{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-11-03_4_StR_625_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-11-03","aktenzeichen":"4 StR 625/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 625/93\n\nvom\n\n3. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank w EB | cus EB, üort geboren am EEE\n\n1967, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Geldfälschung\n\n[er\nCl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 28. Mai\n1993, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben; die Maßregel der Entziehung\nder Fahrerlaubnis bleibt jedoch aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts ZU”\nrückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verwor”\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter und gemeinschaftlicher) Geldfälschung zu vier Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen,\nseinen Pkw Jaguar sowie \"das zu diesem Verfahren sichergestellte Falschgeld\" eingezogen. Hiergegen wendet er sich mit\n\nder Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 1993\n\nzutreffend ausgeführt hat.\n\n2. Die Sachrüge führt lediglich zur Aufhebung des\nStrafausspruchs und der Einziehungsanordnungen.\n\na) Der Angeklagte ist zu Recht \"wegen ... Geldfälschung\" verurteilt worden. Aus der Liste der angewendeten\nVorschriften ergibt sich allerdings auf Grund der Anführung\ndes S 52 StGB, daß die Strafkammer von Tateinheit zwischen\nden verwirklichten Tatbeständen der Nr. 2 und 3 des § 146\nAbs. 1 StGB ausgegangen ist. Diese Ansicht geht auch aus der\nim Urteil vorgenommenen rechtlichen Würdigung hervor (UA\n15), ohne daß sie dort näher begründet worden wäre.\n\nDiese Rechtsauffassung steht nicht in Einklang mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach stellt die\nVerwirklichung der Tatbestandsvarianten des Sichverschaffens\nund des Inverkehrbringens durch denselben Täter in der Regel\n- wie auch hier - nur einen einheitlichen Verstoß gegen\n§ 146 StGB dar (BGHSt 34, 108, 109; BGH, Beschluß vom\n23. September 1981 - 3 StR 135/81, bei Holtz MDR 1982, 101,\n102 = NStZ 1982, 25 <LS>).\n\n.b) Der Strafausspruch ist hiervon an sich nicht beeinflußt, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unverändert\nbestehenbleibt. Er hat jedoch aus einem anderen Grunde keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafzumessung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es den Angeklagten und\nseinen Mittäter gleichen Strafen unterwerfen wolle, und\nhierzu ausgeführt: \"In der Gewichtung der Strafe hätte an\nsich das Strafmaß für den Angeklagten W. sechs bis neun Monate höher ausfallen müssen gegenüber dem Strafmaß des Angeklagten N. wegen der Intensität seiner Initiativen. Die Kammer ist aber der Auffassung, daß hier aufgrund des Geständnisses des Angeklagten W., weit über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus, eine Gleichbehandlung der beiden Angeklagten\nerfolgen soll ...\". Sie hat im Hinblick darauf gegen beide\nAngeklagte auf vier Jahre Freiheitsstrafe erkannt. Nach\nFestlegung dieses Strafmaßes führt das Landgericht aus:\n\"Desweiteren hat die Kammer den Pkw Jaguar des Angeklagten\nW. ... eingezogen\" (UA 19).\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer die Tatsache der Einziehung, die Nebenstrafcharakter\nhat, bei der Bemessung der Strafe für den hier zu beurteilenden Angeklagten berücksichtigt hat. In ihren Ausführungen\nzur Gleichbehandlung der beiden Angeklagten geht sie hierauf\nnicht ein. Es liegt auch kein Fall vor, in dem es wegen Geringwertigkeit des Einziehungsobjekts einer Erörterung dieser Frage nicht bedurft hätte (vgl. BGH StV 1988, 201 <LS>).\nVielmehr ist in aller Regel bei der Strafzumessung eine Gesamtwürdigung der gegen den Angeklagten verhängten Rechts-\n\nfolgen vorzunehmen (BGH NStZ 1993, 400; BGHR StGB S 46 I\nSchuldausgleich 16 m.w.N.). Das gilt auch für den vorliegenden Fall; aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte den Pkw im Frühjahr 1992 für 14.500.-- DM erworben\nhatte.\n\n3. Der Ausspruch über die Einziehung des Falschgeldes\nhat mangels genauer Bezeichnung der Einziehungsobjekte keinen Bestand. Die Formulierung: \"Das zu diesem Verfahren sichergestellte Falschgeld\" bedarf der Präzisierung (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. $S 260 Rdn. 39\n\nm.w.N.).\n\n4. Dagegen kann die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis bestehenbleiben. sie wird als Sicherungsmaßnahme von\ndem aufgezeigten Rechtsfehler nicht erfaßt.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-03/4-str-625-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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