{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-11-11_4_StR_629_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-11-11","aktenzeichen":"4 StR 629/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 629/93\n\nvom\n\n11. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFik TÜR . ohne festen Wohnsitz, geboren am GEEEER\n1948 in BEE (Tu), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. November 1993 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 21. Mai 1993 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).\nJedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei\nFällen schuldig ist (zur Fassung des Urteilstenors in Betäubungsmittelstrafsachen vgl.\nSenatsbeschluß vom 17. September 1993 - 4 StR\n509/93 m.w.N.).\n\nFür die vom Generalbundesanwalt ferner beantragte Einstellung des Verfahrens hinsichtlich weiterer Einzelakte des als eine fortgesetzte Handlung angeklagten Tatgeschehens ist\nder Senat nicht zuständig. Diese weiteren Taten sind nicht Gegenstand des angefochtenen\nUrteils, das von tatmehrheitlicher Tatbegehung ausgeht; sie unterliegen deshalb auch\nnicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht.\n\nN\nN\n\nEs kann dahinstehen, ob eine Straftat mangels\nSachentscheidung des Tatrichters auch dann\nnicht zur Entscheidung des Revisionsgerichts\ngestellt ist, wenn es zwar an einem Urteilsspruch fehlt und die Tat auch nicht bei der\nrechtlichen Würdigung und den Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen berücksichtigt wird, das angefochtene Urteil das\nTatgeschehen aber im Rahmen des festgestellten Sachverhalts und bei der Beweiswürdigung\nwiedergibt (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni\n1993 - 3 StR 304/93 - NStz 1993, 551, 552).\nJedenfalls wenn - wie hier bezüglich der vom\nGeneralbundesanwalt aufgeführten weiteren\nSachverhalte - eine Straftat in den Urteilsgründen überhaupt nicht behandelt wird, ist\nes dem Revisionsgericht verwehrt, eine - wie\nauch immer geartete - Entscheidung zu treffen, auch nicht eine solche nach SS 154,\n\n154 a StPO (vgl. Meyer-Goßner JR 1985, 452,\n454). Dies zu tun, obliegt vielmehr ausschließlich dem Landgericht, bei dem die Sache insoweit noch anhängig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSalger Steindorf\n\nTolksdorf Tepperwien\n\nZA\n\nMaatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-11/4-str-629-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-11/4-str-629-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.464040+00:00"}}