. Oktober 1992 - Az.: 3 Ds 210/92\n47 Js 9060/92 - angeordnete Maßregel aufrechterhalten bleibt.\n\nIII. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ih-\n\nrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n“n - Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zB wesen Bandendiebstahls in acht Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Kreisgerichts Sangerhausen vom 12. November 1991 zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\nund wegen Bandendiebstahls in sechzehn Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Einbeziehung der Strafe aus\ndem Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen vom 28. April 1992\n(Tatzeiten: 9. und 18. April 1991) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.\nDen Angeklagten >OREEEEEN hat es wegen Bandendiebstahls in\nelf Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Einbeziehung von vier weiteren Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und zugleich eine Maßnahme nach 838 69, 69 a StGB festgesetzt.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richten.\n\nII. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen jedoch zu\nder sich aus der Beschlußformel ergebenden Abänderung der\nRechtsfolgenaussprüche.\n\n1. Im Falle des Angeklagten Zapf hat die Strafkammer\nbei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung übersehen, daß\ndie dem Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen vom 28. April\n1992 zugrunde liegenden Taten vor dem 12. November 1991, dem\nDatum des Strafbefehls, begangen wurden. Sie waren daher gemeinsam mit.;den dem Strafbefehl zugrunde liegenden und den\nvor dem 12. November 1991 begangenen sechs und nicht - wie\ndie Strafkammer infolge unrichtiger Zuordnung angenommen\nhat - acht Taten dieses Verfahrens mit einer Gesamtstrafe\nabzuurteilen. Der Senat holt dies nach und ändert den Urteilsausspruch entsprechend ab. Die Gesamtstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten wird hiervon nicht berührt. Wegen der\nzäsurwirkung des Strafbefehls bleibt die weitere Gesamtstrafe für die nach diesem Zeitpunkt begangenen - nun - achtzehn\nTaten bestehen. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer\n- trotz des Wegfalls der Strafe von sieben Monaten aus dem\nUrteil des Kreisgerichts Sangerhausen - wegen der verbleibenden Summe der Einzelstrafen von über acht Jahren in diesem Fall auf eine noch niedrigere Gesanmtstrafe erkannt hätte.\n\n66\n\n2. Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hinsichtlich des Angeklagten PEN hat sie Strafkammer\nzwar verkannt, daß die durch Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 29. Oktober 1992 abgeurteilten Taten nach dem Zäsurwirkung entfaltenden Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen vom 19. Mai 1992 begangen wurden und daß deshalb diese\nStrafe nicht in die nachträgliche Gesamtstrafe hätte einbezogen werden dürfen. Hierdurch wird der Angeklagte jedoch\nnicht beschwert. Soweit die Strafkammer in ihrem Urteil eine\nSperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (SS 69,\n\n69 a StGB) neu festgesetzt hat, war hierfür kein Raum; vielmehr war die in dem Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom\n29. Oktober 1992 verhängte Maßregel aufrecht zu erhalten\n\n(5 55 Abs. 2 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab,\n\nIII. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt\nkeinen Anlaß, die Angeklagten von den Kosten des Verfahrens\n\nund ihren Auslagen gemäß S 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.\n\nSalger Nehm Steindorf\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-24/4-str-404-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-24/4-str-404-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.953846+00:00"}}