{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-11-16_4_StR_591_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-11-16","aktenzeichen":"4 StR 591/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES:\nURTEIL\n\n4 StR 591/93\n\nvom\n\n16. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNils Vvalesko Dr HE 4 A„zus DEE, <eboren am\nEEE 1975 in VO.\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 16. November 1993, an der teilgenommen haben:\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNehm\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin EREER\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 28. Januar 1993 und ihre sofortige Beschwerde gegen\ndie Kostenentscheidung des Urteils werden\n\nverworfen.\n\nwo.\n„4\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die dem Ängeklagten insoweit entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist nicht auf die Strafe angerechnet worden.\nVon der Erhebung von Kosten und Auslagen hat die Jugendkammer abgesehen.\n\nMit der Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft das\nVerfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur insoweit vertreten wird, als es sich gegen die Strafhöhe und die\nStrafaussetzung zur Bewährung richtet, hat keinen Erfolg;\ndies gilt auch für die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde.\n\nI. Nach den Feststellungen wuchs der Angeklagte in gestörten familiären Verhältnissen auf. Zu seinem Stiefvater\nentwickelte er eine zwiespältige Beziehung. Obwohl er eine\nVaterfigur vermißte, gelang es ihm nicht, eine engere emotionale Bindung zu ihm aufzubauen. Andere männliche Bezugspersonen, in denen der Angeklagte als Kind einen Vaterersatz\nsuchte, wurden von seinem Stiefvater moralisch abgewertet.\nwie auch zu:’seinem leiblichen Sohn, der darauf mit erheblichen Verhaltensstörungen, wie Beziehungs- und Distanzlosigkeit, reagierte, kümmerte sich der Stiefvater um den Angeklagten kaum. Um So intensiver gestaltete sich dessen Verhältnis zu seiner Mutter. Diese legte größten Wert auf seine\nintellektuelle Entwicklung, las ihm schon als Säugling aus\nder Wochenzeitschrift \"Die Zeit\" und aus Fachbüchern vor, um\nseine Sprachbildung zu fördern. Später machte sie den Jugendlichen zum Vertrauten ihrer Eheprobleme, weihte ihn auch\nin ihre außerehelichen Beziehungen ein. Der Angeklagte entwickelte sich unter diesem Einfluß zu einem unkindlichen,\naltklugen Jungen, der bis hin zur Dauerwelle das Vorbild der\nMutter nachahmte, zu Gleichaltrigen dagegen keinen Kontakt\nfand.\n\nAls sich der Stiefvater einer anderen Frau zuwandte,\nkam es zwischen den Eltern des Angeklagten zunehmend zu Auseinandersetzungen, in die die Kinder hineingezogen wurden.\nDer Angeklagte ergriff dabei in kritikloser Identifizierung\nmit der Mutter deren Partei; dies veranlaßte seinen Stiefvater zu der Äußerung, daß er den Angeklagten hasse. Nachdem\nder Stiefvater mit einer endgültigen Trennung von der Familie gedroht hatte, beschloß die Mutter, ihren Ehemann zu töten. Auch jetzt zog sie den zur Tatzeit sechzehn Jahre alten\n\nUN,\nBi\n\nSohn ins Vertrauen und eröffnete ihm ihren Plan. Danach\nsollte die Tat von ihr und ihrem Sohn gemeinsam begangen\nwerden. Der Angeklagte sagte seine Mitwirkung zu, da er\n\n- beeinflußt durch die Mutter - in dem Stiefvater den Schuldigen für die gespannte familiäre Situation sah, unter der\ner und sein Bruder, insbesondere aber die von ihm sehr geliebte Mutter litten. Entsprechend dem vorgefaßten Tatplan\nhielt er den in einem Sessel schlafenden Stiefvater fest,\nwährend seine Mutter ihren Ehemann mit Chloroform betäubte.\nAnschließenä erdrosselten beide das Opfer mit einer Wäscheleine, indem auf das Kommando der Mutter jeder an einem Ende\n\n- 209.\n\nDie Jugendkammer bewertet die Tat wegen der heimtückischen Begehungsweise als Mord, billigt dem Angeklagten jedoch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge\neiner schweren anderen seelischen Abartigkeit zu.\n\nII. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des\ns 349 Abs. 2 StPO. Der Jugendkammer mußte sich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten auch im Hinblick auf dessen\nZuckerleiden nicht aufdrängen.\n\nIII. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\ndeckt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch durchgreifende Rechtsfehler auf.\n\n1. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision meint, die\nJugendkammer habe den Begriff der schweren anderen seeli-\n\n.:\n\nschen Abartigkeit verkannt, sie habe im Urteil keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen mitgeteilt, die dem Revisions-\n\ngericht eine rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen der\n\nSS 20, 21 StGB ermöglichten, ihre Ausführungen seien darüber\nhinaus lückenhaft und widerspruchsvoll; diese Einwände greifen nicht durch.\n\na) Das Landgericht sieht - in Übereinstimmung mit dem\njugendpsychiatrischen Sachverständigen - die Ursache für eine schwerwiegende Fehlentwicklung des Angeklagten in dem\n\"familiären Bindungssystem\". Während der Angeklagte, der un-\n_ ter Gleichal'trigen als verklemmter Einzelgänger und Außenseiter galt, zu seinem Stiefvater keine tiefere emotionale\nBeziehung aufbauen konnte, lebte er mit seiner Mutter in einer \"engen Symbiose mit Ödipalen Tendenzen\", die ihren Grund\nin der nicht kindgerechten Erziehungsmethode der Mutter hatte. In familiären Krisensituationen bewirkte dies eine\n\"blinde Verbündung\" des Angeklagten mit der Mutter. Handlungen, die bei Auseinandersetzungen mit dem Stiefvater die Interessen der Mutter verletzten, sah er als \"Verrat\" an ihr\nan. Dieses abnorme seelische Geschehen führte dazu, daß der\nAngeklagte bei der Mitwirkung an der Tat eigene Gewissensregungen unterdrückte und mit Erfolg versuchte, \"Haß in sich\nzu erregen, indem er an die geliebte Mutter und die ihr widerfahrenen Demütigungen dachte\". Die Tötung des Stiefvaters\nempfand er als gerechte Strafe.\n\nMit diesen Ausführungen hat die Jugendkammer nachvollziehbar belegt, daß die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit sein Leben\nvergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Fol-\n\ngen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische\nStörungen. Dies entspricht dem Begriff der schweren anderen\nseelischen Abartigkeit (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 21 m.w.N.). Er umfaßt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch solche Veränderungen der\nPersönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also\nkeine Krankheit im medizinischen Sinne darstellen (BGHSt 34,\n22, 24). Die vom Landgericht getroffene Feststellung, der\nAngeklagte sei körperlich und geistig gesund, steht deshalb\nzu der Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit nicht\n\nim Widerspruch.\n\nb) Für die vom Landgericht im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen vorgenommene Wertung fehlt eS\nauch nicht an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Die Persönlichkeit und die Entwicklung des Angeklagten, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat\nsowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat sind in dem\nangefochtenen Urteil bei der Schilderung von Lebenslauf und\nSachverhalt ausführlich dargestellt. Dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Jugendkammer\ndiese Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. hierzu\nBCHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9, 21) der Beurteilung des Schweregrades der psychischen Störung des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Wertungsfehler sind dabei\nnicht ersichtlich.\n\nInsbesondere steht der Annahme einer SC hweren\nseelischen Abartigkeit und einer damit einhergehenden ® I”\nheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit\nnicht entgegen, daß es auf Bedenken des Angeklagten zurück-\n\nzuführen war, daß die Tat - entgegen den Vorstellungen der\nMutter - nicht schon einen Tag früher ausgeführt wurde. Die\nvon ihm vorgebrachten Einwände, die zu einer zeitlichen Verschiebung der Tat führten, beruhten ausschließlich auf ungünstigen äußeren Bedingungen für die Tatausführung, die ein\nAbweichen vom ursprünglichen Tatplan erforderlich gemacht\nhätten. Seine grundsätzliche Bereitschaft, auf Wunsch der\nMutter an der Tötung des Stiefvaters mitzuwirken, hat der\nAngeklagte damit nicht in Frage gestellt. Daß er insoweit\nuneingeschränkt zu selbstbestimmtem Handeln fähig gewesen\nwäre, kann daher aus jener nur den Tatzeitpunkt betreffenden\n\nEinflußnahme nicht geschlossen werden.\n\n2. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\na) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist\ndie Verhängung von Jugendstrafe ausschließlich wegen der\nSchwere der Schuld geboten. Die Einbeziehung des Angeklagten\nin Rachephantasien, die seine Mutter schon Monate vor der\nspäteren Tat in bezug auf ihren Ehemann entwickelt hatte,\n\nberuht ebenfalls auf seiner familiären Situation; sie läßt\nnicht den Schluß auf schädliche Neigungen des Angeklagten\n\nzU.\n\nb) Die Verhängung einer Jugendstrafe von zwei Jahren\n- ohne Anrechnung der Untersuchungshaft - ist zwar außergewöhnlich milde, kann aus Rechtsgründen jedoch aufgrund der\nbesonderen Umstände dieses Einzelfalls nicht beanstandet\n\nwerden.\n\n63\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur dann\nmöglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft\nsind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach\noben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 29, 319, 320).\n\nFehler in diesem Sinne enthält das angefochtene Urteil\nnicht.\n\nBeherrschender Strafzweck des Jugendstrafrechts ist der\nErziehungsgedanke. Dieser ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHSt 15,\n224, 226; 16, 261, 263; BGH bei Böhm NStZ 1984, 445). Dies\nbedeutet allerdings nicht, daß die Erziehungswirksamkeit als\neinziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen\nist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (BGH StV\n1982, 121; BGHR JGG S 17 Abs. 2 Strafzwecke 1; Eisenberg JGG\n5, Aufl. § 18 Rdn. 20). Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen jedoch in der Regel miteinander im Einklang,\nda die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild,\nwie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für\ndas Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der\nSchuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der\nTat kommt demgegenüber keine selbständige Bedeutung ZU\n(BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; Eisenberg aa0). Zwar kann\ndie Bewertung des Tatunrechts, wie sie sich in der jeweili-\n\ngen gesetzlichen Strafdrohung widerspiegelt, nicht gänzlich\nunberücksichtigt bleiben. während aber bei einem voll verantwortlichen erwachsenen Täter aus der Verwirklichung eines\nbestimmten Tatbestandes ohne weiteres auch Rückschlüsse auf\neine dem Tatunrecht entsprechende Schwere der Schuld gezogen\nwerden können, ist bei einem Jugendlichen unter Berücksichtigung seines Entwicklungsstandes und seines gesamten Persönlichkeitsbildes besonders sorgfältig zu prüfen, in welchem Ausmaß er sich bereits frei und selbstverantwortlich\ngegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat (BGH GA\n1982, 553, 554).\n\nDiesen Grundsätzen hat die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe Rechnung getragen, indem sie neben dem\nErziehungsbedarf des Angeklagten auch die Schuldschwere in\nihre Überlegungen mit einbezogen hat. Daß sie dabei außer\nder jugendlichen Unreife des Angeklagten auch dessen erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, seine Sühnebereitschaft und das nach der Trennung von der ihn beherrschenden\nMutter einsetzende Bemühen, sich mit dem begangenen schweren\nUnrecht auseinanderzusetzen und sein Fehlverhalten aufzuarbeiten, als schuldmildernd gewertet hat, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Von einem extremen Mißverhältnis zwischen\nverhängter Strafe und Tatschuld kann unter diesen Umständen\nnicht ausgegangen werden.\n\n3. Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung läßt\nRechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Daß bei dem Angeklagten, der in einem therapeutischen Kinderheim untergebracht\nist, trotz günstiger Sozialprognose die Vollstreckung der\n\n63\n\nJugendstrafe im Hinblick auf seine Entwicklung geboten wäre\n(Ss 21 Abs. 2 JGG), ist nicht ersichtlich.\n\n4. Auch die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft\n(s 52 a JGG) begegnet keinen Bedenken. Sie ist zulässig,\nwenn bei Anrechnung der Untersuchungshaft die Vollstreckung\nder verbleibenden Reststrafe die notwendige erzieherische\nEinwirkung nicht mehr gewährleistet. Diese Voraussetzung\n\nliegt hier vor.\n\nIV. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentschei-\n“ dung des Urteils ist unbegründet. Angesichts der Mittellosigkeit des Angeklagten hat sich die Jugendkammer mit ihrer\nEntscheidung im Rahmen des ihr durch S 74 JGG eingeräumten\n\nErmessens gehalten.\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-16/4-str-591-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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