{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-11-11_4_StR_584_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-11-11","aktenzeichen":"4 StR 584/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 584/93\n\nvom\n\n11. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArnulf Ludwig Kkarı c EB cu: rn.\n\ngeboren am EEE 1940 in EEE zur zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. November 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 26. Februar 1993, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Anordnung der Sicherundsverwahrung mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\n\n28 Fällen und versuchten Betruges in 2 Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gleichzeitig\n\nhat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach\n§ 66 Abs. 2 StGB angeordnet. Mit der Revision beanstandet\nder Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von S 349\nAbs. 2 StPO, soweit es den Schuld- und Strafausspruch betrifft. Insoweit haben weder die Verfahrensrügen noch die\nSachbeschwerde Erfolg, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 11. Oktober 1993 zutreffend ausgeführt\nhat.\n\n2. Dagegen hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nkeinen Bestand; insoweit greift die sie betreffende Verfahrensrüge durch. Zu Recht wird mit der Revision beanstandet,\ndaß der Angeklagte auf die Möglichkeit der Anordnung dieser\nSicherungsmäßregel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen\nForm hingewiesen worden ist (Ss 265 Abs. 1 und’ 2 StPO).\n\na) In zwei der dem Verfahren zunächst zugrunde gelegten\ndrei Anklageschriften wird die Möglichkeit, Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten anzuordnen, überhaupt nicht\nerwähnt. Lediglich in der Anklage vom 28. August 1992\n(Bd. XIV Bl. 1474, 1491 d.A.) ist S 66 StGB der Liste der\nanzuwendenden Vorschriften angefügt, ohne daß auf dessen\nWortlaut oder die einzelnen Voraussetzungen der Anordnung\nvon Sicherungsverwahrung nach Absatz 1 oder 2 dieser Bestimmung eingegangen würde. Die Eröffnungsbeschlüsse äußern sich\nebenfalls nicht zu dieser Frage.\n\nb) Die Strafkammer bringt in ihrem Urteil (UA 306) zum\nAusdruck, daß sie \"ab dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung, ab\ndem für sie eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung überhaupt in Betracht kam, gemäß S 246 a\nStPO den Sachverständigen Dr. BEE zugezogen und auch zu\ndiesem Punkt vernommen\" habe. Aus der Niederschrift über die\n\n[20\nZur\n\nHauptverhandlung ergibt sich indessen nichts über einen ordnungsgemäßen Hinweis nach 5 265 Abs. 2 StPO. Der der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegende Beschluß ist\naußerhalb der Hauptverhandlung ergangen und lautet: \"In der\nStrafsache ... wird Herr Dr. SE aus DEE zum Sachverständigen (5 246 a StPO) bestellt\". Ob und gegebenenfalls\nin welcher Form dieser Beschluß dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift\nnicht. Hierauf kommt es indessen auch nicht entscheidend an,\nda der Beschluß in jedem Falle die geforderte Eindeutigkeit\ndes Hinweises vermissen läßt. Die Vorschrift des S 246 a\nStPO betrifft nämlich sowohl die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als auch diejenige in einer Entziehungsanstalt und die in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der\nSachverständige Dr. EEE nat den Angeklagten, wie sich den\nUrteilsgründen (UA 62) entnehmen laßt, \"eingehend\" zur Frage\nder Schuldfähigkeit untersucht, so daß auch eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht zu ziehen war, wie sie im\nErmittlungsverfahren seitens des Gutachters Dr. Br angesprochen worden wär.\n\nc) Der nach S 265 Abs. 2 StPO erforderliche Hinweis muß\naber, wenn er seine Funktion erfüllen soll, dem Angeklagten\nin einer solchen Form erteilt werden, daß dieser eindeutig\nerkennen kann, auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen\ngedenkt. Die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Anordnung\nsind dem Angeklagten jim einzelnen zu eröffnen, so daß er\nseine Verteidigung darauf einrichten kann. Bevor ein ordnungsgemäßer Hinweis nicht gegeben worden ist, braucht er\ngrundsätzlich - von besonders gearteten Ausnahmefällen abge-\n\nsehen - mit einer entsprechenden Anordnung seitens des Ge-\n\nrichts nicht zu rechnen. Es handelt sich bei dem vom Gericht\nzu fordernden Hinweis um eine Prozeßhandlung, die die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmt, dieses Verfahren gestaltet und gleichzeitig den Grundsatz des rechtlichen\nGehörs sichern soll (BGHSt 22, 29, 30/31 zu § 265 Abs. 1\nStPO). Sie ist in der Regel - von hier nicht in Betracht\nkommenden Ausnahmefällen abgesehen - vom Vorsitzenden in der\nHauptverhandlung vorzunehmen (BGHSt aaO S. 31). Als wesentliche Förmlichkeit bedarf sie der Aufnahme in das Sitzungsprotokoll (BGHSt 2, 371, 373; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n41. Aufl. § 265 Rdn. 33 m.w.N.). Nach § 274 Satz 1 Stpo kann\ndie Beobachtung dieser Förmlichkeit nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden. Diesem ist die Erteilung eines\nsolchen Hinweises indessen nicht zu entnehmen.\n\nd) Der-;Bundesgerichtshof hat bisher einen durchgreifenden Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 StPO\nu.a. in Fällen angenommen, in denen es um ein Berufsverbot\n(BGHSt 2, 85) und die Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt\n18, 288)- ging. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt\ndemgegenüber mit ihrer in das Leben des Angeklagten besonders tief eingreifenden Wirkung - gesetzlich vorgesehene\nDauer der ersten Unterbringung: zehn Jahre (§ 67 d Abs. 1\nSatz 1 StGB) - einen besonders gravierenden Eingriff dar.\nDementsprechend können an die Hinweispflicht des Gerichts in\neinem solchen Falle jedenfalls keine geringeren Anforderungen gestellt werden als in sonstigen Verfahren. Das bedeutet, daß die mögliche Erörterung der Frage der Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung durch andere Prozeßbeteiligte\nauch hier nicht die Notwendigkeit eines förmlichen Hinweises\nseitens des Gerichts entfallen läßt (BGHSt 22, 29, 31;\n\n62\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 265 Rdn. 29 m.w.N.). Das Gesetz und ihm folgend die Rechtsprechung fordern in Fällen\nder vorliegenden Art im Hinblick auf die Bedeutung des Hinweises als verfahrensgestaltende Maßnahme aus rechtsstaatlichen Gründen zu Recht die Einhaltung einer gewissen Formenstrenge.\n\ne) Auf dem dargelegten Gesetzesverstoß kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung beruhen, so daß diese keinen\nBestand hat. Das übrige Urteil wird hiervon nicht erfaßt.\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-11/4-str-584-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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