{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-11-03_4_StR_593_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-11-03","aktenzeichen":"4 StR 593/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 593/93\n\nvom\n\n3, November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndelfataeh SM aus ME. seboren am a]\n1963 in EEE (oE , zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\n57\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Mai\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben, SO”\nweit ihm Strafaussetzung ZUr Bewährung ver”\n\n.sagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache ZU\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich\nder Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Versagung der\nStrafaussetzung Zur Bewährung Erfolg. Im übrigen ist es auS\nden Gründen, die der GCeneralbundesanwalt in seiner Antrags”\n\nschrift vom 8. Oktober 1993 dargelegt hat, unbegründet im\nSinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Strafkammer hat zur Strafaussetzung ausgeführt,\ntrotz günstiger Sozialprognose ergebe eine Gesamtwürdigung\nder Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat nicht das\nVorliegen besonderer Umstände, die ausnahmsweise bei einer\nein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe die Strafaussetzund\nzur Bewährung rechtfertigen könnten.\n\nDiese, im wesentlichen lediglich den Gesetzeswortlaut\nwiederholenden Darlegungen werden den Besonderheiten des\nFalles nicht gerecht; sie lassen insbesondere durch den Hin”\nweis auf den Ausnahmecharakter des S 56 Abs. 2 StGB besorgen, daß die Strafkammer die hier gebotene eingehende Gesamtwürdigung tatsächlich nicht vorgenommen hat (BGHR StGB\n§ 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1 und 2).\n\nDer Angeklagte hielt sich erst ein Vierteljahr zu Stu”\ndienzwecken in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er nötig”\nte das Tatopfer, nachdem er vom Versuch der Vergewaltigung\nstrafbefreiend zurückgetreten war, zur Vornahme einer sexuellen Handlung. Trotz der vergleichsweise geringen Gewaltan”\nwendung und weiterer strafmildernder Gesichtspunkte hat die\nStrafkammer einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung wegen der massiven psychischen Folgen für das Tatopfer\nverneint. Im Rahmen der Prüfung, ob die Strafe zur Bewährund\nauszusetzen sei, hätte demgegenüber aber neben der bisherigen Straffreiheit, der hohen Strafempfindlichkeit und dem\n- allerdings erst nach der Vernehmung des Tatopfers abgeleg”\nten - Geständnis auch berücksichtigt werden müssen, daß sich\n\nder Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung nahezu vier Monate in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. BGH StV 1990,\n303). Über die Strafaussetzung muß danach neu entschieden\n\nwerden.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-03/4-str-593-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-03/4-str-593-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.106225+00:00"}}